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Urteil

9 Sa 212/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:0925.9SA212.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21.01.2009, Az.: 3 Ca 889/08, teilweise abgeändert. Der Tenor des angefochtenen Urteils wird wie folgt neu gefasst: 1. Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 24.10.2008 wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.04.2008 nicht zum 31.05.2008 beendet worden ist. 2. Im Übrigen bleibt das genannte Versäumnisurteil aufrechterhalten. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Die durch seine Säumnis veranlassten Kosten trägt der Kläger. Im Übrigen tragen die Kosten des Rechtsstreits der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 %. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit der von der Beklagten unter dem 21.04.2008 zum 31.05.2008 ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie darüber, ob die Beklagte dem Grunde nach zum Schadenersatz wegen verspäteter Erteilung eines Arbeitszeugnisses verpflichtet ist. 2 Der Kläger ist bei der Beklagten, die ständig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 08.11.2005 (Bl. 7 ff. d. A.) seit dem 7. Januar 2006 als Fachberater und Verkäufer bei einer Bruttomonatsarbeitsvergütung in Höhe von 2.300,-- € beschäftigt. 3 Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält unter Ziffer 1 auszugsweise folgende Regelung: 4 "… 5 Sie sind tätig als Fachberater und Verkäufer und verpflichten sich, im Falle eines Garagenverkaufes bzw. einer Garagenvermittlung nur Garagen aus unserem Hause zu verkaufen. 6 Folgende Tätigkeiten gehören zu Ihrem Aufgabengebiet: 7 - Verbesserung des Marktanteils. - Markt- und Konkurrenzbeobachtung. - Selbständige Akquisition und Neukundengewinnung. - Nachgehen von Anfragen (Adressen durch uns) sowie Angeboten. - Abgabe von Angeboten. - Hereinholen von Aufträgen. - Kundenberatung und Betreuung. - Baustellenbeurteilung mit Skizze (durch Kunden unterschrieben). - Mithilfe beim Baugenehmigungsantrag. - Monatliche Berichte (Umsatzplanung, Vormonat). 8 Einmal jährlich wird mit Ihnen eine Umsatzplanung vereinbart. 9 Die Verkaufsgebietskarte ist beigefügt. 10 Ausschlaggebend für die Zuordnung ist nicht der Aufstellort der Garagen, sondern der Kundensitz. Bauvorhaben in Ihrem Gebiet, die von Kunden mit Sitz außerhalb Ihres Gebietes betrieben werden, sind an die dort zuständigen Außendienstmitarbeiter zu vermitteln. 11 Bauherren, Bauträger, usw., die außerhalb Ihres Lizenzgebietes ihren Sitz haben, aber Garagen in unserem Lizenzgebiet bauen, werden von dem Außendienstmitarbeiter betreut, in dessen Gebiet die Garagen aufgestellt werden. 12 …" 13 Es existiert ein "Protokoll zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 14.03.2008 in B." folgenden Wortlauts: 14 "In der außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 14.03.2008 in B. beschlossen unter Verzicht auf Form- und Fristvorschriften die Gesellschafter der C. aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation des Unternehmens folgendes: 15 1. Das Vertriebsgebiet 8 (M., K., L., Ka.) des Vertriebes Garagenpark.de wird aufgrund der geringen Auftragseingänge aufgegeben. 16 2. Die damit verbundene Entlassung, ein angestellter Mitarbeiter, ist auszusprechen. 17 Die Geschäftsführer werden angewiesen, die Beschlüsse zügig umzusetzen." 18 Bei dem in diesem Protokoll genannten Vertriebsgebiet 8 handelt es sich um das vom Kläger zuletzt betreute Gebiet. Unter dem 02.04.2008 informierte die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat darüber, dass sie beabsichtige, das Arbeitsverhältnis des Klägers durch fristgerechte betriebsbedingte Kündigung zu beenden. Zur Begründung heißt es in der schriftlichen Anhörung u. a.: 19 "Aufgrund der Auftragszugänge aus dem Vertriebsgebiet von Herrn A. wird das Vertriebsgebiet ab 1. Juni 2008 aufgegeben. Daher entfällt der Arbeitsplatz von Herrn A.. Eine soziale Ausfall entfällt mangels vergleichbarer Arbeitnehmer. Eine andere Beschäftigung von Herrn A. ist nicht möglich." 20 Unter dem 08.04.2008 teilte der Betriebsrat seinerseits mit, dass er sich mit dieser Angelegenheit nicht weiter befassen werde und er sich neutral verhalte. 