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Beschluss

7 TaBV 20/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:0923.7TABV20.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11.03.2009, Az.: 3 BV 10/09 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um den betrieblichen Ort, an dem das Schwarze Brett nach einer Renovierung und Sanierung der Betriebsräume wieder aufgehängt werden soll. 2 Beteiligter zu 1. ist der 7-köpfige Betriebsrat (im Folgenden: der Betriebsrat), der bei der Beteiligten zu 2. errichtet ist. Die Beteiligte zu 2. (im Folgenden: die Arbeitgeberin) produziert in Z Gebäck und beschäftigt neben den Produktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern eine geringe Zahl von Arbeitnehmern, nämlich weniger als 10, in der Verwaltung. 3 Zu Beginn der 80er Jahre wurde in einem Zwischengeschoß des Treppenhauses der Arbeitgeberin ein Schwarzes Brett aufgehängt. Dabei handelte es sich um einen Schaukasten, dessen linke Hälfte dem Betriebsrat und dessen rechte Hälfte der Arbeitgeberin für Mitteilungen an die Belegschaft zur Verfügung stand (vgl. die Fotografie auf Bl. 94 d. A.). 4 Mit e-Mail vom 07.03.2008 (vgl. Bl. 32 d. A.) teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat folgendes mit: 5 "… wie Herrn Y und Herr X in unserem Gespräch am 01.07.2008 bereits mitgeteilt möchten wir das Treppenhaus und den Flur im Fabrikgebäude sanieren. 6 In diesem Zusammenhang möchten wir die Schau u. Infokästen aus den Bereichen entfernen. 7 Da u.a. sie dort ihre Informationen aushängen möchte ich sie bitten Vorschläge zur Umsetzung zu machen. 8 Mein Vorschlag bestand darin in der Produktion und in der Kantine (wenn sie es als notwendig erachten auch in den Umkleideräumen) Infokästen für den BR auf zu hängen. 9 Heute habe ich ihnen zur Auswahl der Infokästen eine Unterlage ins Postfach gelegt. 10 Bitte suchen sie sich die passenden Kästen bis Ende 30.KW aus damit wir diese bestellen können." 11 Hierauf antwortete der Betriebsrat per e-Mail vom 10.07.2008 (vgl. Bl. 33 d. A.): 12 "… wie Ihnen bei unserem Gespräch am 01.07.2008 bereits mitgeteilt, sehen wir keinen Grund, warum der Schaukasten mit dem so genannten "Schwarzen Brett" aus dem Treppenhaus entfernt werden soll. 13 Der Schaukasten steht in keiner Weise im Widerspruch zu einer Sanierung des Treppenhauses. Entscheidend ist für uns, dass der Schaukasten an einer zentralen Stelle ausgehängt, an der alle Mitarbeiter angesprochen werden. 14 Dafür kommt eben nur das vordere Treppenhaus oder der Flur in Frage. 15 Diese Stelle hat sich seit nunmehr ca. 25 Jahren bewährt und sollte auch beibehalten werden. 16 Ihren Vorschlag, mit mehreren Infokästen, halten wir für unpraktikabel und sehen darin eher einen weiteren Versuch die Arbeit des Betriebsrates und den Betriebsrat insgesamt ins Abseits zu drängen." 17 Nachdem die geplante Sanierungsmaßnahme sich verzögerte trat die Arbeitgeberin erneut an den Betriebsrat mit folgendem e-Mail vom 13.01.2009 (vgl. Bl. 34 d. A.) heran: 18 "… die bereits im Sommer 08 geplante Sanierung der Treppenhäuser werden nun angegangen. Aus diesem Grund werden wir, wie bereits am 03.07.2008 mitgeteilt, alle Info Tafeln umsetzen. 19 Seiner Zeit hatte ich sie gebeten Vorschläge zur neuen Positionierung Ihrer Infotafel zu machen und für diesen Zweck neue Tafel aus zu suchen (Prospekte hatte ich ihnen gegeben). 20 Da wir nun die Sanierung umgehend starten wollen werden wir für den BR in der Kantine und in den Umkleideräumen Infotafeln installieren. Wenn sie einen besonderen Wunsch zur Positionierung in den Räumen haben melden sie sich bitte umgehend damit dieses berücksichtigt wird. 21 Ende dieser Woche bzw. Anfang nächster Woche werden die neuen Info Tafel besorgt und angebaut haben. 22 Vorab danke für ihre Mithilfe und ihr Verständnis." 