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Urteil

3 Sa 307/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht gewährter Erholungsurlaub nach § 7 Abs.4 BUrlG abzugelten, auch wenn zuvor ein Vergleich geschlossen wurde, der Freistellung und Regelungen enthält. • Ein Vergleich, der Freistellung unter Anrechnung auf Urlaubs- und Überstundenansprüche vorsieht, erfüllt den Anspruch auf Zeitausgleich; eine nachträgliche krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum hindert die Erfüllung des Zeitausgleichsanspruchs nicht. • Vergleiche sind nach §§ 133, 157 BGB auszulegen; eine als Tatsachenvergleich bezeichnete Klausel entbindet nicht automatisch von gesetzlichen Abgeltungspflichten, wenn die Umstände bei Abschluss keinen entsprechenden Streit oder Willen erkennen lassen. • Urlaubsabgeltungsansprüche sind gemäß § 291 BGB zu verzinsen; Verzinsung beginnt ab Zustellung der Klageschrift, sofern kein früheres Verzugsschuldverhalten vorliegt.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Anspruch auf Urlaubsabgeltung trotz Vergleichsregelung • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht gewährter Erholungsurlaub nach § 7 Abs.4 BUrlG abzugelten, auch wenn zuvor ein Vergleich geschlossen wurde, der Freistellung und Regelungen enthält. • Ein Vergleich, der Freistellung unter Anrechnung auf Urlaubs- und Überstundenansprüche vorsieht, erfüllt den Anspruch auf Zeitausgleich; eine nachträgliche krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum hindert die Erfüllung des Zeitausgleichsanspruchs nicht. • Vergleiche sind nach §§ 133, 157 BGB auszulegen; eine als Tatsachenvergleich bezeichnete Klausel entbindet nicht automatisch von gesetzlichen Abgeltungspflichten, wenn die Umstände bei Abschluss keinen entsprechenden Streit oder Willen erkennen lassen. • Urlaubsabgeltungsansprüche sind gemäß § 291 BGB zu verzinsen; Verzinsung beginnt ab Zustellung der Klageschrift, sofern kein früheres Verzugsschuldverhalten vorliegt. Die Parteien waren vom 15.09.2005 bis zum 31.10.2008 arbeitsvertraglich verbunden; vereinbarter Stundenlohn 13,50 EUR. Im Arbeitsvertrag war ein Jahresurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen und ein Zeitkonto von 80 Stunden geregelt. Die Beklagte kündigte und es wurde ein Vergleich am 13.10.2008 geschlossen, der Freistellung unter Anrechnung auf Urlaubs- und Überstundenansprüche regelte und eine Erledigungsklausel enthielt. Der Kläger war krankgeschrieben und erhielt Entgeltabrechnungen für September und Oktober 2008 mit Ausweis von Entgeltfortzahlung (LFZG‑Stunden). Der Kläger verlangte vorgerichtlich Zahlung von Resturlaub und Ausgleich des Stundenkontos und klagte; das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein und begehrte 1.697,63 EUR brutto; das LAG änderte das Urteil teilweise zugunsten des Klägers ab. • Zunächst steht dem Kläger ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach §§ 4, 7 Abs.4, 11 Abs.1 S.1 BUrlG wegen nicht gewährten Urlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu. • Aus vertraglicher und tariflicher Würdigung (Arbeitsvertrag Ziff.8 und Anwendbarkeit einschlägiger Tarifverträge) ergab sich für 2008 ein anteiliger einzelvertraglicher Anspruch von 5 Resturlaubstagen. • Der Vergleich vom 13.10.2008 ist nach §§ 133,157 BGB auszulegen; Ziffern 2 und 3 sind im Zusammenhang zu lesen. Inhalt und Umstände bei Abschluss zeigen, dass der Resturlaubsanspruch nicht bereits erfüllt oder wegbedungen wurde. • Der im Vergleich geregelte Freistellungsmodus sollte die 45,75 Stunden aus dem Arbeitszeitkonto durch Freistellung ausgleichen; damit ist der Anspruch auf Zeitausgleich erledigt, da der Kläger hierfür Vergütung erhalten bzw. freigestellt wurde. • Die vorgesehene Gewährung des Urlaubs bis 31.10.2008 scheiterte an § 9 BUrlG wegen nachgewiesener Krankheit; deshalb war der Urlaub nicht in natura genommen und abzugelten. • Ein Ausschluss des Abgeltungsanspruchs aus dem Vergleich ist nicht bewiesen; die Parteien wollten gesetzeskonforme Regelungen treffen, so dass § 7 Abs.4 BUrlG heranzuziehen ist. • Die Urlaubsabgeltung ist gemäß § 291 BGB zu verzinsen; Verzinsungsbeginn ist 24.12.2008 (Zustellung der Klage am 23.12.2008). Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg: Die Beklagte ist verurteilt, an den Kläger 540,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2008 zu zahlen. Damit wird der Teilanspruch auf Urlaubsabgeltung für 5 Urlaubstage anerkannt, weil diese wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht in natura genommen werden konnten und der Vergleich dies nicht verbindlich ausgeschlossen hat. Ansprüche des Klägers auf Ausgleich des Stundenkontos in Höhe von 45,75 Stunden sind durch die im Vergleich vereinbarte bezahlte Freistellung erfüllt und daher nicht zusätzlich zu vergüten. Die übrige Klage wird abgewiesen; die Kosten des Verfahrens und der Berufungsinstanz wurden anteilig verteilt. Die Revision wurde nicht zugelassen.