OffeneUrteileSuche
Urteil

3 Sa 31/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Gutschriften auf einem tarifvertraglichen Besserungsschein stellen bei Insolvenzantrag keine endgültigen Verzichtserklärungen dar, sofern sich aus dem Sanierungs-Tarifvertrag ein Ausgleichs- bzw. Wiederauflebensmechanismus ergibt. • Ziffer 16 des Sanierungs-Tarifvertrages, die bei Stellung eines Insolvenzantrags die Sanierungsregelungen gegenstandslos macht, kann die Auszahlung zuvor statistisch erfasster Sanierungsbeiträge (Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Arbeitszeitguthaben, Vergütungsanteile) bewirken. • Ansprüche aus tariflichen oder arbeitsvertraglichen Grundlagen, die vor dem Anerkennungs-Tarifvertrag bestanden und lediglich durch Sanierungsregelungen zeitlich zurückgestellt wurden, sind mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenztabelle anzumelden. • Eine insolvenzabhängige Auflösungsbedingung im Sanierungs-Tarifvertrag ist nicht grundsätzlich unwirksam, wenn sie nicht darauf gerichtet ist, die Arbeitnehmerrechte endgültig zu vernichten, sondern nur zeitlich zu verschieben und bei Fehlschlag der Sanierung wieder zur Auszahlung kommen lässt. • Eine Neuentstehung von Forderungen durch Besserungsscheine ist nicht ohne Weiteres anfechtbar nach den Vorschriften über Anfechtung, wenn kein schädigender Gläubigerbenachteiligungstatbestand vorliegt.
Entscheidungsgründe
Sanierungs-Tarifvertrag: Besserungsschein-Gutschriften bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Insolvenzforderungen • Gutschriften auf einem tarifvertraglichen Besserungsschein stellen bei Insolvenzantrag keine endgültigen Verzichtserklärungen dar, sofern sich aus dem Sanierungs-Tarifvertrag ein Ausgleichs- bzw. Wiederauflebensmechanismus ergibt. • Ziffer 16 des Sanierungs-Tarifvertrages, die bei Stellung eines Insolvenzantrags die Sanierungsregelungen gegenstandslos macht, kann die Auszahlung zuvor statistisch erfasster Sanierungsbeiträge (Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Arbeitszeitguthaben, Vergütungsanteile) bewirken. • Ansprüche aus tariflichen oder arbeitsvertraglichen Grundlagen, die vor dem Anerkennungs-Tarifvertrag bestanden und lediglich durch Sanierungsregelungen zeitlich zurückgestellt wurden, sind mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenztabelle anzumelden. • Eine insolvenzabhängige Auflösungsbedingung im Sanierungs-Tarifvertrag ist nicht grundsätzlich unwirksam, wenn sie nicht darauf gerichtet ist, die Arbeitnehmerrechte endgültig zu vernichten, sondern nur zeitlich zu verschieben und bei Fehlschlag der Sanierung wieder zur Auszahlung kommen lässt. • Eine Neuentstehung von Forderungen durch Besserungsscheine ist nicht ohne Weiteres anfechtbar nach den Vorschriften über Anfechtung, wenn kein schädigender Gläubigerbenachteiligungstatbestand vorliegt. Die Klägerin meldete nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Arbeitgeberin Forderungen in Höhe von 21.901,23 EUR brutto aus als Besserungsschein/Statuserfassungen ausgewiesenen Beträgen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Ausgleich von Lohnkürzungen, Arbeitszeitkonten, Mehrarbeitsvergütung) zur Insolvenztabelle an. Grundlage waren ein Anerkennungs-Tarifvertrag und ein Sanierungs-Tarifvertrag vom 26.5.2004 sowie drei Ergänzungsvereinbarungen, die zahlreiche Leistungen zeitweise nicht auszahlten und stattdessen