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Urteil

5 Sa 83/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischen den Parteien bestand ein Arbeitsverhältnis. • Als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung anzumelden (§ 28a SGB IV). • Die Pflicht zur Anmeldung zur Sozialversicherung ist gerichtlich durchsetzbar; eine Berufung des Arbeitgebers war unbegründet.
Entscheidungsgründe
Arbeitgeberpflicht zur Anmeldung zur Sozialversicherung als Nebenpflicht des Arbeitsverhältnisses • Zwischen den Parteien bestand ein Arbeitsverhältnis. • Als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung anzumelden (§ 28a SGB IV). • Die Pflicht zur Anmeldung zur Sozialversicherung ist gerichtlich durchsetzbar; eine Berufung des Arbeitgebers war unbegründet. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Klägerin ab dem 01.12.2007 bei der Krankenkasse anzumelden habe. Zwischen den Parteien bestand seit dem 01.12.2007 ein streitiges Rechtsverhältnis; das Landesarbeitsgericht hatte bereits in einem verbundenen Verfahren festgestellt, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Anmeldung zur Sozialversicherung. Die Beklagte behauptet, es liege kein Arbeitsverhältnis vor, sondern die Klägerin sei als selbständige Unternehmerin tätig gewesen, und beantragt Klageabweisung. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte zur Anmeldung; hiergegen legte die Beklagte Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung für zulässig erklärt und in der Sache verhandelt. • Die Berufung war statthaft und form- und fristgerecht nach §§ 64 Abs.1,2,6,66 Abs.1 ArbGG i.V.m. §§ 518,519 ZPO eingelegt und begründet. • Die 5. Kammer hat in einem parallel entschiedenen Verfahren (5 Sa 82/09) festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht; auf diese Entscheidung wird verwiesen. • Aus dem festgestellten Arbeitsverhältnis ergibt sich nach § 28a SGB IV die Pflicht des Arbeitgebers, die Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung anzumelden. Diese Pflicht ist eine Nebenpflicht des Arbeitsverhältnisses. • Da das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses festgestellt ist, war die Klage auf Anmeldung zur Sozialversicherung begründet und die Berufung der Beklagten in der Sache erfolglos. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO; die Revision wurde nicht zugelassen (§ 72 ArbGG). Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern wird zurückgewiesen. Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin ab dem 01.12.2007 bei der Krankenkasse anzumelden, da diese Verpflichtung als Nebenpflicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis nach § 28a SGB IV folgt. Die Berufung hatte in der Sache keinen Erfolg, weil bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass ein Arbeitsverhältnis besteht, wodurch die Anmeldepflicht begründet ist. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.