23 Der Betriebsrat erwiderte hierauf mit e-Mail vom 14.01.2009 (vgl. Bl. 35 d. A.) unter anderem: 24 " … Unsere Meinung, dass das so genannte "Schwarze Brett" des Betriebsrates an derselben Stelle bleiben sollte, hat sich nicht geändert. 25 Leider haben Sie uns in der Zwischenzeit nicht geantwortet und beharren weiter auf einer Entfernung und Positionierung an anderen Stellen. 26 Falls die Renovierungsarbeiten länger als zwei Tage in Anspruch nehmen, könnten wir uns eine vorläufige Umsetzung vorstellen. 27 Danach erwarten wir, dass unser "Schwarzes Brett" wieder an der selben Stelle befestigt wird. 28 Sollten Sie Ihr Vorhaben, trotz unserer Bedenken, wie angekündigt umsetzen, sehen wir darin eine Behinderung der Betriebsratarbeit und werden dagegen rechtliche Schritte einleiten." 29 Am 24. und 25.01.2009 führte die Arbeitgeberin die angekündigte Sanierungsmaßnahme durch und hängte gleichzeitig drei Schwarze Bretter - Schaukästen, die für Mitteilungen des Betriebsrates an die Belegschaft vorgesehen waren - auf; jeweils ein Schwarzes Brett wurde in den Umkleideräumen der Produktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter angebracht und ein weiteres in der Kantine (vgl. die Fotografie auf Bl. 97 d. A.). 30 Der Betriebsrat leitete daraufhin das vorliegende Beschwerdeverfahren beim Arbeitsgericht Ludwigshafen mit dem Ziel ein, die Arbeitgeberin zu verpflichten, dass Schwarze Brett am alten Platz im Zwischengeschoß des Treppenhauses wieder anzubringen. 31 Wegen des erstinstanzlichen Beteiligtenvorbringens wird auf die Zusammenfassung in den Gründen des Beschlusses des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11.03.2009 (dort Seite 3 bis 5 = Bl. 39 bis 41 d. A.) Bezug genommen. 32 Der Betriebsrat hat beantragt, 33 der Antragsgegnerin aufzugeben, das "Schwarze Brett" des Betriebsrates wieder an der bisherigen Stelle im Treppenaufgang vom Eingang der Produktionshalle zu den Umkleide-, Sozial- und Büroräumen sowie zur Kantine (Hauptpersonaleingang) in der Zwischenetage des Treppenaufgangs aufzuhängen. 34 Die Arbeitgeberin hat beantragt, 35 den Antrag zurückzuweisen. 36 Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Beschluss vom 11.03.2009 den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der vom Betriebsrat verfolgte Anspruch ergebe sich nicht aus § 78 S. 1 BetrVG i.V.m. mit § 862 Abs. 1 BGB. Eine Behinderung des Betriebsrates durch verbotene Eigenmacht sei vorliegend nämlich nicht feststellbar. Der Anspruch des Betriebsrates aus § 862 BGB sei schon deshalb ausgeschlossen, weil eine widerrechtliche Beeinträchtigung des unmittelbaren Alleinbesitzes an beweglichen Sachen nicht erfolgt sei. Bei dem Betriebsrat handele es sich um einen Mitbenutzer der gemeinsam als Schwarzes Brett ausgehängten Schautafel; gegen einen Mitbenutzer könne eine verbotene Eigenmacht aber nicht ausgeübt werden. 37 Darüber hinaus behindere das Verhalten der Arbeitgeberin den Betriebsrat nicht bei seiner Arbeit. Auch in kleineren Betrieben könnten mehrere Schwarze Bretter aufgehängt werden, es stehe dem Betriebsrat frei, welche Schwarzen Bretter er nutzen möchte. Dem Betriebsrat sei es auch nicht unzumutbar, Kopien von Aushängen nunmehr in dreifacher Ausfertigung anzufertigen und aufzuhängen, zumal es sich dabei offensichtlich nicht um tägliche Vorgänge handle. Zudem seien zwei weibliche Betriebsratsmitglieder vorhanden, die auch Aushänge in dem Damenumkleideraum anbringen könnten. 38 Der Anspruch des Betriebsrates aus § 40 Abs. 2 BetrVG, dass ein Schwarzes Brett an einem geeigneten Platz angebracht werde, räume dem Betriebsrat nicht das Recht ein, zu bestimmen an welchem konkreten Ort die Aufhängung erfolge. Vorliegend bestehe an der Eignung des Platzes in der Kantine und den Umkleidräumen kein Zweifel, zumal gerade die Kantine den ganzen Tag frei zugänglich sei und auch als Treffpunkt der Belegschaft während der Pausen diene. Durch die Umgestaltung des Treppenhauses, welches auch dem Kundenverkehr diene, sei ein sachlicher Grund entstanden, dort keine Schaukästen mehr anzubringen. 