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Beschluss

7 Ta 155/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:0722.7TA155.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 18.11.2008, Az: 6 Ca 268/07 (7 Sa 76/08) abgeändert und der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 22.10.2008 zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 20.08.2008 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 23.08.2007 zurückgewiesen und dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Die Revision ist in dieser Entscheidung nicht zugelassen worden. 2 Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat auf Antrag des Klägers vom 22.10.2008 mit Beschluss vom 18.11.2008 die von dem Beklagten nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.08.2008 an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.519,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 27.10.2008 festgesetzt. Der Beklagte, dem der Kostenfestsetzungsbeschluss am 09.12.2008 zugestellt worden ist, hat am 15.12.2008 Beschwerde eingelegt. 3 Der Beklagte führt aus, der Kläger habe in dem Kostenfestsetzungsantrag vom 22.10.2008 wahrheitswidrig angegeben, er sei nicht vorsteuerabzugsberechtigt. 4 Der Kläger beantragt, 5 das von der Gegenseite eingelegte Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.11.2008 zurückzuweisen. 6 Der Beklagte trägt vor, 7 er sei nicht vorsteuerabzugsberechtigt, zumal es sich bei den geltend gemachten Forderungen um solche aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und nicht aus einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit handele. 8 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17.06.2009 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. 9 Mit Beschluss vom 05.02.2009 hat das Bundesarbeitsgericht (Az: 6 AZN 1054/08) auf die Beschwerde des Beklagten das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.08.2008 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 11 Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO zulässig. 12 Darüber hinaus ist das Rechtsmittel auch begründet, da die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses derzeit nicht mehr vorliegen. Hierzu gehört unter anderem eine Kostengrundentscheidung, die den Titel für die Kostenfestsetzung bildet. Mit der Aufhebung dieser Kostengrundentscheidung fehlt es an dem notwendigen Titel für das Festsetzungsverfahren (vgl. Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 104, Rnr. 21 "Aufhebung der Kostengrundentscheidung"). 13 Im vorliegenden Fall ist die Kostengrundentscheidung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.08.2008, Az: 7 Sa 76/08, mit Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes vom 05.02.2009 aufgehoben worden, so dass auch der hierauf fußende Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 18.11.2008 keinen weiteren Bestand haben kann. 14 Nach alledem war der sofortigen Beschwerde des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO stattzugeben. 15 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.