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Urteil

7 Sa 366/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:0923.7SA366.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 22.04.2009, Az.: 4 Ca 62/08 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 608,89 EUR netto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2007 sowie 608,89 EUR netto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2007 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Widerklage wird abgewiesen. 4. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 3/20 und die Beklagte 17/20. 5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.140,00 EUR festgesetzt. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Zahlung von restlichem Arbeitsentgelt. 2 Der Kläger war seit dem 01.02.2007 bei der Beklagten gegen Zahlung einer monatlichen Arbeitsvergütung in Höhe von 770,00 € brutto beschäftigt. 3 Im Rahmen eines Arbeitsrechtsstreites, den die Parteien vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - geführt haben, ist am 10.01.2008 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden (vgl. Bl. 5 f. d. A.), wonach das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2007 durch Arbeitgeberkündigung endet und die Beklagte die Zeit bis zum 30.09.2007 ordnungsgemäß abrechnet. 4 Die Beklagte erstellte daraufhin Arbeitsentgeltabrechnungen für die Monate August und September 2007 (vgl. Bl. 113 ff. d. A.), wobei sie jeweils einen Bruttobetrag von 770,00 € zugrunde legte, was einen Nettobetrag in Höhe von 608,89 € ergab. 5 Nachdem aus Sicht des Klägers keine Auszahlung erfolgte hat dieser die vorliegende Zahlungsklage beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - erhoben. 6 Der Kläger hat geltend gemacht, 7 entgegen der Auffassung des Beklagten habe er auf seine Lohnansprüche aus den Monaten August und September 2007 keine Zahlungen oder Vorschüsse erhalten. Bezeichnenderweise lege der Beklagte auch keinerlei Quittungen vor. Während der Beklagte außergerichtlich noch habe mitteilen lassen, dass er dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 900,00 € gewährt habe, behaupte er nunmehr anderweitige Zahlungen, welche allesamt tatsächlich nicht erfolgt seien. 8 Der Kläger hat beantragt, 9 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 770,00 € brutto zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2007, 10 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 770,00 € brutto zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2007, 11 3. die Widerklage abzuweisen. 12 Die Beklagte hat beantragt, 13 1. die Klage abzuweisen, 14 2. widerklagend den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 600,00 € zuzüglich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 15 Die Beklagte hat ausgeführt, 16 ihr Inhaber, A. habe am 29.06.2007 als Vorschuss auf den Arbeitslohn dem Kläger einen Betrag in Höhe von 500,00 € in bar übergeben. Dies sei notwendig geworden, nachdem der Kläger mitgeteilt habe, dass er wegen Mietrückständen seine Wohnung räumen müsse, wenn er nicht schnellstmöglich einen Betrag in Höhe von 500,00 € zahle. 17 Desweiteren habe A. am 15.07.2007 den Lohn für Juli 2007 in Höhe von 600,00 € und am 15.08.2007 den Lohn für August 2007 in Höhe von 600,00 € in bar an den Kläger gezahlt. 18 Darüber hinaus habe A. ebenfalls am 15.07.2007 einen weiteren Vorschussbetrag in Höhe von 500,00 € an den Kläger ausgezahlt. 19 Schließlich habe er nochmals am 01.08.2007 einen Betrag in Höhe von 200,00 € an den Kläger als Vorschuss geleistet. 20 Nach der Verrechnung mit dem Lohn für den Monat September 2007 verbleibe somit noch zugunsten der Beklagten ein Betrag in Höhe von 600,00 €, der mit der Widerklage geltend gemacht werde. 21 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C, A R, A und K; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle der mündlichen Verhandlungen vom 06.08.2008 (vgl. Bl. 29 ff. d. A.) und 11.02.2009 (Bl. 60 ff. d. A.) Bezug genommen. 22 Sodann hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 22.04.2009 (vgl. Bl. 70 ff. d. A.) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 770,00 € brutto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2007 sowie 770,00 € brutto nebst fünf Prozentpunkten seit 01.10.2007 zu zahlen; die Widerklage hat es abgewiesen. 23 Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, nach Durchführung der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass die Beklagte den unstreitigen Lohnanspruch des Klägers nicht erfüllt habe. Den Zeugen sei nicht zu glauben, zumal ihre Angaben widersprüchlich seien und darüber hinaus der Kläger nicht, wie dies ein ordentlicher Kaufmann getan hätte, die Lohnzahlungen durch Quittungen dokumentiert habe. Soweit der Zeuge C die Zahlung von insgesamt 1.100,00 € netto bekundet habe, sei dies durch den Steuerberater des Beklagten nicht bestätigt worden, zumal dieser von dem Zeugen C nichts gewusst habe. Darüber hinaus habe der Zeuge andere Angaben gemacht als der Zeuge C. 24 Die Widerklage sei abzuweisen gewesen, zumal auch eine Überzahlung, angesichts der widersprüchlichen Zeugenangaben, nicht nachgewiesen sei. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 5 f. des erstinstanzlichen Urteils (= Bl. 74 ff. d. A.) verwiesen. 26 Die Beklagte, der das Urteil des Arbeitsgerichts am 12.06.2009 zugestellt worden ist, hat am 25.06.2009 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz unter gleichzeitiger Begründung ihres Rechtsmittels eingelegt. 27 Die Beklagte hat vorgetragen, 28 die erstinstanzlich vernommenen drei Zeugen hätten übereinstimmend angegeben, dass Vorschusszahlungen erfolgt seien. Ebenfalls übereinstimmend hätten sie bekundet, dass diese Zahlungen die Lohnansprüche des Klägers überstiegen hätten. Dass die einzelnen Zahlungen nicht hätten im Einzelnen belegt werden können, liege daran, dass der Inhaber der Beklagten zum Zeitpunkt der Vorschusszahlungen in Urlaub gewesen sei. 29 Es sei nicht ersichtlich, weshalb das Arbeitsgericht die ebenfalls benannten Zeugin B, die Freundin des Klägers, nicht vernommen habe. 30 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 25.06.2009 (vgl. Bl. 90 ff. d. A.) Bezug genommen. 31 Die Beklagte beantragt, 32 unter Abänderung des am 22.04.2009 verkündeten und am 12.06.2009 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Pirmasens, Az.: 4 Ca 62/08 die Klage abzuweisen. 33 Der Kläger beantragt, 34 die Berufung zurückzuweisen. 35 Der Kläger legt dar, 36 das Arbeitsgericht habe zutreffend auf die widersprüchlichen Aussagen der Zeugen und C hingewiesen. Die angeblichen Zahlungen seien weder durch Quittungen noch durch Lohnabrechnungen dokumentiert. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 17.07.2009 (Bl. 104 ff. d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe 38 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO vollumfänglich zulässig, in der Sache jedoch nur teilweise begründet. A) 39 Die Berufung ist insoweit begründet als das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - die Beklagte durch die Verurteilung zur Zahlung eines Bruttobetrages in Höhe von jeweils 770,00 € für die Monate August und September 2007 auch zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von jeweils monatlich 161,11 € verpflichtet hat. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die Beklagte diese Verpflichtung nämlich erfüllt hat, so dass die klägerische Forderung insoweit gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist. 40 Der erstinstanzlich als Zeuge vernommene Steuerberater der Beklagten, Herr K hat bei seiner Vernehmung bestätigt, dass er selbst die Lohnabrechnungen betreffend den Kläger für die Monate Juli, August und September 2007 gefertigt habe und die Sozialversicherungsbeiträge von ihm abgeführt worden seien. Diese Aussage ist nach Überzeugung der Berufungskammer glaubhaft, zumal sie konkret und widerspruchsfrei erfolgt ist. Infolgedessen hat die Beklagte ihre Pflicht zur Abführung von Sozialabgaben für die Monate August und September 2007 erfüllt, so dass eine entsprechende erstinstanzliche Verurteilung abgeändert werden musste. B) 41 Keinen Erfolg hat die Berufung hingegen, soweit sich die Beklagte auch gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung der abgerechneten Nettolohnvergütungen für die Monate August und September 2007 in Höhe von jeweils 608,89 € richtet. 42 1. Der Arbeitsentgeltanspruch in dieser Höhe ist unstreitig entstanden. Er wurde von der Beklagten entsprechend der von ihr im gerichtlichen Vergleich vom 10.01.2008 eingegangenen Verpflichtung ordnungsgemäß abgerechnet. 43 2. Die Nettoforderung des Klägers ist aber nicht durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erloschen, zumal der beweispflichtigen Beklagten der Nachweis der streitigen Zahlungen nicht gelungen ist. 44 Keiner der drei vernommenen Zeugen vermochte die vom Beklagten behaupteten Zahlungsvorgänge zu bestätigen; die Vernehmung der Zeugin B war nicht geboten. 45 a) Die Angaben des Zeugen C stimmen mit den Behauptungen der Beklagten über die Zahlungsvorgänge nicht überein. Der Zeuge C hat nämlich bekundet, er selbst habe dem Kläger am 15.07.2007 500,00 € übergeben, am 18.07.2007 100,00 €, am 26.07.2007 50,00 €, am 31.07.2007 300,00 €, am 01.08.2007 50,00 € und am 09.08.2007 noch einmal 100,00 €. Dies ist nicht vereinbar mit der streitigen Behauptung der Beklagten, ihr Inhaber habe am 29.06.2007 500,00 € in bar an den Kläger übergeben, am 15.07.2007 den Lohn für den Monat Juli 2007 in Höhe von 600,00 € und am 15.08.2007 den Lohn für August 2007 in Höhe von 600,00 €, des Weiteren am 15.07.2007 einen Lohnvorschuss in Höhe von 500,00 € und am 01.08.2007 einen weiteren Vorschussbetrag in Höhe von 200,00 €. Die Behauptung von Barzahlungen durch den Inhaber der Beklagten vermag nicht durch die Bekundung des Zeugen C von Zahlungsvorgängen, welche durch den Zeugen selbst durchgeführt worden sind, nachgewiesen zu werden. 46 b) Die ebenfalls erstinstanzlich vernommenen Zeugen A und R sagten lediglich aus, dass der Kläger von dem Inhaber der Beklagten 500,00 € erhalten habe. Sie machten jedoch keine Angaben zum konkreten Zweck dieser Zahlung, so dass nicht nachvollziehbar ist, dass es sich hierbei um einen Vorschuss auf Arbeitslohn gehandelt haben soll. 47 c) Die Vernehmung der von dem Kläger benannten Zeugin B war weder durch das Arbeitsgericht noch durch das Berufungsgericht geboten, da diese Zeugin für die vom Kläger aufgestellte Behauptung benannt wurde, der Zeuge C habe ihr gegenüber erklärt, dass er keine Befugnis habe Lohn an den Kläger auszuzahlen und nicht einfach in die Kasse greifen könne. Nachdem aber die von der beweispflichtigen Beklagten benannten Zeugen die streitigen Zahlungsvorgänge nicht zu bestätigen vermochten, kommt es nicht mehr darauf an, ob die vom Kläger benannte Zeugin B die Angaben des Zeugen C zu widerlegen vermag. 48 Die dem Kläger auf seine Nettoforderung zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 614 Satz 2 BGB. 49 Nach alledem war das erstinstanzliche Urteil mit der Kostenfolge aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO teilweise abzuändern. 50 Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.