39 Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 6 ff. des Beschlusses vom 11.03.2009 (vgl. Bl. 42 ff. d. A.) verwiesen. 40 Der Betriebsrat, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 15.04.2009 zugestellt worden ist, hat am 08.05.2009 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 06.07.2009 sein Rechtsmittel begründet, nachdem die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 15.07.2009 verlängert worden war. 41 Der Betriebsrat macht geltend, 42 er habe als unmittelbarer Besitzer des Schwarzen Brettes einen Anspruch darauf, dass die dauerhafte Besitzstörung, welche sich aus dem Nichtwiederaufhängen des Schwarzen Brettes am alten Ort ergebe, beseitigt werde. Er habe zumindest Mitbesitz an dem Schwarzen Brett gehabt; auch die Entziehung des Mitbesitzes durch den anderen Mitbesitzer stelle eine Art verbotener Eigenmacht dar. Zwar sei er damit einverstanden gewesen, dass das Schwarze Brett zum Zweck der Sanierung abgehängt werde, jedoch habe er auch stets darauf bestanden, dass es anschließend wieder am alten Ort aufgehängt werde. 43 Darüber hinaus ergebe sich ein entsprechender Anspruch auch aus dem Gesichtspunkt der Behinderung der Betriebsratstätigkeit (§ 78 BetrVG) in Verbindung mit dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 BetrVG). Das Schwarze Brett sei nämlich an einer geeigneten, allen Arbeitnehmern des Betriebes zugänglichen Stelle aufzuhängen. Das Schwarze Brett hänge nunmehr seit fast 30 Jahren an der gleichen Stelle, die für den Informationszweck gut geeignet gewesen sei. Dessen Entfernung verstoße daher gegen §§ 40, 78 und 2 BetrVG. Demgegenüber sei das in der Kantine angebrachte Schwarze Brett ungeeignet, da die Kantine durch eine Vielzahl von Aushängen "verziert" sei, unter denen das Schwarze Brett des Betriebsrates untergehe. 44 Aus einem Gewohnheitsrecht des Betriebsrates wie auch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ergebe sich, dass der Betriebsrat einen Anspruch darauf habe, dass das Schwarze Brett wieder an den bisherigen Standort komme. Die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichtes würde dazu führen, dass der Arbeitgeber berechtigt sei, monatlich oder in noch kürzeren Zeitabständen das Schwarze Brett des Betriebsrates an einen anderen geeigneten Ort zu hängen. 45 Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze des Betriebsrates vom 04.07.2009 (Bl. 84 ff. d. A.) und 01.09.2009 (Bl. 137 ff. d. A.) verwiesen. 46 Der Betriebsrat beantragt, 47 den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11.03.2009, Aktenzeichen 3 BV 10/09 abzuändern und 48 1. der Arbeitgerberin aufzugeben, das Schwarze Brett des Betriebsrates wieder an der bisherigen Stelle im Treppenaufgang vom Eingang des Produktionshalle zu den Umkleide-, Sozial- und Büroräumen sowie zur Kantine (Hauptpersonaleingang) in der Zwischenetage des Treppenaufganges aufzuhängen, 49 2. hilfsweise der Arbeitgeberin aufzugeben, ein Schwarzes Brett für den Betriebsrat wieder an der bisherigen Stelle im Treppenaufgang vom Eingang der Produktionshalle zu den Umkleide-, Sozial- und Büroräumen sowie zur Kantine (Hauptpersonaleingang) in der Zwischenetage des Treppenaufgangs aufzuhängen, 50 3. hilfsweise der Arbeitgeberin aufzugeben, zu dulden, dass das gegenwärtig in der Kantine aufgehängte Schwarze Brett des Betriebsrates von diesem an die frühere Stelle in der Zwischenetage des Treppenaufgangs aufgehängt wird. 51 Die Arbeitgerberin beantragt, 52 die Anträge des Betriebsrates zurückzuweisen. 