OffeneUrteileSuche
Urteil

3 Sa 307/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:0901.3SA307.09.0A
3mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor I. Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.04.2009 - 2 Ca 1797/08 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 540,00 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2008 zu zahlen. II. 1. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreites fallen dem Kläger zu 70/100 und dem Beklagten zu 30/100 zur Last. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 68/100 und der Beklagte zu 32/100 zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.697,63 EUR festgesetzt. Tatbestand 1 Zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 15.09.2005 bis zum 31.10.2008 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger wurde als Monteur zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 05.09.2005 (Bl. 111 f. d. A.) beschäftigt. Vereinbart war zuletzt ein Stundenlohn in Höhe von 13,50 € brutto. 2 In Ziffer 3. des Arbeitsvertrages - Gesetz/Tarifvertrag - heißt es: 3 Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, finden Anwendung: 4 "… die betrieblich und fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung …". 5 Die Ziffer 8. - Urlaub - des Arbeitsvertrages besagt, dass dem Arbeitnehmer im Kalenderjahr ein Urlaub in Höhe von insgesamt 30 Arbeitstagen gewährt wird. 6 Ziffer 10. des Arbeitsvertrages enthält unter - Sonstiges - u. a. die Regelung: 7 "… ein Zeitkonto von 80 Stunden wird angespart …". 8 In den Schlussbestimmungen - Ziffer 11. - des Arbeitsvertrages wird u. a. ausgeführt: 9 "Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist der Vertrag vielmehr seinem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß …". 10 Die Beklagte kündigte dem Kläger mit dem Schreiben vom 09.09.2008 (Bl. 115 d. A.) "fristlos, mit sofortiger Wirkung", - hilfsweise zum 15.10.2008. Im Kündigungsschreiben heißt es u. a.: 11 "… Den Resturlaub von vier Tagen sowie 45,75 Stunden aus dem Stundenkonto werden diesen Monat verrechnet …". 12 Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage - 2 Ca 1307/08 - und war zunächst bis zum 13.10.2008 arbeitsunfähig krank geschrieben. Am 13.10.2008 schlossen die Parteien im Rahmen der Güteverhandlung - 2 Ca 1307/08 - den aus Bl. 22 f. d. A. - 2 Ca 1307/08 - ersichtlichen Vergleich, auf dessen Wortlaut verwiesen wird (- zitiert wird der Vergleich auf den Seiten 2 f. des Urteils vom 02.04.2009 - 2 Ca 1797/08 - = Bl. 47 f. d. A.). Die Beklagte erteilte dem Kläger die Lohn- und Gehaltsabrechnungen (Entgeltabrechnungen) 13 - für September 2008 (Bl. 119 d. A.) und - für Oktober 2008 (Bl. 5 d. A.). 14 In der September-Abrechnung werden u. a. abgerechnet: 15 51,50 Lohnstunden und 128,00 Stunden "LFZG Stunden-Lohn". 16 Die Oktober-Abrechnung weist u.a. 112,00 Stunden "LFZG Stunden-Lohn" aus. 17 Die sich aus den beiden Entgeltabrechnungen ergebenden Beträge hat die Beklagte gezahlt. 18 Vorprozessual beanspruchte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 19.11.2008 (s. Bl. 9 ff. d.A.) von der Beklagten folgende Beträge: 19 - Resturlaub: 10 Tage á 8 Stunden x 13,50 € = 1.080,00 € brutto. - Ausgleich des Stundenkontos: 45,75 Stunden x 13,50 € = 617,63 € brutto. [- Den zunächst für den 03.10.2008 (auch) geltend gemachten Anspruch in Höhe von 8 Stunden x 13,50 € = 108,00 € brutto verfolgt der Kläger im Berufungsverfahren nicht weiter]. 20 Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 02.04.2009 - 2 Ca 1797/08 - (dort Seite 2 f. = Bl. 47 f. d. A.). 