Beschluss
1 Ta 70/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11a ArbGG ist wie eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu behandeln; eine Aufhebung kann erfolgen, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
• Die Partei ist verpflichtet, auf gerichtliche Aufforderung hin Auskunft über geänderte persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu geben; das Gericht bzw. der Rechtspfleger darf konkrete Nachweise verlangen.
• Kommt die Partei trotz konkreter Aufforderung und Erinnerung den Nachweispflichten nicht nach, ist die Aufhebung der Beiordnung rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Beiordnung nach §11a ArbGG wegen unterbliebener Nachweisvorlage • Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11a ArbGG ist wie eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu behandeln; eine Aufhebung kann erfolgen, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. • Die Partei ist verpflichtet, auf gerichtliche Aufforderung hin Auskunft über geänderte persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu geben; das Gericht bzw. der Rechtspfleger darf konkrete Nachweise verlangen. • Kommt die Partei trotz konkreter Aufforderung und Erinnerung den Nachweispflichten nicht nach, ist die Aufhebung der Beiordnung rechtmäßig. Der Kläger erhielt durch Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.06.2007 wegen Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt gemäß § 11a ArbGG, zunächst ohne eigenen Kostenbeitrag. Nach Abschluss des Verfahrens forderte die Rechtspflegerin den Kläger mehrfach über seinen Anwalt auf, Änderungen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzugeben und Nachweise vorzulegen. Der Kläger legte einen Bescheid über Leistungen für Juli 2008, einen Mietvertrag und einen Kontoauszug vor, reichte aber keinen aktuellen Leistungsbescheid über laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II ein. Trotz weiterer Aufforderungen und Fristsetzungen zur Vorlage eines aktuellen Bescheids reagierte der Kläger nicht. Die Rechtspflegerin hob daraufhin mit Beschluss vom 10.09.2008 die Beiordnung auf; der Kläger erhob Beschwerde, die das Landesarbeitsgericht zurückwies. • Anwendbare Normen: § 11a Abs.3 ArbGG i.V.m. § 120 Abs.4 Satz1, Satz2 ZPO sowie die Verweisung der Vorschriften über Prozesskostenhilfe. • Rechtsnatur der Beiordnung: Eine Beiordnung nach § 11a ArbGG ist dahingehend auszulegen, dass mit ihr die Kostenübernahme durch die Staatskasse verbunden ist; daher gelten die Regeln über Prozesskostenhilfe sinngemäß. • Erklärungspflicht der Partei: Nach § 11a ArbGG i.V.m. § 120 Abs.4 Satz2 ZPO hat die Partei auf Verlangen des Gerichts anzugeben, ob sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben; das Gericht hat im Rahmen seines Ermessens das Recht, konkrete Nachweise zu verlangen. • Verfahrensverhalten: Die vorgelegten Unterlagen reichten nur für den Zeitraum Juli 2008; die Rechtspflegerin forderte konkret einen aktuellen Bescheid über Leistungsgewährung und durfte das tun; diese Aufforderung war ermessensfehlerfrei. • Konsequenz unterbliebener Mitwirkung: Da der Kläger nach mehrfacher Aufforderung und Erinnerung keine aktuellen Nachweise vorlegte, war die Aufhebung der Beiordnung rechtmäßig und die Beschwerde zurückzuweisen. • Kosten- und Rechtsbeschwerdeentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO; Gründe für Zulassung der Rechtsbeschwerde lagen nicht vor. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Aufhebung der Beiordnung wurde zurückgewiesen; die Aufhebung war rechtmäßig, weil der Kläger trotz mehrfacher, konkreter Aufforderung erforderliche aktuelle Nachweise zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorgelegt hat. Die Beiordnung nach § 11a ArbGG ist wie eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu behandeln, sodass die gesetzlichen Prüf- und Auskunftsanforderungen gelten. Mangels Mitwirkung des Klägers war die Rechtspflegerin befugt, die Beiordnung aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht.