Urteil
8 Sa 639/08
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:0617.8SA639.08.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 06.08.2008, Az.: 3 Ca 722/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch des Klägers. 2 Der am … 1953 geborene Kläger bewarb sich mit Bewerbungsschreiben vom 21.01.2008 auf ein von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichtes Stellenangebot der Beklagten. Das Angebot bezog sich nach dem Inhalt der Ausschreibung auf eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge im Einsatzbereich Erziehung, soziale Betreuung und Pflege. Des Weiteren wurde die betreffende Stelle mit den Begriffen "aufsuchende Familienarbeit" und "soziale Gruppenarbeit" näher beschrieben. 3 Mit Schreiben vom 21.01.2008 reichte die Beklagte die Bewerbungsunterlagen des Klägers an diesen zurück mit der Mitteilung, sich für einen anderen Bewerber entschieden zu haben. Daraufhin machte der Kläger gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 20.02.2008 geltend, die Absage stelle eine alters- und geschlechtsbezogene Diskriminierung dar, und er beabsichtige deshalb, eine "Schadensersatzforderung" in Höhe von 500,00 EUR gerichtlich geltend zu machen. 4 Mit seiner am 15.04.2008 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 AGG mit der Begründung, die Beklagte habe ihn anlässlich seiner Bewerbung wegen seines Alters und seines Geschlechts benachteiligt. 5 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 06.08.2008 (Bl. 81 bis 87 d. A.). 6 Der Kläger hat beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung nebst Zinsen jährlich hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen. 8 Die Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.08.2008 abgewiesen und den Streitwert auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 9 bis 14 dieses Urteils (= Bl. 88 bis 94 d. A.) verwiesen. 11 Gegen das ihm am 18.09.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 20.10.2008, Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 17.11.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. 12 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, auf der Grundlage des gesamten Sachverhaltes stehe nach seiner Auffassung fest, dass eine Diskriminierung zu seinen Lasten stattgefunden habe. Die diesbezüglich maßgeblichen Indizien habe er - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - dargetan. So habe er darauf hingewiesen, dass seine Bewerbung mit unzutreffender Begründung zurückgeschickt worden sei. Die Beklagte habe im Rahmen der Ausschreibung der Stelle über die Bundesagentur für Arbeit nach außen hin lediglich eine Stelle besetzen wollen, obwohl sie später versichert habe, dass insgesamt fünf sozialversicherungspflichtige Stellen zu besetzen gewesen seien. Die Beklagte habe nach Ablehnung seiner Bewerbung weiterhin offene Stellen zu besetzen gehabt, wobei es in Ansehung seiner Bewerbungsunterlagen keinen Grund gegeben hätte, ihn nicht zumindest zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Bis zum heutigen Tage weigere sich die Beklagte, auch nur annäherungsweise nachvollziehbare Informationen zu liefern, welche der Diskriminierung entgegenstehen könnten. In diesem Zusammenhang komme es auch nicht darauf an, ob ihm - dem Kläger - ein Auskunftsanspruch zustehe. Entscheidend sei vielmehr die Frage, ob alle unstreitigen oder bewiesenen Tatsachen zu Indizien im Sinne des § 22 AGG führten, so dass mangels eines bewiesenen Vortrags der Beklagten von einer Diskriminierung auszugehen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte unverändert auf dem Standpunkt stehe, er habe in den Bereichen "aufsuchende Familienarbeit" und "soziale Gruppenarbeit" nicht bzw. nur unzureichend gearbeitet. Im Rahmen seiner früheren Tätigkeit hätten zu seinen Aufgaben beispielsweise auch die Unterrichtung in berufsschulrelevanten Fächern der zu unterstützenden