21 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts heißt es u.a., dass der Kläger nach dem Vergleich vom 13.10.2008 nur noch den regulären Lohn bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle habe erhalten sollen, - weitere Vergütungsansprüche - auch Urlaubsabgeltung - hätten nicht gezahlt werden sollen. Was letztlich nicht durch Anrechnung oder Verrechnung im Sinne der Ziffer 2 des Vergleichs hätte erfüllt werden können, sei durch Ziffer 6 des Vergleichs erledigt worden. Weil Urlaubsabgeltungsansprüche unabdingbar und unverzichtbar sein könnten, hätten die Parteien in Ziffer 3 einen Tatsachenvergleich dahingehend abgeschlossen, dass keine Urlaubsansprüche mehr bestanden hätten, weil der Kläger seinen Urlaub in natura erhalten habe. Im Hinblick auf die Ziffern 3 und 6 des Vergleichs sei eine andere Auslegung nicht möglich. Der Vergleich sei insoweit eindeutig. 22 Gegen das am 30.04.2009 zugestellte Urteil vom 02.04.2009 - 2 Ca 1797/08 - hat der Kläger am 26.05.2009 Berufung eingelegt und diese am 22.06.2009 mit dem Schriftsatz vom 18.06.2009 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 18.06.2009 (Bl. 72 ff. d. A.) verwiesen. Dort heißt es u. a.: 23 Angesichts der unter Ziffer III. 1. - dort im ersten Absatz - der Berufungsbegründung dargestellten Konstellation passe die Ziffer 3 des Vergleiches nicht in den vom Kläger weiter erwähnten Kontext. Eine Verständigung dahingehend, dass der Kläger seinen ihm zustehenden Urlaub in natura erhalten habe, wäre erst entweder zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich gewesen oder auch vorzeitig, wenn zu diesem Zeitpunkt tatsächlich keine Urlaubsansprüche mehr bestanden hätten. Ziffer 2 des Vergleiches mache indessen deutlich, dass die Parteien gerade von noch offenen Urlaubsansprüchen des Klägers auszugehen hatten. Der Kläger wirft dem Arbeitsgericht vor, in den Vergleich Saldierungsvorstellungen hineinzuinterpretieren, die nie Gedanken und Motivation der Parteien gewesen seien. Ziffer 3 des Vergleiches stelle keinen echten Tatsachenvergleich dar. Im vorliegenden Fall habe keine Ungewissheit darüber bestanden, ob dem Kläger noch Resturlaub zugestanden habe. Die noch acht offenen Urlaubstage seien unstreitig gewesen. Da offene Urlaubs- und Überstundenvergütungen spätestens mit der Lohnabrechnung fällig seien, die das Arbeitsverhältnis abschließe, sei in den Vergleich die Klausel der Ziffer 6 aufgenommen worden, dass mit der Erfüllung dieses Vergleiches sämtliche finanziellen Ansprüche abgegolten seien. Der Kläger verweist auf Ziffer 4 des Vergleichs. Die Auslegung des Arbeitsgerichts finde in dem Wortlaut des Vergleichs keinen Anklang. Aus dem Zusammenhang der einzelnen Vergleichsziffern werde deutlich, dass selbstverständlich etwaige offene Überstunden- und Urlaubsabgeltungsansprüche (nicht von einer Freistellung erfasst) noch in die Monatsabrechnung einzubringen gewesen seien. 24 Die nicht passende Ziffer 3 des Vergleiches trete (auch) dem Anspruch auf Überstundenvergütung nicht entgegen. Der Kläger verweist auf die insoweit im Kündigungsschreiben vom 09.09.2008 enthaltene Angabe "… 45,75 Stunden aus dem Stundenkonto werden diesen Monat verrechnet". Diese Verrechnung - so argumentiert der Kläger weiter - sei dann nicht mit der September-Abrechnung 2008 vorgenommen worden. 25 Ergänzend äußert sich der Kläger mit den Schriftsätzen vom 27.07.2009 (Bl. 116 d. A.) und vom 20.08.2009 (Bl. 122 ff. d. A.) worauf ebenfalls verwiesen wird. 26 Der Kläger beantragt, 27 das Urteil des ArbG Kaiserslautern vom 02.04.2009 - 2 Ca 1797/08 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.697,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu bezahlen. 28 Die Beklagte beantragt, 29 die Berufung zurückzuweisen. 30 Die Beklagte verteidigt nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 24.07.2009 (Bl. 98 ff. d. A.), worauf verwiesen wird, das Urteil des Arbeitsgerichts. 