21 Zur Erläuterung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 14.03.2008 hat die Beklagte erstinstanzlich insbesondere ausgeführt, er beinhalte die unternehmerische Entscheidung, das Verkaufsgebiet ab dem 01.06.2008 aufzugeben und auf den Außendienstmitarbeiter zu verzichten. Etwaige Aufträge würden in der Zentrale per Post oder per Telefon in Empfang genommen. Die aktive und direkte Betreuung des Gebietes werde aufgegeben. Die Betreuung erfolge auch nicht durch andere Außendienstmitarbeiter, sondern werde durch die Zentrale abgearbeitet. Es gebe auch keine anderen Außendienstmitarbeiter, die das Gebiet bearbeiteten. Verkauf und Betreuung würden zentral gesteuert. 22 Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen sowie des streitigen Parteivorbringens erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21.01.2009, Az.: 3 Ca 889/08 (Bl. 111 ff. d. A.). 23 Nachdem das Arbeitsgericht zunächst durch Versäumnisurteil vom 24.10.2008 die Klage abgewiesen hat und der Kläger gegen dieses Versäumnisurteil fristgerecht Einspruch erhoben hat, hat das Arbeitsgericht mit dem genannten Urteil vom 21.01.2009 die Klage mit den Anträgen des Klägers, 24 unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 24.10.2008 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 21.04.2008 nicht zum 31.05.2008 beendet wird, sondern auch über den 31.05.2008 hinaus unverändert und ungekündigt fortbesteht, sowie 25 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm die Schäden zu erstatten, die ihm dadurch entstanden sind bzw. entstehen werden, dass von der Beklagten ein wohlwollendes qualifiziertes Beendigungszeugnis nicht zum 31.05.2008 erteilt wurde 26 abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt: 27 Die Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Die Beklagte habe die gerichtlich auf ihre Zweckmäßigkeit hin nicht überprüfbare freie Unternehmerentscheidung getroffen, das durch den Kläger betreute Vertriebsgebiet aufgrund der geringen Auftragseingänge aufzugeben und die hiermit verbundene Entlassung des Klägers auszusprechen. Diese Entscheidung sei angesichts eines Umsatzrückganges im Jahre 2007 im Vergleich zum Jahre 2006 um 35,1 % nicht willkürlich. Eine Sozialauswahl sei entbehrlich, da der Kläger vertriebsbezogen eingestellt und beschäftigt worden sei. Es sei nicht erkennbar, dass der Beklagten bezogen auf den Kläger ein bundesweites Direktionsrecht als Grundlage einer Versetzung in andere Vertriebsgebiete zustehe. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, bezogen auf welche weiteren, bei der Beklagten angestellten Außendienstmitarbeiter eine Sozialauswahl hätte durchgeführt werden müssen. Auch die Anhörung des Betriebsrats sei rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn in dieser darauf verwiesen werde, dass das vom Kläger betreute Vertriebsgebiet aufgegeben werde, sei jedenfalls bei gebotener Auslegung diese Erklärung nicht dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte in dem Vertriebsgebiet überhaupt nicht mehr geschäftlich habe tätig werden wollen. Die gewählte Formulierung schließe vielmehr die Bearbeitung und Betreuung von Anfragen und Aufträgen aus diesem Vertriebsgebiet durch am Sitz der Beklagten beschäftigte Mitarbeiter bzw. freie Handelsvertreter bzw. Vor-Ort-Tätige, wirtschaftlich selbständige Firmen nicht aus. Die Klage sei auch hinsichtlich des weitergehenden, auf Feststellung eines Schadenersatzanspruches wegen verspäteter Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses abzuweisen. Es sei in keinster Weise nachvollziehbar, dass der Kläger sich nicht auf andere Stellen habe bewerben können, bevor ihm nicht das begehrte qualifizierte Zeugnis erteilt worden sei. Außerdem habe der Kläger der Beklagten eine unangemessen kurze Frist zur Erteilung eines solchen Zeugnisses gesetzt. 28 Das genannte Urteil ist dem Kläger am 20.03.2009 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 09.04.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 13.05.2009, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 156 ff. d. A.), macht der Kläger im Wesentlichen geltend: 29 Das Arbeitsgericht sei unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass die von der Beklagten behauptete unternehmerische Entscheidung getroffen worden sei, obwohl dies seitens des Klägers bereits erstinstanzlich bestritten worden sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass eine vermeintlich getroffene Unternehmerentscheidung nachträglich konstruiert worden sei, um die streitgegenständliche Kündigung rechtfertigen zu können. Ferner sei bereits erstinstanzlich zulässiger Weise bestritten