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Urteil

8 Sa 341/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:0916.8SA341.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 7.4.2009 - 3 Ca 1049/98 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Klageantrag zu 1, als unbegründet und der Klageantrag zu 2, als unzulässig abgewiesen werden. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Trennungsgeld. Darüber hinaus begehrt der Kläger die Berücksichtigung einer vom 01.09.1980 bis zum 30.08.1983 absolvierten Ausbildung bei der Berechnung seiner Jubiläumszeit. 2 Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.04.2009 (Bl. 130 bis 135 d. A.). 3 Der Kläger hat beantragt, 4 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.970,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 5 2. festzustellen, dass bei der Festlegung seiner Jubiläumszeit seine Ausbildungszeit vom 01. September 1980 bis zum 30. August 1983 als Jubiläumszeit zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. 6 Die Beklagte hat beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.04.2009 insgesamt abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 bis 13 dieses Urteils (= Bl. 136 bis 141 d. A.) verwiesen. 9 Gegen das ihm am 06.05.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 08.06.2009, Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. 10 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei sein Anspruch auf Zahlung von Trennungsgeld nicht wegen Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist verfallen. Eine gesonderte Geltendmachung des Trennungsgeldanspruchs sei nämlich überflüssig gewesen, da die Beklagte ihm bereits in der Versetzungsverfügung vom 10.06.2002 mitgeteilt habe, dass seine Wohnung im Einzugsbereich des Dienstortes liege. Damit habe die Beklagte bereits seinerzeit sämtliche Ansprüche abgelehnt, deren Voraussetzung sei, dass seine Wohnung außerhalb des Einzugsgebiets des Dienstortes liege. Eine nochmalige gesonderte Geltendmachung zur Wahrung der Ausschlussfrist sei daher bezüglich seines Anspruchs auf Trennungsgeld nicht notwendig gewesen. Unrichtig sei auch die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass seine Ausbildungszeit keine nach Maßgabe des MTArb anerkannte Jubiläumszeit sei, weil er bis zum 30.09.2005 keinen Antrag auf Anerkennung der Ausbildungszeit als Jubiläumszeit gestellt habe. Die Ansicht des Arbeitsgerichts beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung des § 14 Abs. 2 TVÜ-Bund. Nach dieser Vorschrift sei es nämlich lediglich erforderlich, dass es sich um einen nach altem Tarifrecht grundsätzlich anerkannten, also anerkennungsfähigen Beschäftigungszeitraum handele. Dies sei nach der einschlägigen Regelung des § 45 Abs. 2 MTArb der Fall gewesen. 11 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 08.06.2009 (Bl. 155 bis 157 d. A.) Bezug genommen. 12 Der Kläger beantragt, 13 das Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.04.2009 - 3 Ca 1049/08 - abzuändern und nach den klägerischen Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen aller Einzelheiten ihres Vorbringens in zweiter Instanz wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 05.08.2009 (Bl. 183 bis 185 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 17 Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. II. 18 1. Die auf Zahlung von Trennungsgeld in Höhe von 8.970,50 EUR für die Zeit vom 01.05.2002 bis 31.03.2005 gerichtete Zahlungsklage ist bereits deshalb unbegründet, weil der Kläger die tarifliche Ausschlussfrist versäumt hat, wobei offen bleiben kann, ob auf den Trennungsgeldanspruch die Verfallfrist des § 9 TGV Anwendung findet oder dieser der seinerzeit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden Vorschrift des § 72 MTArb unterlag. Das Berufungsgericht folgt insoweit uneingeschränkt den Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Auch das Berufungsvorbringen des Klägers bietet keinen Anlass, den in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen des Arbeitsgerichts etwas hinzuzufügen, zumal sich die erstinstanzliche Entscheidung bereits ausführlich und unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des BAG mit den nunmehr auch im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumenten des Klägers auseinandersetzt. 