Urteil
2 Sa 340/09
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:0910.2SA340.09.0A
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Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 08.04.2009 - 1 Ca 59/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin ist Mitglied des aus fünf Personen bestehenden Betriebsrates für den bei der Beklagten durch Tarifvertrag gebildeten Betriebsrat des Bezirkes S.. Sie macht einen Vergütungsanspruch geltend, im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Betriebsrätekonferenz am 09.09.2008. 2 Die Gewerkschaft v. Landesbezirk S. lud mit Schreiben vom 12.08.2008 alle Betriebsräte im Einzelhandel zu einer "Betriebsrätekonferenz mit der Bundesfachbereichsleiterin Handel, Kollegin M. M. für den betreffenden Tag im Bildungszentrum K. ein. Im Einladungsschreiben heißt es einleitend, die Entscheidungen der Landesregierungen sowohl des S. als auch von R., das Ladenschlussgesetz durch jeweilige Ladenöffnungsgesetze für die Bundesländer zu ersetzen, jähre sich bald zum zweiten Mal. Die Konferenz sollte laut Einladung genutzt werden, um ausführliche Erfahrungen auszutauschen, wie sich die Ladenöffnungsgesetze auf die betriebliche Interessenvertretung auswirke. Ebenso sollten die Veränderungen im Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in die Diskussion einzubeziehen sein. Im Schreiben wird weiter darauf verwiesen, dass als Gäste kirchliche Vertreter beider Konfessionen teilnehmen und die Freistellung sich nach § 87 Abs. 2 BetrVG regele. Laut der Tagesordnung waren Erfahrungen mit den Ladenöffnungszeiten und Handlungsmöglichkeiten für Betriebsräte zur Lage der Arbeitszeit nach § 87 BetrVG, der neue Manteltarifvertrag für den Einzelhandel und die Auswirkungen auf die Arbeit der Betriebsräte und "Sonntagsöffnung - Wochen ohne Ende? Betriebsräte nehmen Einfluss" Tagungsgegenstand. 3 Der Betriebsrat für den Bezirk S. beschloss, dass an der Konferenz die Betriebsratsmitglieder Frau B. H. und die Klägerin teilnehmen sollten. 4 Die Beklagte zahlte mit der Gehaltsabrechnung September 2008 einen Betrag von 76,50 EUR nicht aus. 5 Die Klägerin hat mit bei Gericht am 19.01.2009 eingegangener Klageschrift die einbehaltene Vergütung gegenüber der Beklagten geltend gemacht. 6 Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Teilnahme an der Betriebsrätekonferenz sei zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsrates erforderlich gewesen. Dadurch, dass der neue Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Juli 2008 abgeschlossen worden sei, hätten nach den aktuellen Verhältnissen des Betriebes konkret Fragen angestanden, die zur sachgerechten Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben hätten geklärt werden müssen. Ausweislich der Tagesordnung seien insbesondere Kenntnisse darüber vermittelt worden, wie der neue Manteltarifvertrag aussehe und welche Auswirkungen sich daraus auf die Arbeit der Betriebsräte ergebe. Ferner seien die Handlungsmöglichkeiten zur Lage der Arbeitszeit Gegenstand der Konferenz gewesen. Die genannten Kenntnisse benötige sie darüber hinaus, um bei Rückfragen von Mitarbeitern entsprechende Auskünfte geben zu können. Auch benötige sie die Kenntnisse, um ihrer Überwachungsfunktion gerecht werden zu können. Die Tagesordnung lasse erkennen, dass die Veranstaltung nicht nur lediglich rein gewerkschaftlicher Funktionärsschulung oder politischer, parteipolitischer Schulung gedient habe, sondern vielmehr der Vermittlung rechtlicher Kenntnisse. 7 Die Klägerin hat beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, 76,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.10.2008 an sie zu zahlen. 