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Beschluss

6 Ta 67/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtaussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens bis zur Erledigung eines Strafverfahrens ist unbegründet, wenn der Ausgang des Strafverfahrens für den geltend gemachten Wiedereinstellungsanspruch nicht entscheidend ist. • Eine Aussetzung nach § 149 ZPO ist unter Ermessenserwägungen zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf Vermeidung paralleler Verfahren und widersprechender Entscheidungen. • Die bloße Hoffnung auf einen Freispruch im Strafverfahren rechtfertigt keine Aussetzung, wenn weiterhin über die Wirksamkeit einer Kündigung entschiedene werden muss.
Entscheidungsgründe
Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bis zur Entscheidung im Strafverfahren abgelehnt • Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtaussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens bis zur Erledigung eines Strafverfahrens ist unbegründet, wenn der Ausgang des Strafverfahrens für den geltend gemachten Wiedereinstellungsanspruch nicht entscheidend ist. • Eine Aussetzung nach § 149 ZPO ist unter Ermessenserwägungen zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf Vermeidung paralleler Verfahren und widersprechender Entscheidungen. • Die bloße Hoffnung auf einen Freispruch im Strafverfahren rechtfertigt keine Aussetzung, wenn weiterhin über die Wirksamkeit einer Kündigung entschiedene werden muss. Der Kläger klagt auf Wiedereinstellung, Auskunft über Tantiemen und Zahlungen. Er stützt sein Aussetzungsersuchen auf ein noch laufendes Strafverfahren, aus dessen günstigem Ausgang er einen Wiedereinstellungsanspruch ableitet. Zwischen den Parteien bestehen bereits mehrere frühere Rechtsstreitigkeiten, unter anderem über Kündigungsschutz und Schadensersatz. Über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung zum 30.04.2004 wurde bislang nicht entschieden. Der Kläger beantragte Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens nach § 159 ZPO bis zur Erledigung des Strafverfahrens; die Beklagte widersprach. Das Arbeitsgericht wies den Aussetzungsantrag mit der Begründung zurück, dass selbst bei einem Freispruch der Kündigungsfrage weiterhin Bedeutung zukomme. Der Kläger legte sofortige Beschwerde ein, das Arbeitsgericht legte die Sache dem Landesarbeitsgericht vor. • Anwendbare Normen: § 149 ZPO, § 159 ZPO, §§ 567, 252, 569 ZPO (Verfahrensvoraussetzungen für die Beschwerde) und grundsätzliche Ermessenserwägungen zur Aussetzung nach § 149 ZPO. • Prüfung der Vorgreiflichkeit: Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass das Strafverfahren nicht vorgreifend im Sinne der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen ist, weil über die Wirksamkeit der Kündigung noch zu entscheiden ist. • Ermessensausübung: Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass eine Aussetzung nur sinnvoll ist, wenn die Entscheidung im Strafverfahren für die arbeitsgerichtliche Entscheidung geeignet ist und dadurch Mehrarbeit oder widersprüchliche Entscheidungen vermieden werden. • Sachverhaltsvergleich: Auf frühere Entscheidungen kann nicht ohne Weiteres abgestellt werden, wenn die zugrundeliegenden Streitgegenstände (z. B. Schadensersatz wegen Verrat von Betriebsgeheimnissen) eine andere Vorfragensituation erzeugen. • Konsequenz: Selbst bei angenommener Freisprechung bliebe die Wirksamkeit der Kündigung entscheidungserheblich; deshalb rechtfertigt der angeführte Zusammenhang keine Aussetzung. Die sofortige Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des Strafverfahrens 2050 Js 2932/04 ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt und zu Recht festgestellt, dass der Ausgang des Strafverfahrens den gebotenen Kündigungsentscheid nicht ersetzt. Da über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung noch nicht entschieden ist, würde ein Freispruch im Strafverfahren nicht automatisch einen Wiedereinstellungsanspruch begründen. Die Entscheidung ist unanfechtbar, eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt nicht. Folge: Das arbeitsgerichtliche Verfahren wird nicht ausgesetzt und ist fortzuführen.