31 Der Beklagte macht dort insbesondere geltend, dass durch den Vergleich (vom 13.10.2008 - 2 Ca 1307/08 -) erkennbar bezweckt gewesen sei, dass der Kläger über die Zahlung seines Lohnes für die Monate September und Oktober (2008) hinaus nicht noch irgendwelche Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis erheben könne. Der Kläger könne den Vergleich nicht so verstanden haben wollen, dass ihm über die Zahlung des Arbeitsentgeltes bis zum 31.10.2008 hinaus trotz des eindeutigen Wortlautes noch Urlaubsabgeltung und Überstundenabgeltung zustehe. Der Beklagte bestreitet, dass der Kläger im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses und bis einschließlich 31.10.2008 erkrankt gewesen sei. 32 Der Beklagte behauptet, eine ordnungsgemäße Abrechnung und Zahlung der dem Kläger für die Monate September und Oktober (2008) zustehenden Vergütung vorgenommen zu haben. Er verweist darauf, dass der Kläger in den Monaten September und Oktober (2008) keine Überstunden geleistet habe. Ein Anspruch auf Abgeltung von Überstunden aus den Vormonaten bestehe nicht. Finanzielle Ansprüche des Klägers seien abschließend mit den Ziffern 4 und 6 des Vergleiches geregelt worden. Der Beklagte behauptet (weiter), dass zwischen den Beteiligten bei Abschluss des Vergleiches klar besprochen gewesen sei, dass der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis noch die Vergütung für September und Oktober erhalte und nicht darüber hinaus noch Urlaubs- oder Überstundenabgeltung. Der Beklagte macht geltend, dass der Tatsachenvergleich hinsichtlich der Erfüllung des dem Kläger zustehenden Urlaubs unter der Ziffer 3 des Vergleichs nicht in einer Abhängigkeit von der unter der Ziffer 2 des Vergleichs geregelten Freistellung stehe. Der Beklagte verweist darauf, dass eine Klausel wie die Ziffer 2 des Vergleichs üblicherweise in solche Vergleiche aufgenommen werde. Die Freistellung "unter Anrechnung auf Urlaubs- und Überstundenansprüche" erfolge immer vorsorglich, weil häufig bei Abschluss eines solchen Vergleiches nicht klar sei, ob, wenn ja in welcher Höhe, noch Urlaubs- und Überstundenansprüche bestünden. 33 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Die Akte - 2 Ca 1307/08 - ist zu Informationszwecken beigezogen gewesen. Entscheidungsgründe I. 34 Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung ist teilweise begründet. Nur insoweit hat die Berufung Erfolg. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. II. 35 Die Klage ist teilweise begründet. 36 1. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 540,00 EUR brutto (nebst Zinsen) zu zahlen (= 5 [Urlaubstage] x 8 [Stunden] x 13,50 EUR = 540,00 EUR). 37 a) Diese Verpflichtung ergibt sich aus den §§ 4, 7 Abs. 4 und § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG in Verbindung mit der Ziffer 8 des Arbeitsvertrages. Die Vorschrift des § 7 Abs. 4 BUrlG besagt, dass der Urlaub, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten ist. Eine derartige Abgeltung ist vorliegend vorzunehmen. 38 Die in den Ziffern 3 und 6 des Vergleichs vom 13.10.2008 - 2 Ca 1307/08 - (folgend: Vergleich) getroffenen Regelungen stehen dem Abgeltungsbegehren des Klägers insoweit nicht entgegen. 39 b) aa) Mit der am 13.10.2008 vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2008 war für den Kläger ein gesetzlicher Rest-Urlaubsanspruch in Höhe von 4 Urlaubstagen gegeben. Das bereits seit dem Jahre 2005 bestehende Arbeitsverhältnis wurde im Jahre 2008 unstreitig über den 30.06.2008 hinaus fortgesetzt. Damit beschränkt sich der Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2008 nicht lediglich auf einen Teilurlaub i.S.d. § 5 Abs. 1 BUrlG. Vielmehr hatte der Kläger nach näherer Maßgabe des § 4 BUrlG den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch in Höhe von 24 Werktagen erworben (§ 3 Abs. 1 und § 4 BUrlG). Aus den konkludent in Bezug genommenen Ausführungen im Anwaltsschreiben des Klägers vom 19.11.2008, dort S. 2 = Bl. 10 d.A., ergibt sich, dass dem Kläger 20 Urlaubstage in natura gewährt worden sind. Damit verbleibt ein gesetzlicher Rest-Urlaubsanspruch von 4 Urlaubstagen. 