9 Die Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie hat die Auffassung vertreten, es handele sich bei der Teilnahme an der Betriebsrätekonferenz nicht um vergütungspflichtige Arbeitszeit. Es handele sich auch nicht um erforderliche Betriebsratstätigkeit. Ausweislich des Einladungsschreibens sei allgemeiner Erfahrungsaustausch Tagungsgegenstand gewesen. Es sei nicht erforderlich, dass sich Mitglieder des Regionalbetriebsrates mit anderen Betriebsratsgremien treffen. Aufgrund einer zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem beklagten Unternehmen im Jahre 2002 getroffenen Betriebsvereinbarung fänden in den Bundesländern zweimal im Jahr Regionalversammlungen statt. Außerdem fänden jährlich regelmäßig einmal bundesweit eine Betriebsrätekonferenz statt. Die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Besprechungen mit Betriebsräten fremder Betriebe stelle außerhalb von Betriebsversammlungen im Sinne des § 53 BetrVG keine gesetzliche Aufgabe des Betriebsrates dar. Es handele sich vielmehr um eine gewerkschaftspolitische Veranstaltung und nicht um erforderliche Betriebsratsarbeit. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 08.04.2009 verwiesen. 13 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Bei der Teilnahme der Klägerin an der Betriebsrätekonferenz habe es sich um keine erforderliche und damit auch vergütungspflichtige Betriebsratsarbeit gehandelt. Zwar obliege sowohl dem Betriebsrat als Gremium als auch dem einzelnen Betriebsratsmitglied ein Beurteilungsspielraum. Die Frage der Erforderlichkeit dürfte allerdings nicht allein nach dem subjektiven Ermessen beantwortet werden, sondern es müsste auch die Interessen des Betriebsrates einerseits und des Betriebsrates und der Belegschaft andererseits gegeneinander abgewogen werden. Ob die Arbeitsbefreiung überhaupt der Durchführung der Aufgaben des Betriebsrates diene, sei eine Rechtsfrage, die allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen sei. Ein Anspruch auf Freistellung besteht dann nicht, wenn bei verständiger Würdigung erkennbar sei, dass es sich bei der Tätigkeit nicht mehr um die Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrates handele. Diese Aufgaben ergäben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz und anderen Gesetzen gegebenenfalls auch aus Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen. Nicht zu den gesetzlichen Aufgaben gehörten in der Regel die Teilnahme an Veranstaltungen von Gewerkschaften mit Ausnahme von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Ebenfalls nicht zu den gesetzlichen Aufgaben zählten grundsätzlich Informationsveranstaltungen mit Betriebsräten anderer Betriebe. 14 Es handele sich nicht um eine Schulungsmaßnahme. Auch die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 BetrVG sei nicht gegeben. Zwar handele es sich bei den angegebenen Themen um mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten. Es sei jedoch von der Klägerin nicht konkret dargelegt worden, inwiefern ihre Teilnahme neben der Teilnahme eines weiteren Betriebsratsmitgliedes konkret erforderlich war, um ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen zu können. Sie habe lediglich einen pauschalen Vortrag gehalten, aus dem nicht ersichtlich sei, hinsichtlich welcher konkreter Aufgaben die Teilnahme an der Betriebsrätekonferenz erforderlich sei. Insbesondere habe sie im Hinblick auf die im Unternehmen der Beklagten zweimal jährlich stattfindenden Regionalversammlungen und die einmal jährlich bundesweit stattfindende Betriebsrätekonferenz nicht dargelegt, weshalb ihre Teilnahme an der Konferenz in K. zusammen mit Betriebsräten aus anderen Unternehmen erforderlich gewesen sei. Die Zusammenkunft habe erkennbar nicht aus einem konkreten betrieblichen Anlass stattgefunden. Allein der Hinweis auf den neu abgeschlossenen Manteltarifvertrag reiche hierfür nicht aus. 15 Das Arbeitsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die bezeichnete Entscheidung verwiesen. 17 Das Urteil wurde der Klägerin am 13.05.2009 zugestellt. Die Klägerin hat am 08.06.2009 Berufung eingelegt und ihre Berufung am 01.07.2009 begründet. 