53 Die Arbeitgerberin führt aus, 54 das Arbeitsgericht habe zu Recht einen Anspruch des Betriebsrates wegen Besitzstörung aus §§ 78 S. 1 BetrVG, 862 Abs. 1, 858 BGB verneint. Der in § 858 BGB vorausgesetzte unmittelbare Besitz setze Alleinbesitz voraus; bei Mitbesitz bestünden bei Besitzstörungen untereinander keine Besitzschutzansprüche. Aufgrund der gemeinsamen Nutzung des alten Informationskastens könne der Betriebsrat allenfalls Mitbesitz erlangt haben. 55 Dem Anspruch des Betriebsrates aus § 40 Abs. 2 BetrVG auf Anbringen eines Schwarzen Brettes sei genügt, zumal die Standorte der neu zur Verfügung gestellten Schwarzen Bretter in der Kantine und in den Umkleideräumen zweifelsfrei die an sie gestellten Anforderungen erfüllen würden. 56 Die Arbeitgeberin habe auch dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 BetrVG) genügt, zumal sie vor dem Anbringen der neuen Schwarzen Bretter versucht habe, per e-Mail dieses Vorgehen mit dem Betriebsrat abzustimmen. Die Kantine, in welcher ein Schwarzes Brett angebracht sei, sei auch nicht mit Informationskästen "zugepflastert", sodass das Schwarze Brett dort auch nicht "untergehe". 57 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 10.08.2009 (Bl. 122 ff. d. A.) verwiesen. II. 58 Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Betriebsrates ist gemäß §§ 87 ff. ArbGG zwar zulässig, in der Sache ist das Rechtsmittel aber hinsichtlich des Hauptantrages wie auch hinsichtlich beider Hilfsanträge unbegründet. 59 1. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch darauf, dass das Schwarze Brett wieder an der bisherigen Stelle im Treppenaufgang vom Eingang der Produktionshalle zu den Umkleide-, Sozial- und Büroräumen sowie zur Kantine (Hauptpersonaleingang) in der Zwischenetage aufgehängt wird. Die vom Betriebsrat angeführten Rechtsgrundlagen tragen diesen Anspruch nicht. 60 a) Das Verlangen auf Befestigung des Schwarzen Brettes am alten Ort kann zunächst einmal nicht auf § 862 Abs. 1 S. 1 BGB gestützt werden. Demnach kann der Besitzer, der durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört wird, von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Nach § 858 Abs. 1 BGB handelt derjenige widerrechtlich, der dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet. 61 Ob der Betriebsrat unmittelbaren Besitz zumindest im Wege des Mitbesitzes an dem Schwarzen Brett, das früher im Treppenhaus der Arbeitgeberin hing, überhaupt erwerben konnte (bejahend in einem teilweise ähnlichen Fall LAG Hamm, Beschluss vom 15.03.2007 - 9 TaBV GA 32/07 = Juris) kann dahinstehen. Selbst wenn man hiervon ausgeht, lag im gegebenen Fall eine verbotene Eigenmacht der Arbeitgeberin nicht vor. 62 Hinsichtlich des Abhängens des Schwarzen Brettes vor Durchführung der Sanierungsarbeiten folgt dies bereits daraus, dass der Betriebsrat hiermit unstreitig einverstanden war. In Folge dessen wurde das alte Schwarze Brett von der Arbeitgeberin nicht ohne den Willen des Betriebsrates entfernt. 63 Aber auch das spätere Aufhängen von drei Schwarzen Brettern in den Umkleideräumen und der Kantine anstelle des früher im Treppenhaus hängenden Schwarzen Brettes bildet keinen Akt verbotener Eigenmacht. Denn insoweit verhielt sich die Arbeitgeberin schon deshalb nicht widerrechtlich, weil sie im Rahmen der betriebsverfassungsrechtlichen Regelung der §§ 40 Abs. 2, 78 Abs. 1 und 2 Abs. 1 BetrVG handelte. Nach diesen gesetzlichen Regelungen arbeiten Arbeitgeber und Betriebsrat vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebsrates zusammen. Der Arbeitgerber darf die Mitglieder des Betriebsrates bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht stören oder behindern. Des Weiteren hat er dem Betriebsrat für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung unter anderem Informationstechnik zur Verfügung zu stellen. 