Urteil
9 Sa 98/09
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:0911.9SA98.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23.01.2009, Az. 7 Ca 1371/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 30.06.2008 mit Ablauf des 31.08.2008 aufgelöst worden ist und über die Verpflichtung der Beklagten zur tatsächlichen Weiterbeschäftigung des Klägers über den 31.08.2008 hinaus. 2 Der Kläger ist bei der Beklagten, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigte, seit dem 01.06.2002 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages gleichen Datums (Bl. 4 ff. d. A.) beschäftigt. Arbeitsvertraglich oblag ihm die technische Projektplanung, -leitung und -durchführung. Dementsprechend war der Kläger mit der Planung, Leitung und Durchführung von medientechnischen Dienstleistungen auf Veranstaltungen der Auftraggeber der Beklagten wie z. B. Hauptversammlungen, Messeauftritten, Kongressen und Events betraut. Der Kläger war darüber hinaus mit 20 % an den Gesellschaftsanteilen der Beklagten beteiligt. Mehrheitsgesellschafter mit insgesamt 80 % des Stammkapitals waren zwei Mitgesellschafter der Beklagten, u. a. auch die alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Beklagten. 3 Am 19.06.2006 fand eine Gesellschafterversammlung mit den drei Gesellschaftern statt, in welcher der Beschluss gefasst werden sollte, das Stammkapital durch eine zusätzliche Eigenkapitalerbringung der Gesellschafter zu erhöhen. Der Kläger hat in dieser Gesellschafterversammlung erklärt, dass ihm die Erbringung einer weiteren Einlage momentan nicht möglich sei. Die Gesellschafterversammlung wurde sodann ohne Einigung beendet. Dem Kläger war in der Gesellschafterversammlung nahegelegt worden für den Fall, dass er nicht zahlen könne, entweder seine Gesellschaftsanteile abzugeben oder aber seine Anstellung zu kündigen. Die Geschäftsführerin der Beklagten legte einen Termin für eine Stellungnahme des Klägers zu den Punkten Stammkapitalerhöhung und Verbleib des Klägers in der Firma auf den 30.06.2008 fest. 4 Am 30.06.2008 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und der Geschäftsführerin der Beklagten statt. Der Kläger wiederholte in diesem Gespräch, dass er weder die Stammkapitalerhöhung noch die Finanzhilfe leisten könne und er weder vorhabe zu kündigen, noch seine Geschäftsanteile abzugeben. Darauf hin überreichte die Geschäftsführerin der Beklagten die bereits vorgefertigte, schriftliche streitgegenständliche Kündigung. 5 Zur Begründung dieser Kündigung hat die Beklagte erstinstanzlich u. a. geltend gemacht, die Mehrheitsgesellschafter hätten am 25.03.2008, allerdings ohne schriftliche Einladung zu dieser Sitzung und ohne Anwesenheit des Klägers beschlossen, dass die Planung, Leitung und Durchführung der ab diesem Zeitpunkt auszuführenden Projekte bzw. Events ausschließlich durch Fremdfirmen und nicht mehr durch einen angestellten Mitarbeiter ausgeführt werden solle. Dieser Beschluss sei in der Folgezeit auch umgesetzt worden. Da die bisherigen Aufträge des Klägers bereits im Sommer 2008 weitgehend erledigt gewesen seien, hätte für seine Weiterbeschäftigung spätestens ab dem 01.09.2008 kein Bedarf mehr bestanden. Deswegen hätten die beiden Mehrheitsgesellschafter beschlossen, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristgerecht aus betriebsbedingten Gründen zum 31.08.2008 zu kündigen. 6 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie der Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23.01.2009, Az.: 7 Ca 1371/08 (Bl. 83 ff. d. A.). 7 Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht, 8 1. festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.06.2008 nicht aufgelöst worden ist, 9 2. die Beklagte verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist am 31.08.2008 hinaus weiter zu beschäftigen. 10 Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt: 11 Die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt. Zwar stelle die Entscheidung eines Arbeitgebers, bisher durch eigene Arbeitnehmer ausgeführte Aufgaben nicht mehr durch angestellte Personen sondern durch externe Firmen wahrzunehmen, eine grundsätzlich von den Gerichten nicht auf ihre Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit hin zu überprüfende Unternehmerentscheidung dar. Auch in Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs sei allerdings gerichtlich eine eingeschränkte Prüfung des unternehmerischen Konzepts erforderlich. Insbesondere gelten umso stärkere Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers, je näher die eigentliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluss rücke. Der Arbeitgeber müsse dann verdeutlichen, dass infolge der unternehmerischen Entscheidung ein Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer entfallen sei. Außerdem sei eine gerichtliche Missbrauchskontrolle geboten. 