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Urteil

11 Sa 51/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Übernahme wesentlicher Teile der bisherigen Tätigkeit und von Personal sowie Betriebsmitteln kann in einem betriebsmittelarmen Betrieb ein Teilbetriebsübergang vorliegen. • Die Freistellung eines Arbeitnehmers vor dem Betriebsübergang schließt nicht den Übergang seines Arbeitsverhältnisses aus. • Die Geltendmachung des Übergangsrechts kann verwirkt sein; es bedarf eines Zeit- und eines Umstandsmoments, wobei das Umstandsmoment besondere vertrauensbegründende Verhaltensweisen des Berechtigten voraussetzt.
Entscheidungsgründe
Teilbetriebsübergang bei Lokalredaktion; Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung und Weiterbeschäftigung • Bei Übernahme wesentlicher Teile der bisherigen Tätigkeit und von Personal sowie Betriebsmitteln kann in einem betriebsmittelarmen Betrieb ein Teilbetriebsübergang vorliegen. • Die Freistellung eines Arbeitnehmers vor dem Betriebsübergang schließt nicht den Übergang seines Arbeitsverhältnisses aus. • Die Geltendmachung des Übergangsrechts kann verwirkt sein; es bedarf eines Zeit- und eines Umstandsmoments, wobei das Umstandsmoment besondere vertrauensbegründende Verhaltensweisen des Berechtigten voraussetzt. Der Kläger war seit 1992 bei der M.-V. GmbH als Redakteur in der Schwerpunktredaktion A-Stadt beschäftigt. Anfang 2005 bot die M.-V. GmbH den Redakteuren an, in einem verkleinerten Betrieb unter geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten und stellte die Redakteure mit E-Mail vom 27.04.2005 von der Arbeit frei. Zum 01.05.2005 nahm die Beklagte in denselben Räumen die Produktion des Lokalteils für die C-Zeitung auf; sie nutzte Räume, Einrichtungen, Telefon, E-Mail und Archiv der M.-V. GmbH und übernahm Teile des Personals teils als Angestellte, teils als freie Mitarbeiter. Der Kläger wurde später von der M.-V. GmbH zum 31.12.2005 gekündigt; er erhob Kündigungsschutzklage und machte geltend, ein Teilbetriebsübergang sei erfolgt. Nach Abweisung der Klagen gegen die M.-V. GmbH und gegen die Beklagte verlangte der Kläger für Jan.–März 2007 Vergütung und Weiterbeschäftigung bei der Beklagten. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das Landesarbeitsgericht bestätigte dieses Ergebnis. Streitpunkte waren vor allem das Vorliegen eines Teilbetriebsübergangs, die Wirkung der Freistellung des Klägers und ob der Anspruch auf Geltendmachung des Übergangs verwirkt sei. • Teilbetriebsübergang: Die Beklagte übernahm nicht nur die Fortführung der Tätigkeit, sondern auch wesentliche materielle und immaterielle Betriebsmittel sowie einen nach Zahl und Sachkunde relevanten Teil der Belegschaft; in betriebsmittelarmen Branchen kann hierdurch die Identität der Betriebsgemeinschaft gewahrt bleiben und ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegen. • Freistellung: Die vorherige Freistellung des Klägers vom 27.04.2005 erfasst keinen Ausschluss des Übergangsrechts; ein Arbeitgeber kann sich nicht durch Freistellung der Rechtsfolgen des § 613a BGB entziehen. • Streitverkündung: Die frühere Streitverkündung und das Mitwirken der Beklagten im Vorprozess begründen keine Bindungswirkung zugunsten der Beklagten, weil sie im Vorprozess in Widerspruch zu den Erklärungen des Klägers stand und auf den Prozessverlauf keinen Einfluss nehmen konnte. • Verwirkung: Die Beklagte rief Verwirkung wegen verzögerter Geltendmachung durch den Kläger; das Gericht verneinte Verwirkung, weil das Umstandsmoment (vertrauensbildendes Verhalten des Klägers, das die Beklagte hätte beruhigen dürfen) nicht vorlag, sodass Zeitablauf allein nicht genügte. • Anspruch auf Vergütung und Zinsen: Aufgrund von Annahmeverzug stehen dem Kläger für die Monate Jan.–März 2007 Vergütungsansprüche zu; Zinsen folgen aus Verzug (§§ 614 Satz 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB). • Weiterbeschäftigung: Aus den Vorschriften über das Arbeitsverhältnis beim Betriebsübergang (§§ 611, 613 BGB) sowie Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgt ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung unter den bisherigen Bedingungen. • Kosten und Rechtsmittel: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Kostenentscheidung wurde entsprechend der teilweisen Klagerücknahme angepasst und die Revision nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil wird zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass am 01.05.2005 ein Teilbetriebsübergang der Lokalredaktion A-Stadt von der M.-V. GmbH auf die Beklagte stattgefunden hat und dass das Arbeitsverhältnis des Klägers gemäß § 613a BGB übergegangen ist. Der Kläger hat Anspruch auf die geltend gemachten Vergütungszahlungen für Januar bis März 2007 abzüglich übergegangener Ansprüche der Bundesagentur für Arbeit sowie auf Verzugszinsen; zudem steht ihm ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen zu. Die Beklagte trägt die Berufungskosten; die erstinstanzliche Kostenverteilung ist unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme anzupassen. Die Revision wurde nicht zugelassen.