Urteil
11 Sa 79/09
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:0924.11SA79.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 02.10.2008, AZ: 9 Ca 838/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger war seit dem 01.08.1986 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Zum 31.08.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis. Mit seiner am 02.05.2008 erhobenen Klage begehrt der Kläger Vergütung für in den Jahren 2005, 2006 und 2007 geleistete Überstunden. Ausweislich der Gehaltsabrechnungen wurden dem Kläger in manchen Monaten der Jahre 2002, 2003 und 2004 Überstunden nebst einem Zuschlag von 25 % bezahlt. 2 Der Kläger hat vorgetragen: 3 Er habe im Jahr 2005 500,60 Überstunden, im Jahr 2006 471,75 Überstunden und im Jahr 2007 486,80 Überstunden geleistet, außerdem im Jahr 2005 an 25 Samstagen, im Jahr 2006 an 24 Samstagen und im Jahr 2007 an 26 Samstagen je 4,75 Stunden gearbeitet. An jedem Arbeitstag habe er auf seine Frühstücks- (15 Minuten) und Mittagspause (45 Minuten), samstags auf die Frühstückspause verzichtet. Dies sei dadurch angeordnet worden, dass das Autohaus durchgehend geöffnet gewesen sei und die Kunden ihn daher jederzeit hätten erreichen können. Ein Vertreter für ihn sei nicht vorhanden gewesen. Bei einem Bruttomonatsgehalt von 2.800,00 € und 156,60 monatlich zu leistenden Stunden seien je Stunde 17,87 € zu vergüten. Die zum Nachweis der genauen Arbeitszeiten vorgelegten Auflistungen stammten aus dem bei der Beklagten installierten Zeiterfassungssystem. 4 Die Beklagte habe in der Vergangenheit stets Mehrarbeit bezahlt, ohne sich auf einen Tarifvertrag zu berufen. Da kein Zeitkonto vereinbart worden sei, seien die Überstunden auszubezahlen. Er habe die Überstunden regelmäßig angemahnt. 5 Der Kläger hat beantragt, 6 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für das Jahr 2005 Mehrarbeit in Höhe von 8.945,72 € zu zahlen, 7 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für das Jahr 2006 Mehrarbeit in Höhe von 8.420,17 € zu zahlen, 8 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für das Jahr 2007 Mehrarbeit in Höhe von 8.699,11 € zu zahlen, 9 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für das Jahr 2005 Samstagsarbeit in Höhe von 2.122,06 € zu zahlen, 10 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für das Jahr 2006 Samstagsarbeit in Höhe von 2.037,18 € zu zahlen, 11 6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für das Jahr 2007 Samstagsarbeit in Höhe von 2.195,83 € zu zahlen. 12 Die Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie hat vorgetragen: 15 Sie wende betriebsüblich die Tarifverträge des Kraftfahrzeuggewerbes R.-P. an, wonach die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen drei Monate betrage. Etwaige Ansprüche seien daher verfallen. Die Ansprüche seien auch verwirkt, denn sie habe den Kläger nach Ausspruch der Kündigung bei Fortzahlung der Vergütung unter Anrechnung auf Urlaub, Freizeitansprüche etc. von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. 16 Der Kläger habe keine Mehrarbeit geleistet. Mehrarbeit sei auch nicht angeordnet worden. Der Kläger sei eine Leitungsperson gewesen, in dessen Gehalt auch eventuell anfallende Mehrarbeit habe enthalten sein sollen. Daher habe das Zeiterfassungssystem für den Kläger keine Anwendung gefunden und sei auch nicht ausgewertet worden. Die ehemalige Geschäftsführerin D. habe Wert darauf gelegt, dass die Arbeitseinteilung so erfolge, dass Mehrarbeit nach Möglichkeit vermieden werden solle. Abweichende Regelungen hätten ausdrücklich abgesprochen werden sollen. Der Kläger habe die Zeugin D. nie auf Überstunden hingewiesen und deren Bezahlung verlangt. Indes habe der Kläger als einziger Mitarbeiter noch einen Zuschlag zum Gehalt bekommen. Wenn der Kläger nicht anwesend gewesen sei, sei er durch den Kraftfahrzeugmeister H. oder den kaufmännischen Leiter H. vertreten worden. 17 Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin D.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.10.2008 Bezug genommen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 02.10.2008 verwiesen. 