12 Die Beklagte habe schon nicht dargelegt, dass infolge der behaupteten unternehmerischen Entscheidung ein Beschäftigungsbedürfnis für den Kläger entfallen sei. Hierbei unterliege es bereits Bedenken, ob die Beklagte überhaupt vor Ausspruch der streitbefangenen Kündigung die behauptete unternehmerische Entscheidung getroffen habe. Wenn die Beklagte behaupte, auf einer Gesellschafterversammlung vom 25.03.2008 sei beschlossen worden, die vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben durch externe Firmen wahrnehmen zu lassen, sei dieser Gesellschafterbeschluss aufgrund der Nichteinladung des Klägers zu dieser Gesellschafterversammlung nichtig. Wenn die Beklagte sodann behaupte, die beiden Mehrheitsgesellschafter hätten am 27.06.2008 beschlossen, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu kündigen, habe sie diese Abweichung in der Darstellung nicht mehr aufgeklärt. Es spreche zudem dagegen, dass die behauptete unternehmerische Entscheidung überhaupt getroffen worden sei, dass man diese dem Kläger dann auf der Gesellschafterversammlung vom 19.06.2008 dargelegt hätte. Wenn tatsächlich bereits am 25.03.2008 die behauptete Entscheidung getroffen worden wäre, hätte keine Veranlassung bestanden, den Kläger am 19.06.2008 vor die Alternative zu stellen, sich entweder an der Erhöhung des Stammkapitals zu beteiligen oder aber selbst aus der Gesellschaft oder Firma auszuscheiden. 13 Die Beklagte habe außerdem kein auf Dauer angelegtes organisatorisches Konzept dargelegt, aus dem sich ergebe, dass ein Beschäftigungsbedürfnis für den Kläger entfallen sei. Hierzu wären konkrete Ausführungen zu der tatsächlichen Tätigkeit des Klägers notwendig gewesen, da ohne derartige Darlegungen nicht festgestellt werden könne, welche Tätigkeiten des Klägers überhaupt künftig in Wegfall geraten sollen. Ebenso hätte im Einzelnen dargelegt werden müssen, dass diese - näher dargestellten - Tätigkeiten des Klägers künftig nicht mehr anfielen. 14 Die von der Beklagten erklärte Kündigung sei zudem willkürlich. Der objektive Geschehensablauf zeige, dass wesentlicher Grund der Kündigung die Weigerung des Klägers gewesen sei, sich an der Erhöhung des Stammkapitals zu beteiligen. Erst nachdem der Kläger dies erneut abgelehnt habe, sei die Kündigung ausgesprochen worden. Der Ausspruch der Kündigung stelle sich daher als Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB dar. 15 Das genannte Urteil ist der Beklagten am 06.02.2009 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 24.02.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 01.04.2009 bis zum 08.06.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 29.05.2009, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 02.06.2009, begründet. 16 Nach Maßgabe des genannten Schriftsatz, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 119 ff. d. A.), macht die Beklagte zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend: 17 Im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts bestehe bezüglich der beiden vorgetragenen unternehmerischen Entscheidung vom 25.03.2008 und 27.06.2008 keine "Abweichung in der Darstellung". Am 25.03.2008 hätten die Mehrheitsgesellschafter entschieden, ab diesem Zeitpunkt alle auszuführenden Projekte bzw. Events an Fremdfirmen zu vergeben, somit im Interesse der Kostenersparnis und größerer Flexibilität auch angesichts des Rückgangs der Umsatzerlöse so zu verfahren wie dies die Konkurrenz seit jeher praktiziere. Die weitere Entscheidung vom 27.06.2008 habe dagegen den eigentlichen Entschluss beinhaltet, das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.08. zu kündigen, da zu diesem Zeitpunkt absehbar gewesen sei, dass eine Weiterbeschäftigung spätestens ab dem 01.09.2008 nicht mehr möglich sei. In der Gesellschafterversammlung vom 19.06.2008 sei es ausschließlich um die bereits seit langem zwischen den Gesellschaftern diskutierte Frage einer Kapitalerhöhung gegangen, die dringend erforderlich gewesen sei. Das am 25.03.2008 beschlossene Konzept der Fremdvergabe sei auch auf Dauer angelegt gewesen und in der Branche auch üblich. Bereits in der Klageerwiderung seien die Tätigkeiten des Klägers umfassend geschildert worden, wobei sich aus der unternehmerischen Entscheidung vom 25.03.2008 unschwer ergebe, dass bei einer Vergabe dieser Tätigkeiten an Externe damit auch eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger entfalle. Ferner sei vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, dass die genannten Tätigkeiten allesamt seit dem 01.07.2008 auch tatsächlich an externe Firmen vergeben worden seien. 