Urteil
2 Sa 340/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Teilnahme an einer von einer Gewerkschaft organisierten Informationsveranstaltung stellt regelmäßig keine vergütungspflichtige, erforderliche Betriebsratstätigkeit dar.
• Erforderlichkeit nach § 37 Abs. 2 BetrVG ist zwar innerer Beurteilungsspielraum des Betriebsrats/ -mitglieds, unterliegt aber einer objektiven Kontrolle; reine subjektive Einschätzung genügt nicht.
• Schulungsmaßnahmen nach § 37 Abs. 6 BetrVG sind von Informationsveranstaltungen zu unterscheiden; nur erstere begründen regelmäßig Vergütungsansprüche.
• Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur bei erkennbar generalisierenden Regelungen des Arbeitgebers und ist bei einmaligen oder uneinheitlichen Zahlungen nicht ohne weiteres anwendbar.
Entscheidungsgründe
Keine Vergütung für Teilnahme an gewerkschaftlicher Informationsveranstaltung (BetrVG: Erforderlichkeit) • Teilnahme an einer von einer Gewerkschaft organisierten Informationsveranstaltung stellt regelmäßig keine vergütungspflichtige, erforderliche Betriebsratstätigkeit dar. • Erforderlichkeit nach § 37 Abs. 2 BetrVG ist zwar innerer Beurteilungsspielraum des Betriebsrats/ -mitglieds, unterliegt aber einer objektiven Kontrolle; reine subjektive Einschätzung genügt nicht. • Schulungsmaßnahmen nach § 37 Abs. 6 BetrVG sind von Informationsveranstaltungen zu unterscheiden; nur erstere begründen regelmäßig Vergütungsansprüche. • Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur bei erkennbar generalisierenden Regelungen des Arbeitgebers und ist bei einmaligen oder uneinheitlichen Zahlungen nicht ohne weiteres anwendbar. Die Klägerin ist Mitglied des fünfköpfigen Bezirksbetriebsrats der Beklagten und nahm am 9.9.2008 an einer von der Gewerkschaft organisierten Betriebsrätekonferenz teil. Die Gewerkschaft hatte zur Diskussion über die Auswirkungen von Ladenöffnungsgesetzen und den neuen Manteltarifvertrag eingeladen; Tagesordnung und Einladung enthielten Hinweise auf Erfahrungsaustausch und Teilnahme Dritter. Die Beklagte zahlte der Klägerin für diesen Tag keine Vergütung in Höhe von 76,50 EUR; die Klägerin klagte auf Zahlung. Das Arbeitsgericht Trier wies die Klage ab mit der Begründung, es liege keine erforderliche Betriebsratstätigkeit vor; Berufung wurde zugelassen. Die Klägerin rügte die Auslegung von Erforderlichkeit und die Beweislast; sie verwies auf Zahlungen an andere Teilnehmer. Die Beklagte hielt die Veranstaltung für gewerkschaftlich und nicht vergütungspflichtig; Zahlungen an andere seien teils sachlich zu erklären. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden und die Entscheidung wird bestätigt. • Rechtliche Maßstäbe: Erforderlichkeit nach § 37 Abs. 2 BetrVG gewährt sowohl dem Betriebsrat als Gremium als auch dem einzelnen Betriebsratsmitglied Beurteilungsspielraum, dieser ist jedoch objektiv nachprüfbar; ob eine Tätigkeit der Durchführung der Betriebsratsaufgaben dient, ist Rechtsfrage und nach objektiven Kriterien zu beurteilen. • Nicht zu den gesetzlichen Aufgaben zählen regelmäßig die Teilnahme an gewerkschaftlichen Veranstaltungen sowie Informationsveranstaltungen mit Betriebsräten anderer Betriebe, soweit nicht Schulungsmaßnahme i.S.v. § 37 Abs. 6 BetrVG, Betriebsräteversammlung nach § 53 BetrVG oder ein konkreter betrieblicher Anlass vorliegt. • Die konkrete Veranstaltung war eine von der Gewerkschaft initiierte Informationsveranstaltung ohne erkennbaren konkreten betrieblichen Anlass; die Tagesordnung und die Möglichkeit anderer regelmäßiger betrieblicher Zusammenkünfte (Regionalversammlungen, Betriebsräteversammlungen) machen die Teilnahme der Klägerin nicht objektiv erforderlich. • Ein entschuldbarer Irrtum des Betriebsratsmitglieds über die Rechtslage begründet grundsätzlich keinen Anspruch; nur wenn bei verständiger Würdigung erkennbar ist, dass die Tätigkeit keine gesetzliche Aufgabe darstellt, scheidet ein Vergütungsanspruch aus. • Die Klägerin konnte sich nicht auf § 37 Abs. 6 BetrVG berufen, da keine Schulungsveranstaltung vorlag. Der Verweis auf Zahlungen an andere Betriebsratsmitglieder begründet keinen Gleichbehandlungsanspruch, weil die Klägerin keine ausreichenden vergleichbaren Umstände darlegte und Gleichbehandlung nur bei generalisierendem, gestaltendem Arbeitgeberverhalten eingreift. • Die Kammer folgte der Rechtsprechung des BAG und sah keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die Revision wurde nicht zugelassen. Die Teilnahme an der gewerkschaftlichen Informationsveranstaltung stellte keine objektiv erforderliche Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats dar, sodass kein Vergütungsanspruch nach § 37 Abs. 2 BetrVG i.V.m. § 611 BGB entstand. Es lag keine Schulungsmaßnahme nach § 37 Abs. 6 BetrVG vor, die einen Anspruch begründen könnte. Ebenso konnte die Klägerin den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht erfolgreich geltend machen, da sie keine belastbaren Vergleichs- und Sachumstände vortrug, die eine willkürliche Ungleichbehandlung der Beklagten belegen würden. Aufgrund dessen bleibt die Klage erfolglos und die Kostenfolge richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.