64 Diesen gesetzlichen Anforderungen genügte der Betriebsrat durch das Anbringen der drei Schwarzen Bretter in den Umkleidekabinen sowie der Kantine, sodass sein Verhalten legitimiert und mithin nicht widerrechtlich war. 65 Welche sachlichen Mittel der Arbeitgeber dem Betriebsrat im erforderlichen Umfang zum Zweck der Information der betriebsangehörigen Arbeitnehmer gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung zu stellen hat, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles anhand der konkreten Verhältnisse des Betriebes zu bestimmen. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Arbeitgebers zu bestimmen, welche von mehreren sachgerechten Mitteln oder Möglichkeiten zur Information er in erforderlichem Umfang zur Verfügung stellt (vgl. BAG, Beschluss vom 17.02.1993 - 7 ABR 19/92 = AP Nr. 37 zu § 40 BetrVG 1972). Die Arbeitgeberin wählte im vorliegenden Fall beim Anbringen der drei Schwarzen Bretter eine sachgerechte Möglichkeit zur Information der Belegschaft durch den Betriebsrat. Denn durch die beiden Schwarzen Bretter in den Umkleidräumen der Produktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter wurde eine einfache und effektive Möglichkeit für den Betriebsrat geschaffen, den weitüberwiegenden Teil der Belegschaft bei Arbeitsantritt und -ende über betriebliche Belange zu unterrichten. Dem Betriebsrat gehören unstreitig auch zwei weibliche Mitglieder an, sodass ohne Weiteres auch in dem Umkleideraum für Produktionsmitarbeiterinnen jederzeit Mitteilungen des Betriebsrates aufgehängt werden können. 66 Soweit die geringe Zahl von Angestellten diese Umkleidräume nicht aufsucht, können sich diese - wie im Übrigen auch alle Produktionsmitarbeiter - an dem Schwarzen Brett, das in der Kantine ausgehängt wurde, informieren. Dieses Schwarze Brett ist allen Arbeitnehmern des Betriebes zugänglich und die ausgehängten Mitteilungen sind leicht wahrnehmbar. Soweit der Betriebsrat dem gegenüber vorgetragen hat, der Inhalt des Schwarzen Brettes gehe angesichts der Vielzahl von Aushängen in der Kantine unter, ist dies sachlich unrichtig. Zutreffend ist zwar, dass in der Kantine auch noch weitere Aushänge angebracht sind, diese sind aber aufgrund der großen Abstände deutlich von dem Schwarzen Brett des Betriebsrates unterscheidbar, sodass dessen Inhalt keinesfalls "untergeht". Dies ergibt sich insbesondere aus der von dem Betriebsrat eingereichten Fotografie (Anlage A7 der Beschwerdebegründung = Bl. 97 d. A.), die nach übereinstimmenden Angaben beider Beteiligter während des zweitinstanzlichen Anhörungstermines die tatsächlichen Verhältnisse zutreffend wiedergibt. 67 Das Vorgehen der Arbeitgeberin verstößt auch nicht gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Sie hat nämlich die neuen Standorte für das Schwarze Brett nicht willkürlich neu bestimmt, sondern die Sanierung des Treppenhauses zum Anlass genommen, dieses neu zu gestalten. Hierzu gehörte auch das Umhängen des Schwarzen Brettes an die drei anderen ebenso geeigneten Standorte. Durch die Sanierung des Treppenhauses und den Flur im Obergeschoss des Produktionsgebäudes wollte die Arbeitgeberin den Nutzern der Betriebsräume ein sauberes und repräsentatives Bild vermitteln. Dabei hat sie durch die Anbringung von Logos der produzierten Marken unter Verwendung ihrer "Unternehmensfarben" die Räumlichkeiten so gestaltet, dass insbesondere Marketingzwecke hiermit verfolgt wurden. Hiermit war die Anbringung von alten oder neuen Schaukästen nicht zu vereinbaren. 68 Die Arbeit des Betriebsrates wurde durch das Vorgehen der Arbeitgeberin im Übrigen auch nicht behindert, da die drei aufgehängten Schwarzen Bretter dem Interesse des Betriebsrates an der Übermittlung von Informationen an die Belegschaft aus objektiver Sicht vollkommen genügt. 