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Urteil

2 Sa 303/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:0827.2SA303.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.04.2009 - 1 Ca 1713/08 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um restliche Tantiemezahlungen. 2 Der am … 1965 geborene Kläger war seit 01.07.1981 bei der Beklagten beschäftigt. Er war als Abteilungsleiter Technik eingesetzt mit dem Aufgabenbereich Leitung des Außendienstes und Leitung des Betriebslagers. Vereinbart war ein Monatsgehalt von 8.000,00 DM. 3 Im Sommer 2007 endete die langjährige nichteheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit der Schwester des Geschäftsführers der Beklagten, Frau M. E. Aus dieser nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist ein 14-jähriger Sohn hervorgegangen. 4 Unter dem 02.01.1998 schloss die Beklagte als Arbeitgeberin mit dem Kläger und Frau M. E. als Arbeitnehmer eine Tantiemevereinbarung, die wie folgt lautet: 5 "…wird folgende Tantieme für das Kalenderjahr 1998 vereinbart: 6 Von dem Jahresergebnis vor Ertragssteuern (Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer) ist eine Tantieme laut folgender Staffelung zu berechnen: 7 Gewinn 0,00 DM bis 100.000,00 DM 0 % Gewinn 100.001,00 DM bis 200.000,00 DM 2 % Gewinn 200.001,00 DM bis 300.000,00 DM 4 % Gewinn ab 300.001,00 DM 6% 8 Diese Vereinbarung gilt zunächst auch für die Folgejahre." 9 Das Arbeitsverhältnis ist zwischen den Parteien beendet aufgrund einer fristgerechten ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 29.08.2007 zum 29.02.2008. 10 Der Kläger war seit dem 06.06.2007 bis Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt. Er macht auch klageweise gegenüber der Beklagten die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente geltend, wobei die Versicherung den Beginn der Berufsunfähigkeit mit dem 01.07.2007 festgestellt hatte. 11 Nachdem die Beklagte im Dezember 2008 zur Berechnung der Tantieme für das Kalenderjahr 2007 mitgeteilt hatte, es sei ein Jahresüberschuss vor Abzug von Ertragssteuern in Höhe von 408.634,16 EUR erwirtschaftet worden und sich eine Tantieme von 18.382,57 EUR errechnet und die Hälfte dieses Betrages zeitanteilig für die ersten sechs Monate des Jahres 2007 in Höhe von 9.191,29 EUR brutto ausgezahlt hat, hat der Kläger die Zahlung der zweiten Hälfte geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, für das Jahr 2007 stehe ihm die volle Tantieme zu, weil die Tantiemevereinbarung Gehaltsbestandteil sei und keine Einschränkungen weder in Bezug auf irgendwelche vom Kläger zu erreichenden Ziele noch in Bezug auf den Wegfall der Tantieme bei Arbeitsunfähigkeit enthalte. 12 Der Kläger hat beantragt, 13 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.191,29 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung (das ist seit 06.01.2009) zu zahlen. 14 Die Beklagte hat beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie hat die Auffassung vertreten, die Tantieme sei Arbeitsentgelt und werde als Lohnbestandteil dafür gewährt, dass der Beschäftigte durch seine Leistung das Betriebsergebnis positiv beeinflusse. Der Kläger sei bei der Beklagten als Zeltmeister eingesetzt worden, seine Aufgabe sei es gewesen, die 10 Arbeitnehmer zur Arbeit einzuteilen und die diversen Baustellen vor Ort zu leiten. Die Aufgabenerteilung des Klägers sei immer ad hoc erfolgt. 17 Er habe keinerlei Aufgaben verrichtet, die eine Langzeitwirkung hätten entfalten können. Das Betriebsergebnis im zweiten Halbjahr sei demgemäß nicht beeinflusst worden durch die Arbeitsleistung des Klägers im ersten Kalenderhalbjahr. Während der Erkrankung des Klägers habe ein anderer Arbeitnehmer seine Tätigkeit übernommen. Fehle jedoch jegliche Arbeitsleistung im zweiten Halbjahr, so bestehe kein Grund, den Arbeitnehmer trotzdem am Gewinn zu beteiligen. 18 Weiter hat die Beklagte geltend gemacht, Grundlage der Tantiemevereinbarung seien die familiären Beziehungen zwischen dem Kläger einerseits und der Familie E. andererseits gewesen. Durch die Tantiemezahlung habe dem Kläger und seiner Lebensgefährtin sowie dem gemeinsamen Sohn ein adäquater Lebensstandard gewährt werden. 