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Urteil

10 Sa 112/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein geltend gemachter Anspruch auf Überstundenvergütung ist nur schlüssig dargelegt, wenn der Arbeitnehmer konkrete Tage, Zeiten und ausgeführte Tätigkeiten benennt und darlegt, warum von technischen Aufzeichnungen abgewichen werden soll. • Eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts wirkt im Verhältnis des Drittschuldners (Arbeitgebers) gegenüber dem Forderungsberechtigten befreiend, wenn der Anspruchsberechtigte die Verfügung nicht erfolgreich angreift. • Wer aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel Zwangsvollstreckung betrieben hat, haftet nach § 717 Abs. 2 ZPO zum Ersatz des daraus erzielten Betrags, wenn der Titel aufgehoben wird. • Ein Arbeitgeber kann sich auf Erfüllung berufen, wenn er fällige Löhne gezahlt und ein aufgrund einer Einziehungsverfügung an das Finanzamt abgeführter Betrag dem Arbeitnehmer gegenüber befreiende Wirkung entfaltet.
Entscheidungsgründe
Überstundendarlegung, Pfändungseinziehung und Erfüllungswirkung bei Lohnforderung • Ein geltend gemachter Anspruch auf Überstundenvergütung ist nur schlüssig dargelegt, wenn der Arbeitnehmer konkrete Tage, Zeiten und ausgeführte Tätigkeiten benennt und darlegt, warum von technischen Aufzeichnungen abgewichen werden soll. • Eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts wirkt im Verhältnis des Drittschuldners (Arbeitgebers) gegenüber dem Forderungsberechtigten befreiend, wenn der Anspruchsberechtigte die Verfügung nicht erfolgreich angreift. • Wer aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel Zwangsvollstreckung betrieben hat, haftet nach § 717 Abs. 2 ZPO zum Ersatz des daraus erzielten Betrags, wenn der Titel aufgehoben wird. • Ein Arbeitgeber kann sich auf Erfüllung berufen, wenn er fällige Löhne gezahlt und ein aufgrund einer Einziehungsverfügung an das Finanzamt abgeführter Betrag dem Arbeitnehmer gegenüber befreiende Wirkung entfaltet. Der Kläger war vom 18.08.2008 bis 31.10.2008 als Kraftfahrer bei der Beklagten während der Zuckerrübenernte beschäftigt (Stundenlohn €10). Er verklagte die Beklagte auf restliches Arbeitsentgelt und machte höhere Stunden für August bis Oktober geltend als von der Beklagten abgerechnet. Das Arbeitsgericht erließ ein Versäumnisurteil zu Gunsten des Klägers, das später aufgehoben wurde. Zwischenzeitlich erließ das Finanzamt Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wegen Steuerschulden des Klägers; die Beklagte zahlte über ihren Prozessbevollmächtigten €1.320,19 an das Finanzamt. Die Beklagte zahlte dem Kläger netto für August und September jeweils Teilbeträge und behauptet, im Oktober einen Vorschuss von €300 netto gewährt zu haben; sie rechnete pauschal insgesamt 500 Stunden ab. Die Beklagte begehrt in der Berufung Abweisung der Klage und macht Widerklage auf Rückzahlung der im Wege der Zwangsvollstreckung erlangten Beträge geltend. • Zulässigkeit: Die Berufung der Beklagten und die zweitinstanzliche Widerklage sind zulässig (§§ 64,66 ArbGG; §717 ZPO). • Überstundenforderung des Klägers nicht schlüssig: Der Kläger hat nur pauschal mehr Stunden behauptet, ohne für einzelne Tage konkrete Abweichungen von den Tachographenaufzeichnungen oder konkrete Tätigkeiten darzulegen; damit hat er die Darlegungslast für Überstunden nicht erfüllt. • Beweisführung und Vorschuss: Die Beklagte legte digitale Tachographenaufzeichnungen vor, die geringere Stunden ergaben als vom Kläger behauptet; die Kammer hielt aufgrund der Zeugenvernehmung fest, dass der Kläger einen Vorschuss von €300 netto im Oktober erhalten hat. • Erfüllung durch Zahlung an das Finanzamt: Die Beklagte hat zusätzlich €1.320,19 netto über ihren früheren Prozessbevollmächtigten an das Finanzamt wegen einer Einziehungsverfügung gezahlt; die Zahlung hatte nach Abgabenordnung befreiende Wirkung (§§ 309,314 AO i.V.m. §315 Abs.1 AO) und wurde vom Kläger durch Rücknahme seines Widerspruchs faktisch genehmigt. • Folgerung zur Klage: Insgesamt hat die Beklagte Lohnzahlungen in Höhe des vom Kläger für den streitigen Zeitraum geltend gemachten Nettobetrags erbracht oder durch die Zahlung an das Finanzamt erfüllt; daher sind die Ansprüche des Klägers erfüllt und die Klage abzuweisen. • Widerklage und Rückzahlung nach Aufhebung des Titels: Das erstinstanzliche Versäumnisurteil war aufzuheben; der Kläger hat aus dem vorläufig vollstreckbaren Titel Beträge erlangt, sodass er nach §717 Abs.2 ZPO zur Rückzahlung von €4.830,97 nebst Zinsen verpflichtet ist. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis in erster Instanz; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich: Das Landesarbeitsgericht ändert das erstinstanzliche Urteil und weist die Klage ab, weil die Beklagte die geltend gemachten Lohnansprüche durch gezahlte Beträge und insbesondere durch die an das Finanzamt geleistete Zahlung von €1.320,19 erfüllt hat. Der Kläger hat seine Überstundenbehauptungen nicht schlüssig substantiiert und konnte die von der Beklagten vorgelegten Tachographenaufzeichnungen nicht konkret entkräften. Wegen der Aufhebung des Versäumnisurteils ist der Kläger zur Rückzahlung des mittels Zwangsvollstreckung erlangten Betrags in Höhe von €4.830,97 nebst Verzugszinsen verpflichtet. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger, mit Ausnahme der Kosten der ersten Instanzigen Säumnis, die die Beklagte trägt.