40 bb) Dieser gesetzliche Rest-Urlaubsanspruch erhöht sich im Hinblick auf die Ziffern 3 und 8 des Arbeitsvertrages um einen weiteren Urlaubstag. Der Beklagte hat sich arbeitsvertraglich verpflichtet, dem Kläger im Kalenderjahr einen Urlaub in Höhe von insgesamt 30 Urlaubstagen (Arbeitstagen) zu gewähren. Für diesen vertraglich erhöhten Urlaubsanspruch gilt vorliegend das sogenannte Zwölftelungs-Prinzip. Zwar unterliegt der gesetzliche Urlaubsanspruch des Klägers, - weil das Arbeitsverhältnis über den 30.06.2008 hinaus bestand -, dem Zwölftelungs-Prinzip nicht. Anders verhält es sich jedoch mit dem vertraglich erhöhten Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen. Insoweit ist hier Bedacht darauf zu nehmen, dass gemäß Ziffer 3 des Arbeitsvertrages auf das Arbeitsverhältnis die betrieblich und fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung anwendbar sind. Tarifvertraglich ist allerdings häufig eine weitergehende - über die Fälle des § 5 Abs. 1 BUrlG hinausgehende - weitergehende Urlaubsquotelung ("Zwölftelung") vorgesehen (z.B. in allen Fällen des Eintritts und Ausscheidens im Urlaubsjahr; vgl. Schaub/Linck Arbeitsrechtshandbuch 13. Aufl. § 102 Rz 81 S. 1041; für Arbeitnehmer der Betriebe des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks [Tischler-/Schreinerhandwerk] ist eine derartige Quotelung bzw. Zwölftelung seit jeher vorgesehen; vgl. etwa Ziffer 69 des Manteltarifvertrages für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk in Rheinland-Pfalz vom 02.12.1991 i.d.F. des Tarifvertrages vom 06.04.1993). Dass für den Betrieb des Beklagten, der sich ausweislich des (auf dem Kündigungsschreiben vom 09.09.2008 befindlichen) Firmenaufdrucks ("C. …"; s. dort unten links - bei der Unterschrift) mit "Schreinerei und Montageservice" befasst, etwas anderes gelten könnte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger ist mit Ablauf des 31.10.2008 aus dem Arbeitsverhältnis - also vor Ablauf des Kalender- bzw. Urlaubsjahres 2008 - aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Bezogen auf die 10-monatige Dauer des Arbeitsverhältnisses im Jahre 2008 war damit mit Ablauf des 31.10.2008 ein anteiliger einzelvertraglicher Urlaubsanspruch von 10/12 x 30 (Urlaubstagen) = 25 Urlaubstagen gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass dem Kläger bis zur Kündigung vom 09.09.2008 (vgl. dazu die Erwähnung des "Resturlaubs von 4 Tagen" im Kündigungsschreiben selbst) bereits 20 Urlaubstage gewährt worden waren (vgl. dazu weiter das Geltendmachungsschreiben des Klägers vom 19.11.2008, Bl. 10 d.A.) ergab sich damit ein einzelvertraglicher Rest-Urlaubsanspruch von 5 Urlaubstagen. 41 c) Die in den Ziffern 3 und 6 des Vergleichs (vom 13.10.2008) getroffenen Regelungen stehen dem Urlaubsabgeltungsbegehren des Klägers nicht entgegen. 42 aa) Dies ergibt die unter Berücksichtigung der Grundsätze der §§ 133 und 157 BGB vorgenommene Auslegung des Vergleichs. (Auch) die Auslegung von gerichtlichen Vergleichen richtet sich nach den Regeln der Vertragsauslegung: die Auslegung ist - nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung - so vorzunehmen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, - wobei es maßgebend auf die objektive Erklärungsbedeutung, also auf den objektiven Erklärungsempfänger-Horizont ankommt. Die so vorgenommene Auslegung führt letztlich zu dem Ergebnis, dass der Vergleich hinsichtlich des dort in Ziffer 2 auch titulierten Urlaubsanspruches (von insgesamt 5 Urlaubstagen - wie oben dargelegt -) noch nicht erfüllt ist und dass insoweit die Erledigungsklausel der Ziffer 6 des Vergleiches nicht greift. Auch durch die in Ziffer 3 des Vergleichs erklärte Einigkeit der Parteien ist der Resturlaubs-Anspruch des Klägers nicht i.S. eines Erlass-Vertrages oder eines negativen Schuldanerkenntnisses (vgl. § 397 BGB) erledigt worden. 