19 Nachdem die Lebensgemeinschaft des Klägers mit der Schwester des Geschäftsführers der Beklagten in der Mitte des Jahres 2007 auseinandergegangen sei, sei die Geschäftsgrundlage für die Tantiemevereinbarung entfallen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 22.04.2009 verwiesen. 21 Das Arbeitsgericht hat der Klageforderung entsprochen und ausgeführt, zwar habe das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 08.09.1998 entschieden, die einem leitenden Angestellten zugesagte Beteiligung am Jahresgewinn des von ihm geführten Betriebes sei eine Erfolgsvergütung. Der Anspruch erlösche, wenn der Angestellte während des gesamten Geschäftsjahres arbeitsunfähig erkrankt sei und keine Entgeltfortzahlung beanspruchen könne. Nach Auslegung der dortigen Tantiemevereinbarung ergebe sich, dass der Kläger nur dann einen Anspruch auf Zahlung habe, wenn er in dem jeweiligen Geschäftsjahr durch tatsächliche Arbeitsleistung zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens beigetragen habe oder zumindest durch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall noch ein gewisser Bezug zwischen der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und dem Geschäftsergebnis bestehe. Fehle jegliche Arbeitsleistung in dem für die Berechnung der Tantieme maßgeblichen Zeitraum, bestehe kein Grund, ihn trotzdem am Gewinn zu beteiligen. 22 Im Unterschied zu diesem Falle sei der Kläger lediglich seit 06.06.2007 arbeitsunfähig erkrankt gewesen, er habe also in der ersten Jahreshälfte Arbeitsleistungen erbracht. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob tatsächlich eine Erfolgsvergütung geschuldet sei. Die Beklagte trage nämlich vor, durch die Tantiemezahlung habe dem Kläger seine Lebensgefährtin sowie dem gemeinsamen Sohn ein adäquater Lebensstandard gewährt werden sollen. Das Ziel, einzelne Arbeitnehmer dadurch zu motivieren, dass ihnen Tantieme versprochen werde, um sich für das Unternehmen nachhaltig einzusetzen, sei ein anders als die Motivation der Beklagten, dem Kläger und seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn einen adäquaten Lebensstandard zu gewähren. 23 Die Geschäftsgrundlage für die Tantiemevereinbarung sei nicht weggefallen. Jedenfalls sei es für das Jahr 2007 der Beklagten zumutbar, an den vertraglichen Vereinbarungen festzuhalten, selbst wenn die Lebensgemeinschaft auseinandergegangen sei. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen. 25 Das Urteil wurde der Beklagten am 07. Mai 2009 zugestellt. 26 Sie hat am 25. Mai 2009 Berufung eingelegt und die Berufung am 03. Juli 2009 begründet. Die Beklagte greift die Auslegung des Arbeitsgerichts aus rechtlichen Gründen an. Anzuknüpfen sei an den Erfolgscharakter der Tantieme, wonach die Arbeitsleistung vergütet werde, soweit diese für den Geschäftserfolg ursächlich sei. Anderes könne anzunehmen sein, wenn die Arbeiten eine sog. Fernwirkung entfalten, wie z. B. die Arbeiten eines Handelsvertreters, der in einem Jahresteil Kunden aquiriere, die dann im gesamten Jahr hinaus Umsätze tätigten. Dies sei jedoch hier nicht der Fall. Die Tantieme sei im Gegenseitigkeitsverhältnis von Leistung und Lohn einzuordnen. Da der Kläger in der zweiten Jahreshälfte nicht gearbeitet habe, stehe ihm auch keine Vergütung zu. 27 Die Beklagte hat des weiteren durch ihren zusätzlichen Prozessbevollmächtigen vorgetragen, die Feststellung, von der Tantiemezahlung habe der gemeinsame Sohn profitiert, sei nicht gerechtfertigt, der Kläger selbst trage nicht vor, dass er aufgrund der erhaltenen Tantiemezahlung einen höheren Unterhalt für seinen Sohn gezahlt habe. 28 Darüber hinaus habe der Kläger trotz der hochtrabenden Bezeichnung als leitender Angestellter weder den Betrieb der Beklagten geleitet noch vergleichbare Funktionen ausgeführt, die Aufgabenbeschreibung sei Schall und Rauch gewesen, habe lediglich das gezahlte hohe Gehalt legitimieren sollen, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt leitende Funktionen ausgeführt habe. 29 Die Beklagte beantragt, 30 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.04.2009 - 1 Ta 1713/08 -abzuändern und die Klage abzuweisen. 