OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 Ta 164/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

3mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Rückweisung des PKH-Antrags ist unbegründet; Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem angerufenen Gericht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Zwischen einem Postulanten/Novizen und einem Orden begründet ein Vertrag über Anwärterschaft/Noviziat nicht notwendigerweise ein Arbeitsverhältnis; es fehlt an typischen Austauschpflichten (Arbeit gegen Lohn). • Fehlt die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die Hauptsache, so ist dies ein ausreichend gewichtiger Grund, Prozesskostenhilfe zu verweigern; eine Verweisung im PKH-Prüfverfahren kommt nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
PKH‑Versagung: Vertrag über Noviziat begründet kein Arbeitsverhältnis • Die sofortige Beschwerde gegen die Rückweisung des PKH-Antrags ist unbegründet; Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem angerufenen Gericht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Zwischen einem Postulanten/Novizen und einem Orden begründet ein Vertrag über Anwärterschaft/Noviziat nicht notwendigerweise ein Arbeitsverhältnis; es fehlt an typischen Austauschpflichten (Arbeit gegen Lohn). • Fehlt die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die Hauptsache, so ist dies ein ausreichend gewichtiger Grund, Prozesskostenhilfe zu verweigern; eine Verweisung im PKH-Prüfverfahren kommt nicht in Betracht. Der 1984 geborene Antragsteller trat im Juni 2008 in einen Shaolin‑Tempel ein und schloss am 01.10.2008 einen Vertrag über Anwärterschaft/Postulat/Noviziat sowie eine Zusatzvereinbarung. Er beansprucht von dem Orden Erstattung von Krankenkassenbeiträgen in Höhe von 476,85 EUR mit der Begründung, der Orden habe schuldhaft keine Krankenversicherung abgeschlossen, obwohl dies Vertragsbestandteil sei. Das Arbeitsgericht lehnte daraufhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab mit der Begründung, es bestehe kein Arbeitsverhältnis und somit keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers; hilfsweise beantragte er die Verweisung an das Amtsgericht. Der Antragsgegner wendet unter anderem Aufrechnung mit einem eigenen Anspruch von 750 EUR ein. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde geprüft und zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht, jedoch unbegründet; das Arbeitsgericht hat materiell zutreffend die Prozesskostenhilfe versagt. • Erfolgsaussicht: Nach §114 ZPO ist zwar keine Gewissheit zu verlangen, doch fehlt es hier an hinreichender Erfolgsaussicht, weil die Klage voraussichtlich nicht vor dem Arbeitsgericht zu entscheiden ist. • Keine Begründung eines Arbeitsverhältnisses: Weder Vertrag noch Zusatzvereinbarung begründen ein synallagmatisches Austauschverhältnis (Arbeit gegen Lohn). Typische Merkmale eines Arbeitsverhältnisses (§2 Abs.1 Nr.3 ArbGG; §5 Abs.1 ArbGG) liegen nicht vor; der Antragsteller war Postulant/Novize und nicht Arbeitnehmer. • Kein Ausbildungsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne: Der Antragsteller war nicht als zu vermittelnder Auszubildender i.S.d. letzten Alternative des §5 Abs.1 S.1 ArbGG anzusehen; es fehlten arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis und betriebliche Vermittlung berufsrelevanter Fertigkeiten. • Arbeitnehmerähnlichkeit verneint: Aufgrund der sozialen Stellung und der Vertragsgestaltung kommt auch die Einstufung als arbeitnehmerähnliche Person (§5 Abs.1 S.2 ArbGG) nicht in Betracht. • Summarische Bewertung im PKH‑Verfahren: Eine zusammenfassende Prüfung rechtfertigt die Feststellung der Unzuständigkeit der Arbeitsgerichte; deshalb ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen. • Verweisungsantrag unbegründet: Eine auf das PKH‑Verfahren beschränkte Verweisung an das Amtsgericht ist nicht möglich; §§17 ff. GVG finden im PKH‑Prüfungsverfahren keine Anwendung. • Sonstige Erwägungen: Denkbar ist zudem eine materielle Abwehr des Klageanspruchs durch Aufrechnung des Antragsgegneranspruchs. Ferner sprechen Indizien zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers gegen die Bewilligung von PKH. • Kosten: Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs.1 ZPO. Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.06.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Begründend hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über Anwärterschaft und Noviziat kein Arbeits- oder Ausbildungverhältnis im arbeitsgerichtlichen Sinne begründet und damit die Arbeitsgerichte für die beabsichtigte Hauptsache nicht zuständig sind. Da die Klage vor dem Arbeitsgericht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, war Prozesskostenhilfe zu versagen; eine Verweisung an das Amtsgericht im Rahmen des PKH‑Prüfverfahrens kommt nicht in Betracht. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Antragsgegner Aufrechnung geltend macht und Anhaltspunkte bestehen, dass der Antragsteller seinerseits zur Finanzierung der Prozesskosten in der Lage sein könnte.