19 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch stehe dem Kläger nicht zu, da er die tarifvertragliche Ausschlussfrist nicht eingehalten habe. Der Kläger habe nicht dargelegt, wann er wem gegenüber Ansprüche auf Bezahlung von Mehrarbeitsvergütung in welcher Höhe erhoben haben wolle. Der Vortrag des Klägers, dass er die Zahlung gegenüber der Geschäftsführerin der Beklagten regelmäßig angemahnt habe, sei unsubstantiiert. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstelle, dass die Beklagte über die firmenübliche Zeiterfassung Kenntnis davon gehabt habe, dass der Kläger regelmäßig Mehrarbeit geleistet habe, und es einer weitergehenden Substantiierung des Anspruchs nach jeweiliger Höhe nicht bedurft habe, wäre der Kläger jedenfalls gemäß § 19 Ziffer 3 des Manteltarifvertrages für das Kraftfahrzeuggewerbe R. gehalten gewesen, nach Ablehnung entsprechender Zahlungsansprüche durch die Arbeitgeberin die Ansprüche innerhalb von drei Monaten seit der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der genannte Tarifvertrag aufgrund einzelvertraglicher stillschweigender Vereinbarung der Parteien bzw. betrieblicher Übung Anwendung finde. Aus dem Umstand, dass die Beklagte dem Kläger entgegen den Verpflichtungen des Nachweisgesetzes keine Niederschrift mit den wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere einem Hinweis auf geltende Tarifverträge, ausgehändigt habe, könne der Kläger keinen Schadensersatzanspruch herleiten. Denn der Kläger habe keine solche Niederschrift verlangt, so dass die Beklagte sich nicht im Verzug befunden habe. Bezüglich des genauen Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 02.10.2008 verwiesen. 20 Gegen das ihm am 07.01.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.02.2009, einem Montag, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 23.02.2009, bei Gericht eingegangen am 24.02.2009, begründet. 21 Der Kläger wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag und trägt weiter vor: 22 Der Tarifvertrag sei nicht anwendbar. Soweit sich die Beklagte in der Vergangenheit tatsächlich an den Tarifvertrag angelehnt habe, insbesondere im Hinblick auf die Vergütung der Mitarbeiter, resultiere hieraus keine verbindliche Tarifbindung. Die Monatsstundenzahl von 156,60 Stunden sei individuell und nicht als tarifliche Arbeitszeit vereinbart worden. Wenn die Geltendmachungsperiode gegenüber der Verjährungsfrist von drei Jahren auf zwei Monate verkürzt werden solle, sei dies ein so schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Arbeitnehmers, dass eine eindeutige Vertragsgrundlage in Form eines schriftlichen Arbeitsvertrages zu schaffen wäre. 23 Der Kläger beantragt, 24 die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 02.10.2008 zu verurteilen, an ihn 25 1. für das Jahr 2005 Mehrarbeit in Höhe von 8.945,72 € zu zahlen, 2. für das Jahr 2006 Mehrarbeit in Höhe von 8.420,17 € zu zahlen, 3. für das Jahr 2007 Mehrarbeit in Höhe von 8.699,11 € zu zahlen, 4. für das Jahr 2005 Samstagsarbeit in Höhe von 2.122,06 € zu zahlen, 5. für das Jahr 2006 Samstagsarbeit in Höhe von 2.037,18 € zu zahlen, 6. für das Jahr 2007 Samstagsarbeit in Höhe von 2.195,83 € zu zahlen. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Berufung zurückzuweisen. 28 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, nimmt Bezug auf ihren Vortrag erster Instanz und trägt weiter vor: 29 Unabhängig vom Eingreifen der tariflichen Ausschlussfristen habe der Kläger die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast nicht erfüllt. Die Zeitnachweise habe der Kläger selbst hergestellt, vermutlich sogar nachträglich. Als Angestellter mit Leitungsfunktion habe der Kläger seine Arbeitszeit so einzurichten gehabt, dass Überstunden nicht anfielen. Mit dem Kläger sei mehrfach besprochen worden, dass die kurz vor der Insolvenz stehende Beklagte die Kosten für Überstunden habe vermeiden müssen. Überstunden habe sie auch nicht geduldet. 30 Als Meister könne der Kläger sich nicht darauf berufen, nicht gewusst zu haben, dass die Betriebe in der Kraftfahrzeugbranche zu fast 100 % als Mitglieder in Handwerkskammer und Innung verpflichtet seien, die Tarifverträge anzuwenden. