Urteil
9 Sa 181/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine während der Befristung vereinbarte Probezeit ist zulässig und stellt keine Umgehung des § 14 TzBfG dar.
• Unwirksame vertragliche Kündigungsfristen berühren nicht zwingend die Wirksamkeit einer sprachlich teilbaren Probezeitregelung; bei Teilbarkeit gilt die gesetzliche Frist des § 622 Abs. 3 BGB.
• Allgemeine Geschäftsbedingungen-rechtliche Kontrolle führt hier nicht zur Unwirksamkeit der Probezeitvereinbarung, da keine überraschende Klausel oder unangemessene Benachteiligung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit probezeitlicher Kündigung trotz gleichzeitiger Befristung • Eine während der Befristung vereinbarte Probezeit ist zulässig und stellt keine Umgehung des § 14 TzBfG dar. • Unwirksame vertragliche Kündigungsfristen berühren nicht zwingend die Wirksamkeit einer sprachlich teilbaren Probezeitregelung; bei Teilbarkeit gilt die gesetzliche Frist des § 622 Abs. 3 BGB. • Allgemeine Geschäftsbedingungen-rechtliche Kontrolle führt hier nicht zur Unwirksamkeit der Probezeitvereinbarung, da keine überraschende Klausel oder unangemessene Benachteiligung vorliegt. Der Kläger war ab 17.01.2008 befristet als Verpacker eingestellt; der Arbeitsvertrag enthielt eine sechsmonatige Probezeit mit abgestuften, vertraglichen Kündigungsfristen (§ 9). Die Beklagte kündigte am 26.05.2008, Zugang 28.05.2008. Streit bestand darüber, ob das Arbeitsverhältnis wegen der Probezeit bereits mit Ablauf des 11.06.2008 endete oder wegen der Befristung erst zum 30.06.2008 fortbestand. Der Kläger begehrte Zahlung von weiterem Gehalt für Juni 2008. Das Arbeitsgericht gab der Klage im Wesentlichen nicht statt und nahm an, die Kündigung wirkte zum 11.06.2008; gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein. Die Beklagte erschien in der Berufungsverhandlung nicht; das Landesarbeitsgericht hatte über die Berufung zu entscheiden. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet; die Kündigung beendete das Arbeitsverhältnis wirksam zum 11.06.2008 unter Anwendung der während der Probezeit geltenden Frist des § 622 Abs. 3 BGB. • Die gleichzeitige Vereinbarung einer Probezeit und einer Befristung ist rechtlich zulässig; § 14 TzBfG erkennt Erprobung als Befristungsgrund an, sodass keine Umgehungstatbestände gegeben sind. • Die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen in § 9 Satz 3 waren zwar mit § 622 Abs. 3 BGB unvereinbar, doch führt die Unwirksamkeit dieses Teils nicht zur Nichtigkeit der gesamten Klausel, weil Satz 1 und 2 sprachlich und inhaltlich teilbar sind (blue-pencil-Test). • Da die verbleibenden Regelungen (Vereinbarung der Probezeit und Kündigungsmöglichkeit während der Befristung) verständlich und üblich sind, liegt keine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB vor; es handelt sich nicht um eine überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB). • Folglich ist die gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB anwendbar; daraus folgt, dass der Vergütungsanspruch des Klägers nur bis einschließlich 11.06.2008 besteht. Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Kündigung der Beklagten vom 26.05.2008 hat das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der während der Probezeit geltenden Kündigungsfrist zum 11.06.2008 beendet. Dem Kläger steht daher nur Vergütung bis einschließlich 11.06.2008 in der vom Arbeitsgericht festgestellten Höhe zu. Die vertragliche Probezeitregelung bleibt trotz der Unwirksamkeit einzelner kündigungsfristlicher Bestimmungen in § 9 wirksam, da sie teilbar ist und keine unangemessene Benachteiligung darstellt. Die Revision wurde nicht zugelassen.