18 Die Klägerin trägt vor, das Arbeitsgericht habe den Begriff der Erforderlichkeit des § 37 Abs. 2 BetrVG verkannt, zum Anderen die Frage der Beweislast rechtsfehlerhaft beurteilt. Hierzu nimmt die Klägerin Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Notwendigkeit von Schulungsveranstaltungen. Die Erforderlichkeit bestimme sich aber weder nach rein objektiven Gesichtspunkten, noch nach der rein persönlichen subjektiven Auffassung des betreffenden Betriebsratsmitgliedes. Entscheidens sei, dass das betreffende Betriebsratsmitglied bei gewissenhafter Überlegung und bei ruhiger vernünftiger Würdigung aller Umstände die Arbeitsversäumnisse für erforderlich halten durfte, um den gestellten Aufgaben gerecht zu werden. Insoweit bestehe ein Beurteilungsspielraum des Betriebsrates. Diesen habe das Arbeitsgericht dem Betriebsrat und der Klägerin nicht eingeräumt. Die Klägerin habe der Einladung sowie der Tagesordnung entnehmen dürfen, dass neben dem Erfahrungsaustausch konkrete betriebsbezogene Handlungsmöglichkeiten im Hinblick auf den neuen Manteltarifvertrag sowie auf Öffnungszeiten im Einzelfall auch am Sonntag bearbeitet würden. Mithin sei es nicht nur um einen allgemeinen Erfahrungsaustausch, sondern um konkrete betriebliche Belange gegangen. Habe sie somit nach gewissenhafter Überlegung ihren Beurteilungsspielraum ausgeschöpft, sei es Sache der Beklagten darzulegen und zu beweisen, weshalb im Einzelfall entgegen dieser ursprünglichen Annahme die Erforderlichkeit der Teilnahme mit der Konsequenz des Versagens des Vergütungsanspruches nicht anzunehmen sei. Die Klägerin hat des weiteren nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist darauf hingewiesen, dass bei gleichen Voraussetzungen Teilnehmerinnen der Beklagten die Vergütung für die Zeit der Teilnahme an der Betriebsrätekonferenz gezahlt würden und hierzu insgesamt sieben Namen benannt, die zwar in anderen Bezirken beschäftigt seien (P., M., L., B.) dies ändere aber nichts daran, dass die Beklagte nicht nach Gutdünken entscheiden dürfe, wer Vergütung erhalte und wer nicht. 19 Die Klägerin beantragt, 20 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 08.04.2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 76,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.10.2008 an die Klägerin zu zahlen. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und weist auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hin. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten erklärt, Zahlungen an andere Teilnehmer der Schulung seien mutmaßlich damit zu erklären, dass es sich zum Teil um freigestellte Betriebsratsmitglieder gehandelt habe und die Beklagte es verabsäumt habe, diesen die entsprechende Vergütung zu kürzen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 10.09.2009. Entscheidungsgründe I. 25 Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist statthaft. Das Arbeitsgericht hat im Urteil die Berufung zugelassen (§ 64 Abs. 2 a) ArbGG). Somit war es nicht erheblich, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes von 600,00 EUR nicht überschritten wird. Die Berufung ist im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO). II. 26 Das Rechtsmittel hatte in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher Bezug auf die Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils. 27 Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei die Klägerin kurz auf folgendes hinzuweisen: 28 Das Arbeitsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil v. 21.06.2006, 7 AZR 418/05 = Arbeit und Recht 2006, 454) zutreffend angewendet. 29 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Maßstäbe nicht an § 37 Abs. 6 BetrVG zu messen. Die von ihr in der Berufungsbegründung gemachten Zitate der Rechtsprechung befassen sich mit der Erforderlichkeit von Betriebsratsschulungen nach der dort genannten Vorschrift. Es handelt sich hierbei aber nicht um eine Schulung, sondern um eine von der Gewerkschaft organisierte Informationsveranstaltung. 30 Die Prüfung der Frage, ob die Versäumung der Arbeitszeit zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsrates erforderlich ist, obliegt sowohl dem Betriebsrat als Gremium als auch dem einzelnen Betriebsratsmitglied. Ihnen steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu. Sie dürfen die Frage der Erforderlichkeit allerdings nicht allein nach ihrem subjektiven Ermessen beantworten, sondern müssen die Interessen des Betriebes einerseits und des Betriebsrates und der Belegschaft andererseits gegeneinander abwägen. Fasst der Betriebsrat als Gremium den Beschluss, dass das Betriebsratsmitglied eine bestimmte Aufgabe wahrnehmen soll, entbindet dies das Betriebsratsmitglied nicht von einer selbständigen Überprüfung der Rechtslage hinsichtlich des Bestehens einer Betriebsratsaufgabe und deren Erforderlichkeit. 