43 bb) Insoweit liegt auch ein sogenannter Tatsachenvergleich nicht vor. Ein derartiger Tatsachenvergleich ist nicht bereits dann gegeben, wenn er (nachträglich) so bezeichnet wird. Vielmehr kommt es auf die Umstände bei Vergleichsabschluss an. Dass bei Vergleichsabschluss, d.h. am 13.10.2008, ein im Tatsächlichen beruhender Streit oder eine tatsächliche Ungewissheit i.S.d. § 779 Abs. 1 BGB über den Urlaubsanspruch bestanden hätte, ist nicht ersichtlich. Das Bestehen eines derartigen Streites, der dann eventuell im Rahmen eines Tatsachenvergleiches hätte beigelegt werden können, ergibt sich aus dem beiderseitigen Parteivorbringen nicht. Gestritten haben die Parteien am 13.10.2008 über die Berechtigung der Kündigung vom 09.09.2008. Die in Ziffer 3 des Vergleichs getroffene Regelung kann im Übrigen nicht isoliert ausgelegt werden. Sie muss vielmehr - soll (wie gemäß den §§ 133 und 157 BGB geboten) der wirkliche Wille der Parteien ermittelt werden - sinnvollerweise im Zusammenhang mit der Regelung der Ziffer 2 des Vergleichs ausgelegt werden. 44 cc) Nach Wortlaut Sinn und Zweck der Ziffer 2 des Vergleichs (vom 13.10.2008) ist davon auszugehen, dass nach dem Willen der Parteien der Rest-Urlaub des Klägers für das Jahr 2008 in der Zeit bis einschließlich 31.10.2008 gewährt und genommen werden sollte. Insoweit ist die in Ziffer 2 des Vergleichs getroffene Regelung unter Berücksichtigung der §§ 133 und 157 BGB dahingehend zu verstehen, dass der Kläger ab dem 14.10.2008 bei jeweils zu bezahlender Freistellung zunächst die 45,75 Stunden aus dem Arbeitszeit- bzw. Stundenkonto "abfeiern" und sodann unmittelbar vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses den ihm zustehenden Resturlaub (von - bezogen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2008 - 5 Urlaubstagen) nehmen sollte. Wäre hinsichtlich des Urlaubs das Arbeitsverhältnis tatsächlich so - wie es gemäß Ziffer 2 des Vergleichs vorgesehen war - abgewickelt worden, hätte der Kläger - im Sinne der Ziffer 3 des Vergleichs - dann in der Tat den ihm zustehenden Urlaub - in Natur - erhalten. 45 Die letztgenannte Ziffer 3 des Vergleichs lässt sich bei der gebotenen Berücksichtigung der zu den §§ 133 und 157 BGB entwickelten Auslegungsgrundsätze nicht so verstehen, dass damit hätte zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses (13.10.2008) den ihm zustehenden Urlaub erhalten hatte. Einer derartigen Auslegung steht bereits entgegen, dass der Kläger unter Berücksichtigung der Ziffer 2 des Vergleiches bis einschließlich 31.10.2008 ja erst noch unter Anrechnung auf Urlaubs- und Überstundenansprüche freigestellt werden sollte, ihm also erst noch Urlaub gewährt werden sollte. Abgesehen davon ist im Hinblick auf § 9 BUrlG nicht ersichtlich, wann denn dem Kläger die 4 Urlaubstage, die das Kündigungsschreiben vom 09.09.2008 ausdrücklich nennt, in der Zeit zwischen dem 09.09.2008 und dem 13.10.2008 hätten gewährt werden können. Der Beklagte selbst hat dem Kläger für den eben genannten Zeitraum kein Urlaubsentgelt abgerechnet und gezahlt, sondern - ausweislich der Entgeltabrechnungen für September und Oktober 2008 - 112 und 128 Stunden Entgeltfortzahlung (im Krankheitsfall). 46 dd) Die nach dem Vergleich an sich vorgesehene Urlaubsgewährung in der Zeit bis zum 31.10.2008 (einschließlich) scheiterte vorliegend an § 9 BUrlG. Nach dieser Bestimmung werden, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt, die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Demgemäß hat die Beklagte dem Kläger mit der Entgeltabrechnung für Oktober 2008 (Bl. 5 d.A.) auch kein Urlaubsentgelt für die Zeit nach dem 13.10.2008 abgerechnet und gezahlt, sondern für die Zeit bis zum 20.10.2008 - soweit vorliegend von Interesse - lediglich 112 Stunden Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle gewährt (vgl. dazu die in der Abrechnung bei Lohnart 91 "LFZG Std.