Beschluss
1 Ta 183/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
8mal zitiert
1Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig, wenn der sich daraus ergebende Beschwerdewert 200,00 € nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG nicht erreicht.
• Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ist für die Ermittlung des Beschwerdewerts auf die Differenz der verkürzten Gebühren nach § 49 RVG abzustellen.
• Für die Bemessung des Beschwerdewerts kommt es auf die Umstände im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde an; spätere Veränderungen bleiben unberücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Unterschreitens des Mindestbeschwerdewerts • Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig, wenn der sich daraus ergebende Beschwerdewert 200,00 € nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG nicht erreicht. • Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ist für die Ermittlung des Beschwerdewerts auf die Differenz der verkürzten Gebühren nach § 49 RVG abzustellen. • Für die Bemessung des Beschwerdewerts kommt es auf die Umstände im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde an; spätere Veränderungen bleiben unberücksichtigt. Der Kläger war seit 22.06.2004 als Lagerist bei der Beklagten beschäftigt und verdiente ca. 2.000 € monatlich. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.07.2008 zum 31.12.2008. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und stellte u. a. den Feststellungsantrag, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.08.2008 beendet sei. Zudem beantragte er für den Fall des Obsiegens die Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen. Das Arbeitsgericht bewilligte Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ordnete Beiordnung des Prozessbevollmächtigten an. Der Kläger nahm die Klage im Kammertermin zurück; das Gericht setzte den Gegenstandswert zunächst in Aussicht auf 9.000 € und dann mit Beschluss vom 29.06.2009 auf 7.000 € fest, weil der bedingte Weiterbeschäftigungsantrag nicht berücksichtigt werden dürfe. Dagegen erhob der Prozessbevollmächtigte Beschwerde und meinte, der Weiterbeschäftigungsantrag sei als unbedingt zu werten gewesen. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Mindestbeschwerdewert von 200,00 € nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG nicht erreicht ist. • Maßgeblich für die Bemessung des Beschwerdewerts ist die Verbesserung der Kostenposition des Beschwerdeführers bei Festsetzung des begehrten Gegenstandswerts; bei beigeordnetem Rechtsanwalt mit PKH ohne Ratenzahlung sind die verkürzten Gebühren des § 49 RVG zugrunde zu legen. • Bei Annahme des begehrten Gegenstandswerts von 9.000 € ergäben sich Regelgebühren in Höhe von 1.359,58 €, die verkürzten Gebühren nach § 49 RVG jedoch nur 731,85 €, so dass die Differenz (23,35 €) unter dem Mindestbeschwerdewert liegt. • Es kommt auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde an; spätere Änderungen der PKH-Bewilligung oder Ratenanordnungen bleiben unberücksichtigt. • Soweit die Gegenmeinung die Differenz der Regelgebühren zugrunde legt, ist dies bei PKH ohne Ratenzahlung nicht maßgeblich, da der beigeordnete Anwalt nur die verkürzten Gebühren beanspruchen kann; anders verhielte es sich bei PKH mit Ratenzahlung aufgrund der Möglichkeit höherer Vergütung nach § 50 RVG. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO; ein weiteres Rechtsmittel gegen den Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG ausgeschlossen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts wird als unzulässig verworfen, weil der erforderliche Mindestbeschwerdewert von 200,00 € nicht erreicht ist. Maßgeblich ist die Differenz der verkürzten Gebühren nach § 49 RVG, weil dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden war; diese Differenz beträgt nur 23,35 € und liegt damit unter dem Mindestwert. Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.