19 2. Der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass seine Ausbildungszeit vom 01.09.1980 bis zum 30.08.1983 bei der Berechnung seiner Jubiläumszeit zu berücksichtigen ist, erweist sich als unzulässig. 20 Zwar bildet die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Ausbildungszeit des Klägers zu seinen Gunsten als Jubiläumszeit bei Anwendung des § 23 Abs. 2 TVöD zu berücksichtigen, ein zwischen den Parteien streitiges Rechtsverhältnis. Der Kläger hat jedoch kein rechtliches Interesse daran, dass dieses streitige Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung "alsbald" festgestellt wird (§ 256 Abs. 1 ZPO). 21 Unstreitig hat der Kläger ein Jubiläumsgeld nach § 23 Abs. 2 a TVöD für die Vollendung einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren bereits erhalten. Folgt man seiner Ansicht, wonach seine dreijährige Ausbildung als Jubiläumszeit zu berücksichtigen ist, so hat er gemäß § 23 Abs. 2 b TVöD mit Ablauf des 31.08.2020 Anspruch auf ein Jubiläumsgeld in Höhe von 500,00 EUR. Folgt man hingegen der Auffassung der Beklagten, wonach die Ausbildungszeit des Klägers insoweit keine Berücksichtigung finden kann, so entsteht dieser Anspruch erst drei Jahre später, mithin am 31.08.2023. Die Frage, ob die Ausbildungszeit des Klägers eine anerkannte Jubiläumszeit i. S. von § 14 Abs. 2 TVÜ-Bund darstellt, ist daher für das Arbeitsverhältnis der Parteien derzeit ohne Belang. Ein Feststellungsinteresse i. S. von § 256 Abs. 1 ZPO besteht jedoch grundsätzlich nur, wenn dem subjektiven Recht der klagenden Partei eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage, § 256, Rz. 7), d. h. - bezogen auf den Streitfall - sich die Frage der bislang zurückgelegten Jubiläumszeit in naher Zukunft auswirken könnte (vgl. BAG v. 25.01.1984 - 4 AZR 628/82 - AP Nr. 1 zu § 10 TVArb Bundespost). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die zwischen den Parteien streitigen Rechtslage kann sich erst im August 2020, somit in ca. 11 Jahren auf den Jubiläumsgeldanspruch des Klägers auswirken. Darüber hinaus kann derzeit auch noch nicht abgesehen werden, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien im August 2020 noch bestehen wird, ob also die 40jährige Jubiläumszeit vom Kläger - auch unter Zugrundelegung seiner Rechtsansicht - überhaupt erreicht werden wird. Im Hinblick auf die Höhe des Jubiläumsgeldes (500,00 EUR) kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das streitige Rechtsverhältnis derzeit Auswirkungen auf Vermögensdispositionen des Klägers zeitigen kann. Auch insoweit würde ihm bei einem obsiegenden Urteil kein gegenwärtiger rechtlicher Vorteil erwachsen. Es würde zu einer mit den in § 256 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht mehr zu vereinbarenden übermäßigen Inanspruchnahme der Gerichte mit Feststellungsverfahren führen, wenn jeder Arbeitnehmer wegen möglicherweise einmal in Zukunft entstehender Ansprüche eine Feststellungsklage erheben könnte, obwohl diese Frage gegenwärtig für das Arbeitsverhältnis belanglos ist (BAG v. 01.04.1987 - 4 AZR 485/86 -; BAG v. 25.01.1984 - 4 AZR 628/82 - AP Nr. 1 zu § 10 TVArb Bundespost; BAG v. 27.10.1970 - 4 AZR 485/69 - AP Nr. 46 zu § 256 ZPO). III. 22 Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen, mit der Maßgabe, dass der Klageantrag zu 1. als unbegründet und der Klageantrag zu 2. als unzulässig abgewiesen werden. 23 Für die Zulassung der Revision besteht in Ansehung der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird der Kläger hingewiesen.