-Lohn" angegebene Abrechnungsposition 112,00 Stunden x 13,50 EUR = 1512,00 EUR. 47 ee) Hiernach ist dem Kläger krankheitsbedingt ein Resturlaub von 5 Urlaubstagen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt worden. Die Abgeltungsvoraussetzung des § 7 Abs. 4 BUrlG liegt damit vor. Zwar bestreitet der Beklagte, dass der Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs bis einschließlich 31.10.2008 erkrankt gewesen sei. Dieses Bestreiten ist im Hinblick darauf unsubstantiiert, weil der Beklagte dem Kläger, wie nicht nur die Entgeltabrechnung für Oktober 2008, sondern auch die für September 2008 belegt, ausdrücklich "LFZG Std.-Lohn", also Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, gewährt hat und gerade kein Urlaubsentgelt. (Auch) hat das Arbeitsgericht im unstreitigen Teil seines Tatbestandes (Urteil - 2 Ca 1797/08 -, dort S. 3) den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit des Klägers (jedenfalls) bis zum 20.10.2008 festgestellt. Wäre der Kläger tatsächlich bis zum 31.10.2008 einschließlich arbeitsfähig gewesen, hätte der Beklagte dem Kläger für diesen Monat (Oktober 2008) nicht lediglich 112 Stunden Entgeltfortzahlung (im Krankheitsfalle) abrechnen und zahlen dürfen, - vielmehr hätte er dann den vollen Monat Oktober 2008 durch bezahlen müssen, also mit einer weit über 112 Stunden hinaus gehenden Stundenzahl. Insbesondere hätte er dem Kläger das dem Kläger für die Dauer der im Vergleich vereinbarten Urlaubszeit zustehende Urlaubsentgelt zahlen müssen. Abgesehen davon spricht auch die vom Kläger zu Bl. 32 d.A. gereichte Aufstellung der Krankenkasse IKK Südwest-Plus sowie der unstreitige Umstand, dass der Kläger nach dem 20.10.2008 von der Krankenkasse Krankengeld bezogen hat, dafür, dass der Kläger (jedenfalls auch) in der Zeit vom 13.10. bis zum 31.10.2008 arbeitsunfähig krank gewesen ist. Auch hat der Beklagte nicht geltend gemacht, dass ihm der Kläger für die Zeit, für die der Beklagte dem Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle gewährt hat, keine ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG vorgelegt habe. 48 ff) Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien im Vergleich vom 13.10.2008 einen für den Kläger sich hiernach aus § 7 Abs. 4 BUrlG ergebenden Abgeltungsanspruch ausschließen wollten, ergeben sich aus dem beiderseitigen Parteivorbringen nicht. Für die Annahme eines diesbezüglichen Parteiwillens bedarf es besonderer Anknüpfungspunkte, die hier fehlen. Ob die Abbedingung des § 7 Abs. 4 BUrlG rechtlich überhaupt zulässig gewesen wäre - was äußerst zweifelhaft erscheint -, bedarf deswegen keiner Entscheidung (vgl. dazu § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG sowie die Anmerkung von Wilhelm Herschel zu BAG v. 21.07.1978 - 6 AZR 1/77 - AP Nr. 5 zu § 13 BUrlG Unabdingbarkeit). Zwar sind vorliegend bei Vergleichsabschluss beide Parteien davon ausgegangen, dass der Kläger in der Zeit ab dem 14.10.2008 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31.10.2008 arbeitsfähig sein würde. Diesbezüglich führt der Beklagte aus, dass der Kläger im Gütetermin vom 13.10.2008 (- 2 Ca 1307/08 -) nicht den geringsten Anschein einer Erkrankung welcher Art auch immer erweckt habe (S. 5 - oben - des Schriftsatzes vom 24.07.2009 = Bl. 102 d.A.). Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Parteien übereinstimmend gewollt hätten, dass der Resturlaubanspruch des Klägers ausschließlich durch Gewährung "in natura" sollte erfüllt werden können. Vielmehr ist gemäß den §§ 133 und 157 BGB davon auszugehen, dass auf die im Vergleich getroffenen Regelungen ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen, d.h. hinsichtlich des gesetzlichen und des vertraglichen Urlaubsanspruches also insbesondere auch § 7 Abs. 4 BUrlG, anwendbar sein sollten. 49 Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit der Auslegungsregel, die als Erfahrungssatz besagt, dass sich redliche Vertragspartner im Zweifel bzw. regelmäßig gesetzeskonform verhalten wollen und keine (- wie hier etwa im Hinblick auf § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG -) möglicherweise rechtlich bedenklichen Regelungen vereinbaren wollen. 