31 Der Kläger beantragt: 32 die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen. 33 Er verteidigt das angefochtene Urteil und verweist hinsichtlich des Rechtscharakters der Tantiemevereinbarung und des Umstandes, dass diese nicht an tatsächliche Arbeitsleistung geknüpft sein müsse, auf einschlägige Kommentarliteratur und auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 27.08.2009. Entscheidungsgründe I. 35 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO). II. 36 Das Rechtsmittel hat in der Sache auch Erfolg. Dem Kläger steht für die zweite Hälfte des Jahres 2007 ein Anspruch auf Tantiemezahlung aus den vertraglichen Vereinbarungen nicht zu. 37 Die Parteien haben nicht ausdrücklich geregelt, ob der Anspruch des Klägers auf Gewinnbeteiligung von einer tatsächlichen Arbeitsleistung abhängig ist. Der Vertrag bedarf daher der Auslegung. Die Auslegung der Tantiemevereinbarung ergibt, dass der Kläger nur dann einen Anspruch auf Zahlung hat, wenn er im jeweiligen Geschäftsjahr durch tatsächliche Arbeitsleistung zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmers beigetragen hat oder zumindest durch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall noch ein gewisser Bezug zwischen der Arbeitsleistung und dem Geschäftsergebnis besteht. 38 Die Tantieme gehört zu den Vergütungsbestandteilen, die in das Austauschverhältnis "Arbeit gegen Lohn" einbezogen sind. Sie ist Arbeitsentgelt im Sinne von § 611 S. 1 BGB und keine Gratifikation, die ohne Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu zahlen ist. 39 Sie wird als Gewinnbeteiligung regelmäßig einzelnen Arbeitnehmern, insbesondere leitenden Angestellten zugesagt, um sie zu motivieren, sich für das Unternehmen besonders nachhaltig einzusetzen. Sie ist eine Erfolgsvergütung, mit der die besondere Leistungen des Arbeitnehmers für das Geschäftsergebnis, also den wirtschaftlichen Ertrag honoriert werden und die als zusätzliches Entgelt zu den sonstigen Bezügen hinzutritt. Fehlt die Arbeitsleistung in dem für die Rechnung der Tantieme maßgeblichen Zeitraum, besteht kein Grund den Arbeitnehmer trotzdem am Gewinn zu beteiligen. 40 Für die dem Kläger zugesagte Tantieme gilt kein anderer Inhalt. Die Parteien haben die Tantieme ersichtlich erfolgsorientiert vereinbart und sie an den steigenden Gewinn des vom Kläger als technischen Betriebsleiter mitgeleiteten Betrieb vereinbart. Die Tantieme ist um so höher je höher der Gewinn ausfällt. Die Tantiemevereinbarung nimmt ausdrücklich Bezug auf die Stellung der Beklagten als Arbeitgeberin und die Stellung des Klägers als Arbeitnehmer, ist also gekoppelt an das Arbeitsverhältnis. Sie ist rechtlich nicht gekoppelt an die bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft mit der Schwester des Geschäftsführers der Beklagten und ist ausweislich des vertraglichen Inhalts auch nicht dazu bestimmt gewesen, dem Kläger, seiner Lebensgefährtin und dem aus der Beziehung hervorgegangenen Sohn einen angemessenen Lebensstandart zu gewähren. Sie ist eindeutig geknüpft an das bestehende Arbeitsverhältnis. Dadurch dass der Kläger im zweiten Halbjahr des Jahres 2007 Arbeitsleistungen für die Beklagte auch von ihm nicht zu vertretenden Umständen nicht mehr erbringen konnte, war er ohne sein Verschulden gehindert, seine Arbeitsleistungen zu erbringen. Damit ist er nach § 275 Abs. 1 BGB von seiner Arbeitspflicht befreit. Da aber auch die Beklagte nicht zu vertreten hat, dass der Kläger nicht arbeiten konnte, ist der Anspruch des Klägers, der als Gegenleistung zur geleisteten Tätigkeit anzusehen ist, nach § 323 Abs. 1 BGB gleichfalls erloschen. Dieses Auslegungsergebnis ergibt sich aus der Bindung der Tantieme an einer Arbeitsleistung des Klägers, die wenigstens in gewissem Maße entgeltlich durch die Beklagte zu vergüten war. 41 Selbst wenn daher eine ausdrückliche Regelung der Bindung der Tantieme an eine Arbeitsleistung des Klägers im Vertrag nicht entnommen werden kann, ergibt die vorzunehmende Auslegung im Sinne der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 08.09.1998 - 9 AZR 273/97 -, dass ein Anspruch auf eine gewinnabhängige Tantieme dann nicht besteht, wenn der Kläger zu einem nicht unerheblichem Zeitraum des Kalenderjahres, das heißt länger als 6 Monate an der Arbeitsleistung verhindert war und hierfür Entgelt nicht gezahlt werden musste. 42 Die Klage des Klägers war nach allem mit den Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Trier zurückzuweisen. 43 Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.