Beschluss
11 Ta 184/09
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:0924.11TA184.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.06.2009 wird aufgehoben. Gründe I. 1 Der Kläger war bei der Beklagten als Netzwerk-Spezialist in der Abteilung DV-Betrieb tätig. Er verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Abfindung auf der Grundlage der Dienstvereinbarung vom 02.05.2008, wonach Beschäftigte eine Abfindung erhalten, wenn sie eine Eigenkündigung aussprechen, weil ihr Arbeitsplatz innerhalb von sechs Monaten wegfallen wird und kein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten wird. 2 Zur Begründung hat der Kläger in der Klageschrift unter anderem vorgetragen, Ende März/ Anfang April 2008 sei durch seinen Abteilungsleiter, den Zeugen B., wiederholt offen und allgemein kundgetan worden, dass eine vollständige Schließung der EDV am Standort M. erfolgen werde. Der Zeuge B. habe ihm im April 2008 empfohlen, sich zu erkundigen, ob er bei der L. unterkommen könne, da bei der Beklagten für ihn Schluss sein werde. Nachdem er eine Beschäftigung bei der L. gefunden hatte, kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis zu der Beklagten mit Schreiben vom 22.05.2008 zum 31.12.2008. 3 Zur Güteverhandlung am 22.06.2009 ordnete das Arbeitsgericht das persönliche Erscheinen beider Parteien an. Für die Beklagte erschien indes nur ihr Prozessbevollmächtigter. Der Beklagtenvertreter erklärte zu Protokoll, dass er sich zu dem vom Kläger angesprochenen Gespräch zwischen diesem und seinem Abteilungsleiter Becker nicht mehr erklären könne, es gebe noch Klärungsbedarf bei der Beklagten. Daraufhin verhängte das Arbeitsgericht wegen der Missachtung der Anordnung zum persönlichen Erscheinen ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 € gegen die Beklagte. 4 Der Beschluss vom 22.06.2009 ist der Beklagten am 26.06.2009 zugestellt worden und ihrem Prozessbevollmächtigten am 29.06.2009 formlos zugegangen. Am 13.07.2009 hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt und die Aufhebung des Beschlusses beantragt. 5 Sie macht geltend, ihr mit persönlicher Terminsvollmacht ausgestatteter Prozessbevollmächtigter sei sowohl zum Abschluss eines Vergleiches ermächtigt gewesen - der allerdings aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht gekommen sei - als auch über den zugrunde liegenden Sachverhalt informiert und zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage gewesen. Er habe - nicht protokolliert - mitteilen können, dass die IT-Abteilung am Standort M. nicht vollständig aufgelöst worden sei und dass die Geschäftsleitung auch keine entsprechende allgemeine Erklärung abgegeben habe. Zu der Frage des Gerichts, ob es das Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen B. in der vom Kläger behaupteten Form gegeben habe, hätten auch die gesetzlichen Vertreter der Beklagten, Vertreter der Rechtsabteilung oder der Personalabteilung keine Auskunft geben können. Denn der Zeuge B. habe das Unternehmen zum 30.11.2008 verlassen, so dass eine Rücksprache mit ihm nicht mehr möglich sei. Der Gesprächsinhalt sei auch für die Entscheidung unerheblich, da der Zeuge B. ohnehin keine die Beklagte bindenden Erklärungen hätte abgeben dürfen. 6 Mit Beschluss vom 16.07.2009 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Zweck der Güteverhandlung, den Sachverhalt so aufzuklären, dass die mündliche Verhandlung vor der Kammer so vorbereitet werden könne, dass sie möglichst in einem Termin beendet werden könne, werde vereitelt, wenn der erschienene Prozessbevollmächtigte den Sachverhalt nur in groben Zügen kenne und seine mangelnde Unterrichtung mit "Klärungsbedarf" entschuldige. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer juristischen Person erfordere nach § 141 Abs. 3 ZPO nicht zwingend das Erscheinen ihrer gesetzlichen Vertreter. 7 Gegen eine etwaige Versäumung der Beschwerdefrist hat die Beklagte am 28.07.2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Aufgrund der unterschiedlichen Zustelldaten sei die Rechtsmittelbelehrung unklar und nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz die später ablaufende Rechtsmittelfrist maßgeblich. Zudem sei der gut ausgebildeten, zuverlässigen und sorgfältig überwachten Büromitarbeiterin ihres Prozessbevollmächtigten ein Irrtum in der Fristenberechnung unterlaufen. Sie habe die Frist ab dem 30.06.2009 berechnet und dabei übersehen, dass der Ordnungsgeldbeschluss den Prozessbevollmächtigten nur mit einfacher Post zugegangen war. Dass eine frühere Zustellung des Beschlusses an die Beklagte erfolgt war, habe der Prozessbevollmächtigte erst am 14.07.2009 erfahren, als die Beklagte ihm den ihr zugestellten Ordnungsgeldbeschluss weitergereicht habe. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 9 1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 22.06.2009 ist nach §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 78 Satz 1 ArbGG statthaft. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. Insbesondere ist die sofortige Beschwerde fristgerecht erhoben. 10 a) Die für die sofortige Beschwerde geltende zweiwöchige Notfrist, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO, begann gemäß § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit der Zustellung der Entscheidung. Die am 26.06.2009 erfolgte Zustellung an die Beklagte war unwirksam und setzte daher die Rechtsmittelfrist nicht in Gang. Vielmehr begann die Beschwerdefrist erst am 29.06.2009, als der Ordnungsmittelbeschluss dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zuging, wodurch er nach § 189 ZPO als zugestellt galt. Die Frist lief gemäß §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB erst mit dem 13.07.2009, dem Tag des Eingangs der sofortigen Beschwerde bei Gericht, ab. 11 In einem anhängigen Verfahren hat nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Zwar sieht das Gesetz Ausnahmen vor für Fälle persönlicher Beteiligung einer Partei am Verfahren. Eine gesetzliche Anordnung, wonach ein Ordnungsgeldbeschluss der Partei selbst und nicht ihrem Prozessbevollmächtigten zuzustellen ist, besteht indes nicht, so dass die allgemeine Vorschrift des § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch hier gilt. Eine wirksame Zustellung liegt nur vor, wenn die Zustellung an den richtigen Adressaten erfolgt ist. Zustellungen unter Verstoß gegen § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind unwirksam und setzen Rechtsmittelfristen nicht in Lauf (BGH, Beschluss vom 28.11.2006, VIII ZB 52/06). 12 Insbesondere findet § 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, wonach die persönliche Ladung einer Partei dieser selbst mitzuteilen ist, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat, keine Anwendung. Vorliegend geht es nicht um die Ladung, sondern um den Ordnungsgeldbeschluss, mag dieser auch darauf beruhen, dass die Partei der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens nicht Folge geleistet hat. § 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann auch deshalb nicht herangezogen werden, weil danach die Ladung der Partei nicht der Zustellung bedarf, während der Ordnungsgeldbeschluss nach § 329 Abs. 3 ZPO zuzustellen war. § 329 Abs. 3 ZPO besagt im Übrigen nichts darüber, an wen die Zustellung zu bewirken ist. Die Zustellung eines Ordnungsgeldbeschlusses an den Prozessbevollmächtigten und nicht an die Partei selbst ist auch nach dem Zweck des § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO geboten, der darin besteht, dem Prozessbevollmächtigten, in dessen Verantwortung die Prozessführung gelegt ist, zu gewährleisten, dass er im gesamten Verfahren Kenntnis von zuzustellenden Schriftstücken nehmen kann (Zöller/ Stöber, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 172, Rn. 1). 13 Der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg, Beschluss vom 10.07.2008, 2 Ta 115/08, der Ordnungsgeldbeschluss sei der Partei selbst zuzustellen, war daher nicht zu folgen. Die im Beschluss zitierten Kommentare beziehen sich überwiegend auf § 380 ZPO und besagen daher nichts für den vorliegenden Fall. Da ein Zeuge nicht Prozesspartei ist, verfügt er nicht über einen Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO, so dass ein Ordnungsmittelbeschluss ihm selbst zuzustellen ist. Das Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 13.02.2008, 7 Ta 378/07, und GK-ArbGG/ Schütz, Stand Juli 2009, § 51, Rn. 34a haben für ihre Auffassung, der Ordnungsgeldbeschluss sei an die geladene Partei persönlich zuzustellen, keine Begründung angegeben. 