Auszubildenden, Gruppengespräche, Krisenintervention, Betriebsgespräche, Hausbesuche, Elterngespräche, Berufsschulbesuche, Erstellen und Führen von Förderplänen sowie das Organisieren und Durchführen von Freizeitangeboten gehört. Der Umstand, dass sich die Beklagte erst im Verlauf des Rechtsstreits darauf berufen habe, er verfüge in den in der Stellenbeschreibung genannten Bereichen nicht über die ausreichende Qualifikation, mache deutlich, dass es sich hierbei um nachgeschobene Gründe handele. Soweit die Beklagte nunmehr auch noch auf Schreibfehler in seinem Bewerbungsschreiben hinweise, so könne es sein, dass sein Rechtschreibprogramm versagt habe. Im Übrigen komme es hierauf nicht an; entscheidend seien vielmehr seine beruflichen Erfahrungen. 13 Der Kläger beantragt, 14 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht im Wesentlichen geltend, der Kläger erfülle nicht die fachlichen Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle. Bereits bei Durchlesen des Bewerbungsschreibens des Klägers sei deutlich geworden, dass sich der Kläger, bezogen auf die ausgeschriebene Stelle, nicht eigne. Aus den vorgelegten Bewerbungsunterlagen ergebe sich nicht, dass der Kläger intensiv in den Bereichen der aufsuchenden Familienarbeit und der sozialen Gruppenarbeit tätig gewesen sei. Soweit der Kläger geltend mache, er habe in den letzten dreizehn Jahren im Bereich der ausbildungsbegleitenden Hilfen gearbeitet, so sei dies unerheblich, da eine diesbezügliche Qualifikation hinsichtlich der ausgeschriebenen Stelle nicht relevant sei. Letztlich habe das Bewerbungsschreiben des Klägers den Eindruck vermittelt, dass dieser nicht in der Lage sei, ein solches Schreiben ohne Schreibfehler abzufassen. 18 Von einer weitergehenden Darstellung des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird abgesehen. Insoweit wird auf die in zweiter Instanz von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 17.06.2009 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 19 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen. II. 20 Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG auf Zahlung einer Entschädigung. 21 Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen erscheinen lediglich folgende ergänzenden Klarstelllungen angezeigt: 22 Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG ist, dass der Arbeitgeber gegen das sich aus § 7 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG ergebende Benachteiligungsverbot verstößt. Erforderlich ist also eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Indizien, die eine Benachteiligung aus einem dieser Gründe vermuten lassen, trägt gemäß § 22 AGG diejenige Partei, die sich auf eine solche Benachteiligung beruft. § 22 AGG sieht ein zweistufiges Verfahren vor: Auf der ersten Stufe steht der Nachweis einer Diskriminierungsvermutung durch den Arbeitnehmer. Gelingt dieser Nachweis, so trifft auf der zweiten Stufe den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. 23 Indizien, auf die sich der Anspruchssteller beruft, müssen substantiiert dargelegt und - im Bestreitensfall - in vollem Umfang bewiesen werden. Behauptungen "ins Blaue hinein" stellen keinen ausreichenden Tatsachenvortrag dar und sind deshalb nicht geeignet, die Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung zu begründen. Der Nachweis, einer geschützten Gruppe anzugehören und von einem Nachteil betroffen zu sein, begründet die Vermutung nicht schon selbst. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es keinen Erfahrungssatz gibt, wonach jede Ungleichbehandlung auf diskriminierenden Motiven beruht. 24 Im Streitfall hat der Kläger keine Indizien dargetan, welche die Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung begründen könnten. 