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 32 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 lit. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. 33 Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 34 Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Überstundenvergütung zu, da er einen solchen nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat. 35 1. Der Arbeitnehmer, der im Prozess von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Überstunden fordert, muss, zumal wenn zwischen der Geltendmachung und der behaupteten Leistung ein längerer Zeitraum liegt, beim Bestreiten der Überstunden durch den Arbeitgeber im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Arbeitszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist. 36 Der Kläger hat Auflistungen von Daten und Uhrzeiten vorgelegt, an denen er seine Arbeitsleistung für die Beklagte erbracht haben will. Hierin ist ein ausreichend konkreter Sachvortrag zu sehen, unabhängig davon, ob die Angaben aus der Zeiterfassung der Beklagten stammen oder vom Kläger selbst, eventuell auch nachträglich, zusammengestellt wurden. 37 2. Im Rechtsstreit um die Überstundenvergütung hat der Arbeitnehmer ferner darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm behaupteten Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder zumindest geduldet worden sind oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig waren. 38 Hierzu fehlt jeglicher Sachvortrag des Klägers. Der Kläger hat Obiges nicht einmal pauschal behauptet und erst recht nicht bezogen auf jeden Arbeitstag und für alle geltend gemachten Überstunden konkret dargelegt. Lediglich bezüglich des behaupteten Verzichts auf Frühstücks- und Mittagspausen hat der Kläger vorgetragen, dies sei dadurch angeordnet worden, dass das Autohaus durchgehend geöffnet gewesen sei und die Kunden ihn daher jederzeit hätten erreichen können. Ein Vertreter sei nicht vorhanden gewesen. Dieser Vortrag ist indes zum einen nicht nachvollziehbar, da auch für den Urlaubs- und Krankheitsfall eine Vertretungsmöglichkeit für den Kläger bestehen muss. Zum anderen hat der Kläger für seine von der Beklagten bestrittene Behauptung auch keinen Beweis angeboten. 39 Ob die vom Kläger vorgelegten Auflistungen der elektronischen Zeiterfassung bei der Beklagten entstammen, ist unerheblich. Da die Beklagte vorgetragen hat, eine elektronische Zeiterfassung für den Kläger als Gehaltsempfänger weder angeordnet noch ausgewertet zu haben, und der Kläger für seine entgegenstehende Darstellung keinen Beweis angetreten hat, lässt sich aus den Aufstellungen nicht entnehmen, die Arbeitszeiten des Klägers seien der Beklagten bekannt gewesen und von ihr gebilligt oder geduldet worden. 40 3. Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es nicht. Die sich aus dem zivilrechtlichen Beibringungsgrundsatz ergebenden Substantiierungspflichten bei einer Klage auf Überstundenvergütung sind ständige Rechtsprechung (vgl. etwa BAG, Urteil vom 25.11.1993, 2 AZR 517/93) und müssen daher dem Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten bekannt sein. Die Anforderungen an die Darlegung sind auch vom Arbeitsgericht in seinem Urteil vom 02.10.2008 zutreffend wiedergegeben und vom Kläger in seinem Berufungsschriftsatz ausdrücklich als zutreffend anerkannt worden. Ergänzender Vortrag erfolgte gleichwohl nicht. Auch die Einräumung eines Schriftsatznachlasses war vor diesem Hintergrund nicht geboten. 41 4. Auf die übrigen zwischen den Parteien streitigen Aspekte - insbesondere die Anwendbarkeit der Ausschlussfrist des Manteltarifvertrages für das Kraftfahrzeuggewerbe R., die Anmahnung von Überstunden durch den Kläger, die Erfüllung von Ansprüchen durch die Freistellung des Klägers während der Kündigungsfrist, die Abgeltung von Überstunden mit dem Grundgehalt - kam es damit nicht entscheidungserheblich an. Auch dass die Beklagte dem Kläger in den Jahren 2002, 2003 und 2004 gelegentlich Überstunden vergütete, vermag einen Anspruch des Klägers für die Jahre 2005, 2006 und 2007 nicht zu begründen. III. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 43 Gründe, die gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision gebieten würden, sind nicht ersichtlich.