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Beschluss

1 Ta 69/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fehlende oder nachgereichte Angaben zur Vermögens- und Einkommenslage können im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden; § 120 Abs. 4 S.2 ZPO enthält keine Frist für die Parteierklärung. • Wird die Partei letztmals nach Aufforderung der Gerichtsrüge nicht rechtzeitig Gehör gegeben, ist vor Aufhebung der Prozesskostenhilfe auf die Möglichkeit einer Nachholung und die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. • Bei nachvollziehbarer Darlegung und Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wiederherzustellen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Aufhebung von Prozesskostenhilfe nach Nachreichung von Einkommensangaben • Fehlende oder nachgereichte Angaben zur Vermögens- und Einkommenslage können im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden; § 120 Abs. 4 S.2 ZPO enthält keine Frist für die Parteierklärung. • Wird die Partei letztmals nach Aufforderung der Gerichtsrüge nicht rechtzeitig Gehör gegeben, ist vor Aufhebung der Prozesskostenhilfe auf die Möglichkeit einer Nachholung und die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. • Bei nachvollziehbarer Darlegung und Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wiederherzustellen. Die Klägerin hatte zunächst Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt erhalten. Der Rechtspfleger forderte sie nach Abschluss des Verfahrens mehrfach auf, ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen und Nachweise vorzulegen; eine letzte Frist war der 25.11.2008. Auf ausbleibende Reaktion hob der Rechtspfleger mit Beschluss vom 27.11.2008 die Prozesskostenhilfe auf. Die Klägerin legte dagegen Beschwerde ein und reichte nach nochmaliger Aufforderung des Beschwerdegerichts am 14.04.2009 schließlich eine vollständig ausgefüllte Erklärung mit Unterlagen ein. Aus den vorgelegten Unterlagen ergab sich ein anrechenbares Einkommen von minus 208,64 €, sodass weiterhin die Voraussetzungen für ratenlose Prozesskostenhilfe vorlagen. • Statthaftigkeit und Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs.1 Nr.1, 127 Abs.2 S.2 ZPO einzulegen. • Nachholung von Angaben: Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts kann die Partei fehlende Angaben und Nachweise zu wirtschaftlichen Verhältnissen im Beschwerdeverfahren nachreichen; § 120 Abs.4 S.2 ZPO setzt keine Frist für die Parteierklärung. • Tatbestandliche Prüfung: Die Beschwerdeführerin legte Einkommensnachweise vor, aus denen ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.102,00 € und abzugsfähige Lasten nach § 82 Abs.2 SGB XII sowie Freibeträge nach § 115 Abs.1 S.3 Nr.1b, Nr.2 ZPO ersichtlich waren. • Berechnung der Anrechenbarkeit: Unter Berücksichtigung von Steuern, Versicherungen, anteiligen Miet- und Nebenkosten sowie Abzahlungsverpflichtungen ergab sich ein negatives anrechenbares Einkommen von -208,64 €, womit die Anspruchsvoraussetzungen für ratenlose Prozesskostenhilfe weiterhin erfüllt waren. • Rechtsfolge: Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der vorgelegten Nachweise war der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben und die ursprünglich bewilligte Prozesskostenhilfe zu belassen. • Kosten- und Rechtsbeschwerdefragen: Wegen Erfolgs der Beschwerde wurden keine Gerichtskosten festgesetzt; die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht erteilt. Die Beschwerde der Klägerin ist erfolgreich; der Beschluss des Rechtspflegers/Arbeitsgerichts vom 27.11.2008, mit dem die zuvor bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben worden war, wurde aufgehoben. Die nachgereichten Angaben und Nachweise zeigten ein negatives anrechenbares Einkommen, weshalb die Voraussetzungen für die ratenlose Gewährung der Prozesskostenhilfe weiterhin vorlagen. Es entstehen der Klägerin keine Gerichtskosten. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht erteilt.