31 Ob allerdings die Arbeitsbefreiung überhaupt der Durchführung der Aufgaben des Betriebsrates dient, ist eine Rechtsfrage, die allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen ist. Insoweit besteht ein Beurteilungsspielraum nicht (vgl. BAG aaO.). Auch ein entschuldbarer Irrtum des Betriebsratsmitgliedes darüber, ob eine von ihm wahrgenommene Tätigkeit zu den Aufgaben des Betriebsrates gehört, kann grundsätzlich einen Vergütungsanspruch nach § 611 BGB, § 37 Abs. 2 BetrVG nicht begründen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Betriebsrat und auch das Betriebsratsmitglied eigenverantwortlich über die Ausübung der Betriebsratstätigkeit entscheiden. Deshalb kann nicht jede Verkennung der objektiven Rechtslage, insbesondere bei schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen nachteilige Auswirkungen für das betreffende Betriebsratsmitglied haben. Das ist nur dann der Fall, wenn bei verständiger Würdigung erkennbar ist, dass es sich bei der Tätigkeit nicht mehr um die Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrates handelt (vgl. BAG Urteil v. 31.08.1994 - 7 AZR 893/93 - AP Nr. 98 zu § 37 BetrVG 1972). 32 Die Aufgaben des Betriebsrates ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz, gegebenenfalls aus Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen. Danach gehören zu den Aufgaben Teilnahme an Betriebsratssitzungen, die Abhaltung von Sprechstunden, die Teilnahme an Betriebs- und Abteilungsversammlungen, Betriebsräteversammlungen, Besprechungen und Verhandlungen mit dem Arbeitgeber oder mit Behörden sowie in erster Linie die Wahrnehmung der gesetzlichen Mitbestimmungsrechte. Dabei ist es grundsätzlich nicht erheblich, ob die Aufgaben innerhalb oder außerhalb des Betriebes wahrzunehmen sind. Nicht zu den gesetzlichen Aufgaben gehören in der Regel die Teilnahme an Veranstaltungen von Gewerkschaften. Eine Ausnahme hiervon bilden Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Der Betriebsrat kann jedoch im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit Gespräche mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften führen. Ebenfalls nicht zu den gesetzlichen Aufgaben zählen grundsätzlich Informationsveranstaltungen mit Betriebsräten anderer Betriebe. Ausgenommen hiervon sind Betriebsräteversammlungen gemäß § 53 BetrVG oder Zusammenkünfte aus einem konkreten betrieblichen Anlass. Ein solcher Anlass kann z.B. vorliegen, wenn in ein Unternehmen ein Kompetenzstreit zwischen einzelnen Betriebsräten und dem Gesamtbetriebsrat besteht und die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer derartigen Zusammenkunft der Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates dient. 33 Sämtliche in der Tagesordnung genannten Themen betreffen mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten, die innerhalb der einzelnen Betriebe zu regeln sind. Ein etwaiger betriebsübergreifender Koordinationsbedarf kann im Rahmen des § 50 BetrVG vom Gesamtbetriebsrat zu decken sein, gegebenenfalls nach konkreten Vorbesprechungen einzelner oder aller örtlichen Betriebsräte. Im Übrigen hat jeder einzelne Betriebsrat bei den mindestens einmal jährlich einzuberufenden Betriebsräteversammlungen und bei den zweimal jährlich stattfindenden Regionalversammlungen die Möglichkeit, Gespräche und Diskussionen zur Abstimmung und Koordinierung der Interessen der einzelnen Betriebsräte zu führen. Auch zum Zwecke einer koordinierenden Beratung hat es nicht der Teilnahme der Klägerin an der Veranstaltung bedurft. Angesichts dieser klaren und auch bekannten Rechtsprechung hätte die Klägerin ihre Teilnahme an der Informationsveranstaltung zur erforderlichen Erfüllung der Aufgaben nicht für erforderlich halten dürfen. Die Veranstaltung fand nicht auf Initiative eines oder mehreren im Unternehmen der Beklagten bestehenden Betriebsrates aus einem konkreten betrieblichen Anlass unter Hinzuziehung eines Gewerkschaftsbeauftragten statt, sondern auf Einladung der Gewerkschaft nicht nur