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Urteil

11 Sa 667/08

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Arbeitgeber kann sich durch ein Betriebsrundschreiben selbst binden, wonach bei Verstößen gegen ein Verbot zunächst eine Abmahnung und erst im Wiederholungsfall eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag zu erwarten ist. • Die Androhung einer außerordentlichen Kündigung ist widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber unter den konkreten Umständen eine solche Kündigung nicht ernsthaft hätte erwägen dürfen; eine widerrechtliche Drohung kann zur wirksamen Anfechtung eines Aufhebungsvertrags nach § 123 Abs.1 BGB führen. • Die private Nutzung dienstlicher E-Mail-Systeme kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen; maßgeblich sind Umfang, Inhalt der Nachrichten und die innerbetrieblichen Regelungen. • Im Anfechtungsprozess ist keine umfassende Kündigungsrechtsabwägung wie im Kündigungsschutzprozess vorzunehmen; die Widerrechtlichkeit der Drohung genügt, wenn ein Unterliegen des Arbeitgebers im (fiktiven) Kündigungsschutzprozess möglich ist.
Entscheidungsgründe
Aufhebungsvertrag durch widerrechtliche Kündigungsdrohung anfechtbar; Fortbestand des Arbeitsverhältnisses • Ein Arbeitgeber kann sich durch ein Betriebsrundschreiben selbst binden, wonach bei Verstößen gegen ein Verbot zunächst eine Abmahnung und erst im Wiederholungsfall eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag zu erwarten ist. • Die Androhung einer außerordentlichen Kündigung ist widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber unter den konkreten Umständen eine solche Kündigung nicht ernsthaft hätte erwägen dürfen; eine widerrechtliche Drohung kann zur wirksamen Anfechtung eines Aufhebungsvertrags nach § 123 Abs.1 BGB führen. • Die private Nutzung dienstlicher E-Mail-Systeme kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen; maßgeblich sind Umfang, Inhalt der Nachrichten und die innerbetrieblichen Regelungen. • Im Anfechtungsprozess ist keine umfassende Kündigungsrechtsabwägung wie im Kündigungsschutzprozess vorzunehmen; die Widerrechtlichkeit der Drohung genügt, wenn ein Unterliegen des Arbeitgebers im (fiktiven) Kündigungsschutzprozess möglich ist. Die seit 2001 bei der Beklagten beschäftigte Klägerin nutzte entgegen innerbetrieblicher Verbote das dienstliche E-Mail-System privat und sandte innerhalb weniger Tage zahlreiche private E-Mails mit teils großen Anhängen. Die Revision der Beklagten entdeckte die Nutzung; die Klägerin und eine Kollegin wurden am 07.12.2007 zu Gesprächen geladen und darauf hingewiesen, dass eine fristlose Kündigung in Betracht gezogen werde; man bot ihnen stattdessen einen nur an diesem Tag geltenden Aufhebungsvertrag an. Die Klägerin unterschrieb den Vertrag, focht ihn jedoch später an und erklärte den Rücktritt. Das Arbeitsgericht stellte fest, dass der Aufhebungsvertrag wirksam angefochten und daher nichtig sei, und verurteilte die Beklagte zur Weiterbeschäftigung der Klägerin. Die Beklagte legte Berufung ein; das Landesarbeitsgericht nahm die Berufung an, wies sie aber in der Sache zurück. • Zulässigkeit: Die Berufung der Beklagten war form- und fristgerecht begründet und zulässig. • Nichtigkeit des Aufhebungsvertrags: Die Vereinbarung vom 07.12.2007 ist gemäß § 142 Abs.1 BGB wegen wirksamer Anfechtung nach § 123 Abs.1 2. Alt. BGB nichtig, weil die Beklagte die Klägerin widerrechtlich mit einer außerordentlichen Kündigung bedrohte. • Widerrechtlichkeit der Drohung: Eine Drohung ist widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber unter den gegebenen Umständen eine außerordentliche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte; hier war dies nach Auffassung des Gerichts der Fall, weil die Beklagte sich durch ihr Rundschreiben 31/01 selbst gebunden hatte, wonach bei Verstößen vorrangig eine Abmahnung und erst im Wiederholungsfall eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag zu erwarten sei. • Relevanz der E-Mail-Nutzung: Zwar begründet die private Nutzung des E-Mail-Systems einen möglichen wichtigen Kündigungsgrund (insbesondere bei erheblichem Umfang, Gefahr von Viren, Rufschädigung oder erheblicher Arbeitszeitvergeudung), doch rechtfertigte dies vorliegend nicht zwingend die sofortige drohende außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung. • Abwägung im Anfechtungsprozess: Im Anfechtungsprozess ist keine umfassende Kündigungsrechtsabwägung wie im Kündigungsschutzprozess vorzunehmen; es reicht, dass das angekündigte Kündigungsrisiko für den Arbeitgeber nicht ernsthaft bestand oder gerichtlich nicht standgehalten hätte. • Weiterbeschäftigungsanspruch: Durch die Feststellung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags hat die Klägerin Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach §§ 611, 613 BGB i.V.m. § 242 BGB; ihr Interesse an Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwiegt das Interesse der Beklagten, sie während des Rechtsstreits nicht zu beschäftigen. • Kosten und Revision: Die Berufung wurde kostenpflichtig zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen; Gründe für Revisionszulassung lagen nicht vor. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz wurde zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht bestätigte, dass der Aufhebungsvertrag vom 07.12.2007 wegen wirksamer Anfechtung gemäß § 123 Abs.1 BGB nichtig ist. Entscheidend war, dass die Beklagte durch ihr eigenes Rundschreiben ein abgestuftes Sanktionensystem angekündigt hatte, das eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung als regelmäßig unvereinbar erscheinen ließ; die Androhung einer sofortigen fristlosen Kündigung war daher widerrechtlich. Folglich besteht das Arbeitsverhältnis über den im Aufhebungsvertrag genannten Beendigungstermin hinaus fort, und die Klägerin hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; eine Revision wurde nicht zugelassen.