18 Ein Verstoß gegen § 612 a BGB liege nicht vor. Tragender Beweggrund für die Kündigung sei das neue Konzept der andauernden Fremdvergabe gewesen. Das Arbeitsgericht habe in nicht zulässiger Weise das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern mit dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits vermengt. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht übersehen, dass die Entscheidung vom 25.03.2008 bei Ausspruch der Kündigung bereits soweit umgesetzt gewesen sei, dass die betreffenden Tätigkeiten allesamt von externen Firmen ausgeführt worden seien. Die unternehmerische Entscheidung habe damit greifbare Formen angenommen. 19 Mit weiterem Schriftsatz vom 27.08.2009 (Bl. 144 f. d. A.) macht die Beklagte geltend, sie habe über die dargestellte Entscheidung der Fremdvergabe hinaus Anfang August 2009 die weitere Entscheidung getroffen, den gesamten technischen Bereich auf externe Firmen auszulagern und dementsprechend seien die Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Mitarbeiter allesamt beendet worden. Hierfür sei die weiterhin äußerst angespannte wirtschaftliche Situation maßgeblich. Nach dem nicht nur die hier streitgegenständliche unternehmerische Entscheidung umgesetzt worden sei, sondern auch noch eine zusätzliche weitergehende Entscheidung in dieser Linie getroffen und umgesetzt worden sei, sei kein vernünftiger Zweifel an der genannten Entscheidung zu erkennen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23.01.2009, Az.: 7 Ca 1371/08, abzuändern und die Klage abzuweisen. 22 Der Kläger beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 24.06.2009, auf den Bezug genommen wird (Bl.135 ff. d. A.) aus den vom Arbeitsgericht aufgeführten Gründen als rechtlich zutreffend. 25 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 26 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. II. 27 In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die streitgegenständliche Kündigung der Beklagten mangels sozialer Rechtfertigung nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam ist. Die Berufungskammer folgt zunächst der Begründung des angefochtenen Urteils unter I. Ziffer 1 und 2 der Gründe und stellt dies hiermit gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Ob der Wirksamkeit der Kündigung das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB entgegen steht, lässt die Berufungskammer hingegen offen. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens sind folgende ergänzende Ausführungen veranlasst: 28 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa 23.04.2008 - 2 AZR 1110/06 - EZA § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung Nr. 160) können sich betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG insbesondere aus innerbetrieblichen Umständen (Unternehmerentscheidungen), wie Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion oder von Arbeitsabläufen ergeben. Zu einer derartigen unternehmerischen Entscheidung gehört auch die Entscheidung, bisher durch eigene Arbeitnehmer ausgeführte betriebliche Tätigkeiten nicht mehr in eigener Regie auszuführen, sondern diese durch Fremdfirmen wahrnehmen zu lassen. Derartige unternehmerische Organisationsentscheidungen begründen ein dringendes betriebliches Erfordernis, wenn sie sich auf die Einsatzmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers auswirken. Die Entscheidung selbst ist nicht auf ihre rechtliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung spricht die Vermutung, dass sie aus sachlichen Gründen erfolgt ist und kein Rechtsmissbrauch vorliegt. 29 2. Aufgrund der in § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG enthaltenen Beweislastregelung ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass dringende betriebliche Erfordernisse die Kündigung bedingen. Hierzu gehört die Darlegung, dass und welche unternehmerische Entscheidung getroffen wurde und wie diese sich auf die konkret betroffenen Arbeitsplätze auswirkt. 