25 Zwar hat der Kläger in seiner Klageschrift behauptet, er habe in Erfahrung gebracht, dass bei der Beklagten grundsätzlich keine Mitarbeiter eingestellt würden, die älter als 50 Jahre seien, und dass die Beklagte darüber hinaus - in Anwendung einer allgemeinen Praxis bei der Einstellung von Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagogen - ausschließlich weibliche Bewerberinnen einstelle. Diese Behauptungen hat der Kläger jedoch - trotz diesbezüglicher gerichtlicher Auflage - weder konkretisiert noch unter Beweis gestellt. Vielmehr hat er seinen diesbezüglichen Sachvortrag nach den im erstinstanzlichen Tatbestand getroffenen Feststellungen bereits in der Güteverhandlung dahingehend abgeändert bzw. berichtigt, dass sich die von ihm behauptete Einstellungspraxis allgemein auf andere Einrichtungen bzw. Bewerbungsverfahren beziehe. Damit kann jedoch - auch unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers - nicht davon ausgegangen werden, dass gerade (auch) die Beklagte entgegen der Vorschrift des § 7 AGG Bewerber wegen ihres Alters oder Geschlechts benachteiligt. Ein Indiz, welches eine solche Vermutung begründen könnte, ist daher insoweit nicht gegeben. 26 Auch ansonsten liegen keinerlei Indizien vor, welche die Vermutung einer alters- oder geschlechtsspezifischen Benachteiligung des Klägers begründen könnten. Weder in der Stellenausschreibung noch in dem Absageschreiben der Beklagten sind Anhaltspunkte enthalten, aus denen sich eine Wahrscheinlichkeit für eine solche Benachteiligung herleiten lassen. Zwar trifft es zu, dass die Beklagte ihre Absage an den Kläger seinerzeit mit der unzutreffenden Behauptung begründet hat, sich bereits für einen anderen Bewerber entschieden zu haben, wohingegen das Bewerbungsverfahren damals noch nicht abgeschlossen war. Allein diese unzutreffende Begründung legt jedoch noch nicht die Vermutung nahe, Grund für die Ablehnung sei das Alter oder das Geschlecht des Klägers gewesen. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass dieser über die in der Stellenausschreibung genannten Qualifikationen verfügt. Maßgebend für die Einstellungsentscheidung des Arbeitgebers sind vielmehr eine Vielzahl von Kriterien und Umständen, z. B. wie viele geeignete Bewerber vorhanden sind, welche dieser Bewerber möglicherweise über zusätzliche Qualifikationen verfügen und - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - wie der Arbeitgeber anhand der ihm vorliegenden Bewerbungsunterlagen die Qualifikation einschätzt. Alle diese Umstände haben für sich mit den in § 1 AGG genannten Merkmalen nichts zu tun. 27 Entgegen der Ansicht des Klägers ergeben sich auch aus dem Verhalten der Beklagten während des vorliegenden Rechtsstreits keinerlei Anhaltspunkte, die die Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung stützen könnten. In diesem Zusammenhang erweist sich bereits die Behauptung des Klägers als unzutreffend, die Beklagte weigere sich beharrlich, nähere Umstände bzw. Gründe für die Ablehnung zumindest annäherungsweise zu konkretisieren. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargetan, dass sie jedenfalls in Ansehung des Inhalts der vom Kläger eingereichten Bewerbungsunterlagen nicht davon ausgehen konnte, dass dieser über ausreichende Erfahrungen in den Bereichen "aufsuchende Familienarbeit" und "soziale Gruppenarbeit" verfügt und dass sie bereits im Hinblick auf die Form des Bewerbungsschreibens von einer fehlenden Qualifikation des Klägers ausging. Im Übrigen ist es letztlich auch unerheblich, ob sich die von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragenen Ablehnungsgründe als zutreffend erweisen. Denn auch, wenn dies nicht der Fall ist, lassen sich hieraus keine für eine unzulässige Benachteiligung sprechenden Indizien herleiten. In dem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass einem abgelehnten Stellenbewerber im Rahmen einer Entschädigungsklage wegen behaupteter Diskriminierung kein allgemeiner Anspruch auf Auskunftserteilung zusteht (vgl. LAG Hamburg v. 09.11.2007 - H 3 Sa 102/07 - LAGE § 15 AGG Nr. 2). III. 28 Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. 29 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG) wird der Kläger hingewiesen.