14 b) Letztlich kommt es aber auf die Frage, ob bereits die Zustellung an die Beklagte die Beschwerdefrist in Gang setzte, nicht entscheidungserheblich an. Zwar wäre, wenn man auf die Zustellung des Beschlusses an die Beklagte am 26.06.2009 abstellte, bei Eingang der Beschwerde am 13.07.2009 die zweiwöchige Beschwerdefrist bereits abgelaufen gewesen. Dadurch dass der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Ordnungsgeldbeschluss der Beklagten und ihrem Prozessbevollmächtigten zu unterschiedlichen Zeiten zuging, fehlt es aber an einer eindeutigen und unmissverständlichen Belehrung über die einzuhaltende Rechtsmittelfrist durch das Arbeitsgericht. Besteht für den potentiellen Rechtsmittelführer eine vom Gericht zu verantwortende Unsicherheit darüber, wann die Rechtsmittelfrist abläuft, gilt zu seinen Gunsten der Grundsatz der Meistbegünstigung mit der Folge, dass die längere der beiden in Frage kommenden Beschwerdefristen anzuwenden ist (LAG Köln, a.a.O.; Zöller/ Hessler, vor § 511 ZPO, Rn. 31). Der Prozessbevollmächtigte konnte, zumal er nicht darüber informiert wurde, dass der Ordnungsgeldbeschluss zuvor der Beklagten persönlich zugestellt worden war, mit Erhalt des Ordnungsgeldbeschlusses am 29.06.2009 davon ausgehen, dass ihm bis zum 13.07.2009 Zeit blieb, um sofortige Beschwerde einzulegen. Unerheblich ist dabei wegen § 189 ZPO, dass der Ordnungsgeldbeschluss dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht förmlich zugestellt worden war. 15 c) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher nicht mehr zu befinden. Der Antrag ist nur für den Fall gestellt, dass die Beschwerdefrist versäumt wurde, was wie dargelegt nicht der Fall war. 16 2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Beklagte lagen nicht vor, da die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Beklagten nicht ordnungsgemäß erfolgt war. 17 Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann der Vorsitzende zum Gütetermin das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht, kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden, § 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO. 18 Vorliegend erfolgte die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Beklagten jedoch fehlerhaft. Ist nämlich die Partei eine juristische Person, so ist zwar deren persönliches Erscheinen anzuordnen, die Ladung ist jedoch an ihren gesetzlichen Vertreter zu richten. Dabei muss die zum Erscheinen verpflichtete Person, also das jeweilige Mitglied des Vertretungsorgans, durch den Richter namentlich benannt werden (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.02.2007, 7 Ta 236/06; LAG Hamm, Beschluss vom 25.01.1999, 1 Ta 727/98; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.1995, 7 Ta 212/94; Schwab/ Weth/ Berscheid/ Korinth, ArbGG, 2. Aufl. 2008, § 51, Rn. 5; Dörner/ Luczak/ Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 8. Aufl. 2009, Kap. 14, Rn. 289; Vonderau, NZA 1991, 337; Germelmann/ Matthes/ Prütting/ Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl. 2008, § 51, Rn. 12; GK-ArbGG/ Schütz, Stand Juli 2009, § 51, Rn. 19; ErfK/ Koch, 9. Aufl. 2009, § 51 ArbGG, Rn. 2). 19 Die gebotene Individualisierung ist nicht erfolgt. Nach den unstreitigen Angaben in der Klageschrift wird die Beklagte durch einen aus sieben Personen bestehenden Vorstand vertreten. Der Vorsitzende verfügte lediglich die Abkürzung "PE/PE", was als Anordnung des persönlichen Erscheinens sowohl der Aktiv- als auch der Passivpartei zu verstehen ist. Welche natürliche Person als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zum Gütetermin geladen werden sollte, hat der Vorsitzende jedoch nicht bestimmt, sondern die Auswahl unzulässigerweise der die Ladung ausführenden Gerichtsangestellten überlassen. Der Akte lässt sich auch nicht entnehmen, wer tatsächlich geladen wurde. 20 Mangels ordnungsgemäßer Ladung lag kein unentschuldigtes Fehlen vor, so dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht zulässig war. 21 Ob die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß vertreten im Sinne des § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO war und ob gegebenenfalls durch das Ausbleiben der Partei der mit der Anordnung ihres Erscheinens verbundene Zweck vereitelt wurde, bedurfte danach keiner Entscheidung mehr. 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.