30 3. Vorliegend hat die Beklagte geltend gemacht, die beiden Mehrheitsgesellschafter hätten am 25.03.2008 beschlossen, ab diesem Zeitpunkt alle auszuführenden Projekte bzw. Events an Fremdfirmen zu vergeben. Die Parteien gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass dieser Gesellschafterbeschluss gesellschaftsrechtlich unwirksam ist, weil der Kläger zu dieser Gesellschafterversammlung nicht eingeladen wurde und an ihr auch nicht teilgenommen hat. Allein dieser gesellschaftsrechtliche Mangel führt allerdings nicht per se dazu, dass die im unwirksamen Gesellschafterbeschluss zum Ausdruck gekommene unternehmerische Entscheidung nicht mehr zur Rechtfertigung einer in ihrem Vollzug ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung herangezogen werden könnte. Kündigungsrechtlich ist vielmehr entscheidend, ob im Zeitpunkt der hierauf gestützten Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Prognose gerechtfertigt war, dass diese gemäß der - gesellschaftsrechtlich unwirksamen - Entscheidung gleichwohl durchgeführt werden wird, weil die Gesellschafter das Vorgehen nachträglich billigen oder es jedenfalls nicht beanstanden werden (vgl. BAG 05.04.2001 - 2 AZR 696/99 - EZA § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung Nr. 110). 31 4. Die Beklagte hat aber nicht ausreichend dargelegt, wie sich diese unternehmerische Entscheidung konkret auf den Arbeitsplatz des Klägers ausgewirkt hat. 32 Zunächst ist mit dem Arbeitsgericht darauf hinzuweisen, dass die Beklagte nach dem vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalt den Kläger anlässlich der weiteren Gesellschafterversammlung vom 19.06.2008 vor die Alternative gestellt hat, sich an einer Kapitalerhöhung durch Erbringung eines finanziellen Beitrags zu beteiligen oder aber seine Gesellschaftsanteile abzugeben oder sein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu beenden. Dem Kläger wurde zur Beantwortung dieser Fragen auch eine Frist gesetzt. In dieser Gesellschafterversammlung vom 19.06.2008 wurde daher dem Kläger gegenüber ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (nur) für den Fall nahegelegt, dass er bei seiner ablehnenden Haltung bezüglich einer Kapitalerhöhung/Finanzhilfe verbleibt. Hieraus folgt aber, dass auch aus Sicht der Beklagten eine Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers infolge der Umsetzung der behaupteten unternehmerischen Entscheidung vom 25.03.2008 nicht zwangsläufig entfallen musste. Wäre der Entfall einer Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger bei Vollzug der unternehmerischen Entscheidung vom 25.03.2008 notwendige Konsequenz gewesen, hätte es keinen Sinn gemacht, den Kläger vor die genannte Alternative zu stellen. 33 Angesichts dieses Geschehensablaufs ist der Sachvortrag der Beklagten, die Aufgaben des Klägers (Technische Projektplanung, -leitung und -durchführung) seien fortan an externe Firmen vergeben worden und dementsprechend in Wegfall geraten, nicht ausreichend, um den behaupteten Kausalzusammenhang zwischen unternehmerischer Entscheidung und Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses für den Kläger darzulegen. Die Beklagte hat - auch erstinstanzlich - das Tätigkeitsfeld des Klägers lediglich entsprechend dem Arbeitsvertrag mit technischer Projektplanung, -leitung und -durchführung beschrieben. Hierbei handelt es sich jedoch um relativ unbestimmte Begriffe, aus denen ohne erläuternden Sachvortrag nicht deutlich wird, welche genauen Einzeltätigkeiten hiermit verbunden sind. Ebenso wenig lässt sich dem Sachvortrag der Beklagten damit entnehmen, welche dieser Aufgaben ggf. auf welche externen Dienstleister übertragen werden sollten. Soweit die Beklagte erstinstanzlich darauf verwiesen hat (Schriftsatz vom 10.12.2008) ausweislich der vorgelegten Rechnungen seien die zuvor vom Kläger ausgeführten Tätigkeiten durch die sich aus den Rechnungen ergebenden Firmen übertragen worden, ersetzt dies nicht das Erfordernis einer substantiierten Darstellung der Einzelaufgaben des Klägers. Die Beklagte teilt auch nicht mit, welche Projekte bzw. Events anstanden, welche Aufgaben hierbei bei einer weiteren Beschäftigung nach dem bisherigen Organisationskonzept dem Kläger oblegen hätten und welche genauen Aufgaben hiervon welchen Fremdfirmen übertragen wurden. Soweit die Beklagte auch Rechnungen der Firma "U." vorlegt, ist zudem darauf hinzuweisen, dass dieser nach eigenem Sachvortrag der Beklagten bereits seit Oktober 2006 regelmäßig Aufträge der Beklagten erhielt. 34 5. Da somit die streitgegenständliche Kündigung rechtsunwirksam ist, steht dem Kläger auch bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Kündigungsschutzrechtsstreits ein Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung zu. III. 35 Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund besteht nicht.