Beschluss
3 Ta 144/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann auf Grundlage geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse nachträglich mit Ratenzahlungen versehen werden.
• Erfolgt zwischen Bewilligung und Nachprüfung eine erhebliche Verbesserung der Einkommensverhältnisse, ist die ursprüngliche Zahlungsbefreiung abzuändern.
• Die Möglichkeit künftiger Verschlechterungen rechtfertigt nicht ohne weiteres die Aufhebung einer bereits begründeten Nachzahlungsanordnung; für spätere Zeiträume kann eine erneute Überprüfung beantragt werden.
Entscheidungsgründe
Änderung der PKH-Zahlungsbefreiung bei zwischenzeitlicher Einkommensverbesserung • Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann auf Grundlage geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse nachträglich mit Ratenzahlungen versehen werden. • Erfolgt zwischen Bewilligung und Nachprüfung eine erhebliche Verbesserung der Einkommensverhältnisse, ist die ursprüngliche Zahlungsbefreiung abzuändern. • Die Möglichkeit künftiger Verschlechterungen rechtfertigt nicht ohne weiteres die Aufhebung einer bereits begründeten Nachzahlungsanordnung; für spätere Zeiträume kann eine erneute Überprüfung beantragt werden. Die Klägerin hatte für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenanordnung erhalten und in der PKH-Erklärung monatliche Einnahmen von 1.100,00 EUR angegeben. Später gewährte die Bundesagentur für Arbeit der Klägerin ab 01.10.2008 einen monatlichen Gründungszuschuss von 1.630,80 EUR bis zum 30.06.2009. Das Arbeitsgericht änderte daraufhin die ursprüngliche Zahlungsbestimmung und ordnete ab dem 15.05.2009 monatliche Raten von 115,00 EUR an. Dagegen legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein und machte geltend, die Förderung ende kurzfristig, sodass ab Juni 2009 keine Mittel zur Zahlung vorhanden seien. Das Arbeitsgericht wies die Beschwerde nicht ab und legte den Fall dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht eingelegt und statthaft. • Rechtsgrundlage: Die Änderung beruht auf § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO i.V.m. § 115 Abs. 2 ZPO (Tabelle). • Feststellung der Veränderung: Durch den Gründungszuschuss hat sich die wirtschaftliche Lage der Klägerin gegenüber der ursprünglichen PKH-Erklärung wesentlich verbessert, weshalb die Zahlungsbefreiung zu ändern war. • Zeitraum der Verbesserung: Der Gründungszuschuss wurde monatlich nachträglich bis zum 30.06.2009 gewährt; die Annahme, die Förderung ende bereits mit Mai 2009, ist unbegründet. • Folge: Die Anordnung von monatlichen Raten war zum Zeitpunkt der Entscheidung begründet; die Besorgnis einer Verschlechterung ab Juli 2009 rechtfertigt nicht die Rücknahme der Nachzahlungsanordnung. • Rechtsschutz für die Zukunft: Bei eintretender Verschlechterung kann die Klägerin beim Arbeitsgericht eine erneute Überprüfung und Reduzierung oder Aufhebung der Ratenanordnung beantragen. • Kosten und Rechtsbeschwerde: Die Beschwerde wurde kostenpflichtig zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Änderung der PKH-Zahlungspflicht durch Anordnung monatlicher Raten war aufgrund der zwischenzeitlichen Verbesserung der Einkommensverhältnisse durch den Gründungszuschuss gerechtfertigt. Die Entscheidung stützt sich auf § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO i.V.m. § 115 Abs. 2 ZPO; die Förderung lief bis zum 30.06.2009, weshalb die Klägerin für Mai und Juni 2009 über die Mittel verfügte. Eine mögliche zukünftige Verschlechterung ab Juli 2009 begründet derzeit keinen Anspruch auf Aufhebung der Ratenpflicht; die Klägerin kann aber bei tatsächlicher Verschlechterung beim Arbeitsgericht erneut Überprüfung beantragen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.