50 gg) Der Urlaubsabgeltungsanspruch wird wegen fehlender Kongruenz durch das dem Kläger von der Krankenkasse gezahlte Krankengeld nicht berührt. Schließlich scheitert das Abgeltungsbegehren des Klägers nicht daran, dass er nach seinem eigenen Vorbringen über den 31.10.2008 hinaus arbeitsunfähig krank gewesen ist. Allerdings soll der Urlaubsabgeltungsanspruch, wie der zugrunde liegende Urlaubsanspruch, dann nicht erfüllbar sein, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ablauf des Übertragungszeitraumes gemäß § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen ist (h.M.; anders wohl BAG v. 13.11.1969 - 5 AZR 82/69 -; vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz v. 05.07.1993 - 8 Sa 399/93 -). War der Kläger hier bis zum 31.12.2008 arbeitsunfähig krank, so führte dies zu einer Übertragung im Sinne des § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG. Im Zeitraum vom 02.01.2009 bis Anfang April 2009 war der Kläger allerdings arbeitsfähig, wie er im Schriftsatz vom 20.08.2009 dargetan hat. Damit scheitert der Abgeltungsanspruch nicht an (etwa) fehlender Erfüllbarkeit. Darauf hat sich der Beklagte, der die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ohnehin bestritten hat, (auch) nicht berufen. Die Erfüllbarkeit des Abgeltungsanspruches hat der Beklagte weder bezweifelt noch bestritten. 51 hh) Die Urlaubsabgeltung ist gemäß § 291 BGB zu verzinsen. Die Klageschrift ist dem Beklagten am 23.12.2008 zugestellt worden. Damit begann die Verzinsungspflicht entsprechend § 187 Abs. 1 BGB am 24.12.2008. 52 Ein zeitlich früherer Verzinsungsbeginn aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzuges (§ 288 BGB) scheidet mangels Verschulden des Beklagten aus. Das Arbeitsgericht, also das Kollegialgericht einer Fachgerichtsbarkeit, hat den Vergleich vom 13.10.2008 ebenso ausgelegt, wie das der Beklagte geltend macht. Damit ist der von dem Beklagten eingenommene Standpunkt, er schulde dem Kläger nichts mehr, mit der Maßgabe vertretbar, dass das für einen Verzug notwendige Verschulden des Schuldners im Sinne des § 276 BGB zu verneinen ist. 53 2. Im Übrigen erweist sich die Klage als unbegründet. 54 a) Ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Freizeitausgleichs für 45,75 Überstunden bzw. 45,75 Stunden aus dem Arbeitszeit-/Stundenkonto ist dem Kläger nicht (gesondert) zu gewähren. Bezüglich dieses Anspruches ist der Vergleich im Sinne der Ziffer 6 des Vergleichs erfüllt worden. Für den Zeitausgleich fehlt eine dem § 9 BUrlG entsprechende gesetzliche oder einzelvertragliche Regelung. Deswegen stellt sich die Rechtslage hier anders dar (als bei dem zuvor behandelten und gemäß § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG weitgehend besonders geschützten Urlaubsanspruch). Die Parteien haben - wie sich aus der Ziffer 10 des Arbeitsvertrages ergibt - ein Stunden- bzw. Zeitkonto vereinbart. Steht in einem derartigen Fall die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bevor und weist das Arbeitszeitkonto sogenannte Plus-Stunden zu Gunsten des Arbeitnehmers auf, so kann der gebotene Ausgleich des Arbeitszeitkontos entweder dadurch erfolgen, dass dem Arbeitnehmer zu bezahlender Freizeitausgleich im Umfang der angesparten Stunden (hier: unstreitig 45,75 Stunden) gewährt wird oder aber, dass eine entsprechende finanzielle Abgeltung erfolgt. 55 b) Vorliegend haben sich die Parteien im Vergleich (vom 13.10.2008) rechtlich bindend darauf verständigt, dass der Anspruch auf Arbeitszeitausgleich durch Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt wird. Dies ergibt sich eindeutig aus der Ziffer 2 des Vergleichs und der dort geregelten Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung. Zur Zeit des Vergleichsabschlusses war der Kläger zwar arbeitsunfähig krank. Dass er aber auch darüber hinaus in der Zeit ab dem 14.10.2008 arbeitsunfähig krank sein würde, stand bei Vergleichsabschluss keineswegs fest. Nach der