an Betriebsräte der Beklagten, sondern auch an andere Betriebsräte des Einzelhandels. Die Zusammenkunft fand auch nicht aus einem konkreten betrieblichen Anlass wegen eines von einem oder mehreren Betriebsräten festgestellten Koordinationsbedarfes in einer bestimmten mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit statt. Die Gewerkschaft hatte selbst die Veranstaltung im Voraus und ohne konkreten betrieblichen Anlass festgelegt. Die Einladung von Vertretern der Kirchen zeigt deutlich, dass es hier der Gewerkschaft darum ging, die Problematik, die durch Ländergesetze hinsichtlich der Ladenöffnungszeiten entstanden sind, insbesondere die Sonntagsruhe, eingehend zu diskutieren. Es ist nicht ersichtlich, dass zur Erfüllung einer konkreten betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabe des Betriebsrates es erforderlich war, dass die Klägerin an der Informationsveranstaltung teilnahm. Die Klägerin hat so z.B. nicht etwa behauptet, dass in den Märkten der Beklagten Sonntagsöffnungszeiten überhaupt in Planungen eine Rolle spielen sollten. 34 In Anbetracht dieser Umstände konnte die Klägerin bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage ihre Teilnahme zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrates nicht für erforderlich halten. 35 Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 611 BGB i.V.m. §§ 37 Abs. 6 S. 1, 37 Abs. 2 BetrVG. Es handelte sich nicht um eine Schulungs- oder Bildungsveranstaltung im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG. Auch der Hinweis im Einladungsschreiben der Gewerkschaft ersetzt nicht die der Klägerin objektiv obliegende Überprüfungspflicht hinsichtlich der Erforderlichkeit der Teilnahme an der Informationsveranstaltung. III. 36 Die Klägerin kann sich mit Erfolg auch nicht auf die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berufen. 37 Sie hat zwar namentlich sieben weitere Betriebsratsmitglieder benannt, die an der entsprechenden Informationsveranstaltung teilgenommen haben und denen das Gehalt gezahlt wurde. Die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes setzt jedoch voraus, dass er sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeiter gegenüber anderen Arbeitnehmern in die vergleichbare Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmer in einer bestimmten Ordnung verbietet. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn die Regelung also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise als willkürlich anzusehen ist. Im Bereich der Vergütung gilt dies nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Anders ist es hingegen, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er lediglich aus sachlichen Gründen Arbeitnehmer ausnehmen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, nicht hingegen beim bloßen, auch vermeintlichen Normenvollzug. 38 Hierzu ist der Sachvortrag der Klägerin schon nicht ausreichend. Wenn sie vorträgt, dass sieben Betriebsratsmitglieder Vergütung erhalten haben, steht nicht fest, wie viele Betriebsratsmitglieder bei der Beklagten keine Vergütung erhalten haben, zumindest in einem Fall ergibt sich dies aus dem Vortrag der Klägerin, die auf ihre Kollegin H. verweist, der ebenfalls eine Vergütung für den betreffenden Tag nicht gezahlt wurde. 39 Demgemäß kam es auf die Einlassung der Beklagten im Termin zur Kammerverhandlung nicht entscheidungserheblich an, dass die Beklagte bei den benannten, zum Teil freigestellten Betriebsratsmitgliedern deswegen eine Zahlung vorgenommen hat, weil es ihr bei der Gehaltsabrechnung entgangen war, dass diese freigestellten Mitglieder zu gewissen Zeiten der Tätigkeit nicht notwendige Betriebsratsarbeiten verrichtet haben. 40 Im Übrigen sind durchaus vielschichtige Gründe denkbar, dass einem einzelnen Betriebsratsmitglied die Teilnahme an einer von ihm subjektiv für erforderlich gehaltenen Informationsveranstaltung der Gewerkschaft Vergütung gezahlt wurde, obwohl diese objektive Einschätzung materiell-rechtlich nicht zutreffend war. IV. 41 Nach alledem musste die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben. 42 Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht. X. Y. Z.