statistisch erfassten bzw. gutgeschriebenen Besserungsscheine vorsahen; Ziffer 16 des Sanierungs-TV bestimmte, dass bei Insolvenzantrag die Sanierungsregelungen gegenstandslos würden und die ursprüngliche Rechtslage wieder gelte. Der Insolvenzverwalter bestritt die Forderungen und erhob Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, das die Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt hatte, mit Einwänden u.a. wegen angeblicher insolvenzabhängiger Lösungsklausel, fehlender Entstehung mancher Ansprüche vor Anerkennungs-TV, und Anfechtungsrisiken nach InsO. Das Landesarbeitsgericht gab der Klage überwiegend statt, kürzte aber einzelne Positionen geringfügig ab. • Die Berufung ist überwiegend unbegründet; die Klägerin hat Anspruch auf Feststellung der meisten geltend gemachten Forderungen als Insolvenzforderungen (§§ 38, 179 Abs.1 InsO). • Auslegung: Die Sanierungsvereinbarungen und Ergänzungsvereinbarungen sind so zu verstehen, dass die zeitweise Nichtauszahlung und statistische Erfassung der Beträge keinen endgültigen Verzicht begründen; die Gutschriften sind Besserungsschein-Gutschriften mit einer Rückfallregelung bei Insolvenzantrag (Ziffer 16). • Rechtliche Grundlagen der einzelnen Forderungen sind im Wesentlichen tarifliche und arbeitsvertragliche Regelungen (z. B. § 16 GMTV für Urlaubsgeld, § 2 TV über betriebliche Sonderzahlung für Weihnachtsgeld, § 611 BGB für Vergütungsansprüche, § 77 Abs.4 BetrVG für Ausgleich aus Betriebsvereinbarung). • Die Mitgliedschaft der Arbeitgeberin im Arbeitgeberverband bis Anfang 2004 und die Gewerkschaftsmitgliedschaft der Klägerin begründen tarifgebundene Ansprüche, die durch den Anerkennungs-TV nicht neu geschaffen, sondern bereits vorhanden waren; ein Verbandsaustritt führte nicht sofort zum Wegfall der Tarifgebundenheit (§ 3 Abs.3 TVG). • Die Klausel in Ziffer 16 des Sanierungs-TV stellt keine unzulässige insolvenzabhängige Lösungsklausel im Sinne eines Umgehens des § 105 S.2 InsO dar, weil sie nicht auf Vernichtung, sondern auf die Wiederherstellung vorheriger Ansprüche bei Fehlschlag der Sanierung zielt; daher liegt kein wirksamer rechtsvernichtender Verzicht vor. • Berechnungsfragen: Für einige Positionen (insbesondere AZK 4/3,5 Stunden und AZK 3/50+) war die Höhe anhand der Entgeltabrechnungen zu prüfen; das Gericht erkannte insoweit kleinere Korrekturen zugunsten des Beklagten und stellte fest, dass 21.696,81 EUR brutto als Tabellenforderungen begründet sind, 204,42 EUR aber nicht. Das Berufungsgericht bestätigt im Wesentlichen das Urteil des Arbeitsgerichts: Die Klage wird überwiegend stattgegeben, die Forderungen der Klägerin in Höhe von 21.696,81 EUR brutto als Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle festgestellt; lediglich 204,42 EUR der angemeldeten 21.901,23 EUR werden nicht anerkannt. Begründend hat das Gericht die Sanierungs- und Ergänzungstarifverträge so ausgelegt, dass die als Besserungsscheine statistisch erfassten Beträge keine endgültigen Verzichte darstellen, sondern bei Stellung des Insolvenzantrags wieder zur Auszahlung gelangen können; die maßgeblichen Ansprüche beruhen auf vorbestehenden tariflichen und arbeitsvertraglichen Rechtsgrundlagen (z. B. § 16 GMTV, § 2 TV betriebliche Sonderzahlung, § 611 BGB, § 77 Abs.4 BetrVG). Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; die Revision wurde für beide Parteien zugelassen.