bereits oben zitierten Darstellung des Beklagten machte der Kläger am 13.10.2008 nicht den geringsten Anschein einer Erkrankung ("welcher Art auch immer"). Der Kläger selbst hat sich auf S. 2 der Klageschrift (unten) so eingelassen, dass er damals nicht habe wissen können, dass er bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krank bleiben würde. Er hat sich am 13.10.2008 mit seiner bezahlten Freistellung unter Anrechnung (auch) auf Überstundenansprüche ausdrücklich einverstanden erklärt. Der objektive Erklärungswert der in den Ziffern 2 und 4 des Vergleichs getroffenen Regelungen besteht darin, dass der Anspruch des Klägers auf Arbeitszeitausgleich (für die 45,75 Stunden) eben durch diese zu bezahlende Freistellung erfüllt werden sollte und nicht etwa durch eine gesonderte finanzielle Abgeltung. Insoweit bestehen gegen die hinsichtlich des Arbeitszeitausgleiches in den Ziffern 2, 4 und 6 des Vergleichs getroffenen Regelungen keine rechtlichen Bedenken, denn ein Anspruch auf Arbeitszeitausgleich wird bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt. Der Arbeitnehmer ist nach der Freistellungserklärung - wie vorliegend der Kläger nach dem 13.10.2008 - nicht mehr verpflichtet, im Freistellungszeitraum die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Er kann über diesen Zeitraum frei verfügen, ohne dass die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der entsprechenden Vergütung entfällt. Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruches nicht hinfällig. Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer das Risiko, die durch Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu können. Dies ist anerkanntes Recht. 56 c) Die in Ziffer 2 des Vergleichs geregelte Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung ist (wie bereits oben erwähnt) dahingehend auszulegen, dass die zum Zwecke des Arbeitszeitausgleichs (Stundenkonto/45,75 Überstunden) geregelte Freistellung ab dem 14.10.2008 erfolgte. Der Beklagte hat dem Kläger Vergütung auch für den Freistellungszeitraum gezahlt. Dies resultiert daraus, dass die Entgeltabrechnung für Oktober 2008 112 Stunden ausweist. Berücksichtigt man weiter, dass der Beklagte dem Kläger für die im Laufe des Monats September 2008 einsetzende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bereits 128 Stunden Entgeltfortzahlung geleistet hat (zusammen also 112 + 128 = 240 Stunden), hat der Beklagte die ihm gemäß § 3 EFZG obliegende Vergütungspflicht erfüllt (240 Stunden : 8 Stunden (täglich) = 30 Arbeitstage = 42 Kalendertage = 6 Wochen im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG). Weitergehende Ansprüche des Klägers sind insoweit nicht gegeben. Mit der Vereinbarung einer (unwiderruflichen) Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung (so wie vorliegend in der Ziffer 2 des Vergleichs vom 13.10.2008 geregelt) wird regelmäßig kein Rechtsgrund für eine Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers geschaffen, die über die gesetzlich geregelten Fälle der Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit hinausgeht. (Auch) dies ist anerkanntes Recht. Weitergehende Ansprüche des Klägers kommen auch unter Berücksichtigung der Vorschriften über den Annahmeverzug nicht in Betracht, weil der Kläger unter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens über den 13.10.2008 hinaus bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (31.10.2008) arbeitsunfähig krank gewesen ist und deswegen kein Annahmeverzug des Beklagten entstehen konnte. III. 57 Soweit die Parteien Beweis angetreten haben, ist das unter Beweis gestellte Vorbringen unschlüssig bzw. unerheblich, so dass diesen Beweisangeboten nicht nachzugehen war. 58 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO. 59 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. 60 Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 einzulegen. 61 Darauf werden die Parteien hingewiesen.