Beschluss
1 Ta 173/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Gegenstandswert in nicht vermögensrechtlichen Beschlussverfahren ist nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender Anhaltspunkte kann auf den Hilfswert von 4.000 EUR zurückgegriffen werden.
• Die Androhung eines Ordnungsgeldes ist mit der Verfahrensgebühr der Hauptsache abgegolten und rechtfertigt keinen gesonderten Gegenstandswert.
• Behauptete tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten und erhöhter Arbeitsaufwand müssen substantiiert vorgetragen werden; pauschale Angaben genügen nicht zur Erhöhung des Gegenstandswerts.
• Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von der unterliegenden Partei zu tragen; gegen die Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertfestsetzung in nicht vermögensrechtlichem Beschlussverfahren (Hilfswert 4.000 EUR) • Der Gegenstandswert in nicht vermögensrechtlichen Beschlussverfahren ist nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender Anhaltspunkte kann auf den Hilfswert von 4.000 EUR zurückgegriffen werden. • Die Androhung eines Ordnungsgeldes ist mit der Verfahrensgebühr der Hauptsache abgegolten und rechtfertigt keinen gesonderten Gegenstandswert. • Behauptete tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten und erhöhter Arbeitsaufwand müssen substantiiert vorgetragen werden; pauschale Angaben genügen nicht zur Erhöhung des Gegenstandswerts. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von der unterliegenden Partei zu tragen; gegen die Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Der Betriebsrat der Arbeitgeberin für zwei Standorte beantragte in einem Beschlussverfahren die Verpflichtung zur Durchführung und Duldungspflicht einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit sowie die Androhung eines Ordnungsgeldes bei Zuwiderhandlung. In der Antragsschrift nannte der Betriebsrat namentlich mehrere Arbeitnehmer und machte geltend, die Arbeitgeberin habe in den Monaten Januar und Februar 2009 wiederholt die zulässige tägliche Arbeitszeit überschritten; ein Arbeitszeiterfassungssystem mache die Verstöße offensichtlich. Die Arbeitgeberin erklärte, die Angaben würden geprüft und Abteilungsleiter angewiesen; der Betriebsrat sah dies als unzureichend an. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert auf 4.000 EUR fest. Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats legten form- und fristgerecht Beschwerde ein und forderten eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 10.000 EUR wegen angeblich erheblicher tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten sowie hohen Arbeitsaufwands. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Die Beschwerde war nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft, form- und fristgerecht sowie zulässig. • Wertbestimmung nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG: Bei nicht vermögensrechtlichen Streitgegenständen bestimmt sich der Gegenstandswert nach billigem Ermessen; in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte ist auf den Hilfswert von 4.000 EUR zurückzugreifen, ggf. niedriger oder höher innerhalb der gesetzlichen Grenzen. • Individuelle Bewertungspflicht: Der Hilfswert ist nur anzuwenden, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine individualisierte Bewertung vorliegen; solche Anhaltspunkte ergeben sich aus wirtschaftlicher Interessenlage, Berührung finanzieller Ansprüche, Bedeutung, Umfang, Schwierigkeit der Sache und dem objektiven Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts. • Fehlende Substantiierung: Die Beschwerdeführer behaupteten pauschal erhebliche Schwierigkeiten und Arbeitsaufwand, lieferten jedoch keine konkreten Tatsachen oder rechtlichen Ausführungen, die eine Erhöhung des Gegenstandswerts rechtfertigen würden. • Einstufung des Streitgegenstands: Die Anträge bezweckten die Durchsetzung und Duldungspflicht einer bestehenden Betriebsvereinbarung; die Sachlage war nach Aktenlage einfach gelagert und damit mit dem Hilfswert sachgerecht bewertet. • Ordnungsgeldantrag: Die Androhung eines Ordnungsgeldes ist mit der Verfahrensgebühr der Hauptsache abgegolten und begründet keinen eigenständigen höheren Gegenstandswert. • Kostenfolge und Rechtsmittel: Mangels Erfolg der Beschwerde war diese zurückzuweisen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von den Beschwerdeführern zu tragen und gegen den Beschluss besteht kein weiteres Rechtsmittel nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts wurde zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 4.000 EUR gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, weil keine konkreten tatsächlichen oder rechtlichen Anhaltspunkte vorgetragen wurden, die eine Erhöhung rechtfertigen würden. Die pauschalen Angaben zu vermeintlichen Schwierigkeiten und erhöhtem Arbeitsaufwand genügen nicht zur Abweichung vom Hilfswert. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Betriebsrat zu tragen. Gegen den Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.