69 Der vorliegende Fall ist zwar jenem, der dem Landesarbeitsgericht Hessen (Beschluss vom 15.03.2007 a.a.o.) zur Entscheidung vorlag, teilweise ähnlich, unterscheidet sich aber in einem wesentlichen Punkt. Im dortigen Fall hat nämlich die Arbeitgeberin durch Umhängen des Schwarzen Brettes in einen Seitengang das betriebsverfassungsrechtliche Informationsinteresse von Betriebsrat und Belegschaft ignoriert und sich - im Gegensatz zu der Arbeitgeberin im gegebenen Fall - betriebsverfassungs- und rechtswidrig Verhalten. 70 b) Der mit dem Hauptantrag verfolgte Zweck des Betriebsrates lässt sich auch nicht auf §§ 78, 2 BetrVG stützen. Wie oben bereits ausgeführt, hat sich die Arbeitgeberin bei der Neuaufhängung der drei Schwarzen Bretter im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmungen bewegt. Der vom Betriebsrat in diesem Zusammenhang des Weiteren hervorgehobene Umstand, dass das bisherige Schwarze Brett seit nunmehr fast 30 Jahren an der gleichen Stelle im Betrieb angebracht gewesen sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn durch die Sanierung hat sich eine neue Situation ergeben, auf welche die Arbeitgeberin angemessen reagiert hat. 71 Unerheblich ist darüber hinaus, ob die Arbeitgeberin durch das Aufhängen von anderen Aushängen in der Kantine gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates verstoßen hat. Jedenfalls folgt hieraus kein Anspruch darauf, dass im Treppenhaus ein Schwarzes Brett aufgehängt wird. 72 c) Auch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und Gewohnheitsrecht lässt sich nicht ableiten, dass das Schwarze Brett im Treppenhaus aufgehängt werden muss. Diese Feststellung ist nicht - wie dies aber der Betriebsrat angesichts der erstinstanzlichen Entscheidung wohl auffasst - identisch mit einer Berechtigung der Arbeitgeberin, monatlich oder in noch kürzeren Zeitabständen das Schwarze Brett des Betriebsrates immer wieder an einen anderen Ort zu hängen. Denn vorliegend hat der Betriebsrat aus gegebenem Anlass, nämlich der Sanierung der Betriebsräume, statt eines Schwarzen Brettes insgesamt drei Schwarze Bretter an anderen insgesamt ebenso geeigneten Stellen im Betrieb aufgehängt. Dies ist nicht gleichzusetzen mit einem willkürlichen, mehrfachen Umhängen des Schwarzen Brettes innerhalb des Betriebes. 73 2. Soweit der Betriebsrat mit seinem ersten Hilfsantrag das Aufhängen eines statt des Schwarzen Brettes im Treppenaufgang verlangt, ergibt sich ein Unterschied nur insoweit, als er nunmehr nicht das "alte" Schwarze Brett, das nahezu 30 Jahre im Treppenhaus gehangen hat, wieder an seinem alten Platz sehen will, sondern sich auch mit einem neuen Schwarzen Brett an dieser Stelle einverstanden erklärt und einen entsprechenden Rechtsanspruch festgestellt haben möchte. Eine dahingehende Feststellung ist aber aus den gleichen Gründen wie bei dem "alten" Schwarzen Brett, die oben dargestellt worden sind, ausgeschlossen. 74 3. Gleiches gilt für den weiteren Hilfsantrag des Betriebsrates, wonach der Arbeitgeberin aufgegeben werden soll, zu dulden, dass das gegenwärtig in der Kantine aufgehängte Schwarze Brett von dem Betriebsrat an die frühere Stelle in der Zwischenetage des Treppenaufgangs aufgehängt wird. Auch der hier geltend gemachte Umhängungsanspruch besteht angesichts der rechtlichen Ausgangssituation, welche im Zusammenhang mit der Abweisung des Hauptantrages dargelegt wurde, nicht. 75 Im Übrigen wird, soweit vorliegend keine anderen Feststellungen getroffen worden sind, auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichtes in dem angefochtenen Beschluss vom 11.03.2009 verwiesen. 76 Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. 77 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.