worden, dass die vermeintlich getroffene Unternehmerentscheidung auch tatsächlich umgesetzt worden sei. Die Beklagte habe nämlich das Verkaufsgebiet gerade nicht aufgegeben, sondern lasse dies nunmehr durch einen anderen Außendienstmitarbeiter betreuen. Die Beklagte habe daher - wenn überhaupt - die Verkaufsgebiete lediglich neu geordnet und das ursprünglich vom Kläger betreute Verkaufsgebiet dem Verkaufsgebiet 7 zugeschlagen. Deshalb sei auch die Information des Betriebsrats unzutreffend. Ebenso unzutreffend sei das Arbeitsgericht auch von der Entbehrlichkeit einer Sozialauswahl ausgegangen. Eine rechtlich verbindliche Beschränkung nur auf das im Arbeitsvertrag erwähnte Verkaufsgebiet gebe es nicht. Insoweit seien in eine Sozialauswahl sämtliche weiteren Außendienstmitarbeiter einzubeziehen. Eine höhere Schutzbedürftigkeit bestehe insbesondere gegenüber dem Mitarbeiter E.. 30 Auch die Abweisung der weitergehenden Klage sei rechtsfehlerhaft. Das Arbeitsgericht habe die Bedeutung der Erstellung eines qualifizierten Zeugnisses für eine Bewerbung falsch gewertet. Die Vorlage eines solchen Zeugnisses sei bei Bewerbungen zwingend notwendig. Der Arbeitgeber schulde das Zeugnis auch bereits bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 31 Der Kläger beantragt, 32 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.01.2009, Az.: 3 Ca 889/08 abzuändern und 33 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 21.04.2008 nicht zum 31.05.2008 beendet worden ist; 34 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Schäden zu erstatten, die diesem dadurch entstanden sind bzw. entstehen werden, dass von der Beklagten ein wohlwollendes qualifiziertes Beendigungszeugnis nicht zum 31.05.2008 erteilt wurde. 35 Die Beklagte beantragt, 36 die Berufung zurückzuweisen. 37 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 10.06.2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 180 ff. d. A.), als zutreffend. 38 In Anbetracht der sehr präzisen Angaben der wirtschaftlichen Hintergründe und klaren Darstellung der unternehmerischen Entscheidung sei es bereits zweifelhaft, ob der Kläger sich auf ein Bestreiten mit Nichtwissen habe beschränken können. Die Beklagte habe die Entscheidung getroffen, zum 01.06.2008 das Verkaufsgebiet aufzugeben und auf den Außendienstmitarbeiter zu verzichten. Dies sei keineswegs zwangsläufig damit verbunden gewesen, dass dort kein Verkauf mehr stattfinde. Vielmehr sollte dieser Verkauf durch die Zentrale des Betriebs geregelt werden. Dem Betriebsrat seien ergänzend zur schriftlichen Anhörung bei deren Übergabe auch durch den seinerzeitigen Geschäftsführer die Hintergründe der unternehmerischen Entscheidung erläutert worden, insbesondere, dass die Planung für das Jahr 2007 den Verkauf von 230 Garagen vorgesehen habe, tatsächlich aber lediglich 102 Garagen verkauft worden seien. Ebenso sei erläutert worden, dass für das Jahr 2008 eine Zielmenge von 220 Garagen abgesprochen gewesen sei, bis Ende März allerdings lediglich 11 Garagen verkauft worden seien. Das Verkaufsgebiet werde auch nicht von einem anderen Außendienstmitarbeiter betreut. Die angesprochenen Aufträge seien über die Zentrale akquiriert und bearbeitet worden. Auch eine Betreuung des Gebiets durch die Niederlassung L. erfolge nicht. Eine soziale Auswahl sei entbehrlich. Der Arbeitsvertrag enthalte eindeutig die Zuweisung eines bestimmten Gebiets; eine weitergehende Direktionsbefugnis habe deshalb nicht bestanden. 39 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 40 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. II. 41 Die Berufung hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Die Kündigungsschutzklage des Klägers ist begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht allerdings die Klage mit dem auf Feststellung einer Schadenersatzverpflichtung der Beklagten gerichteten Antrag abgewiesen. 42 1. Die streitgegenständliche Kündigung der Beklagten vom 21.04.2008 ist mangels sozialer Rechtfertigung nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam. Die Beklagte hat betriebsbedingte Gründe i. S. d. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG nicht ausreichend dargelegt und ist damit der ihr nach § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG obliegenden Darlegungslast nicht gerecht geworden. 43 a) Die eine ordentliche Kündigung sozial rechtfertigenden, einer Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers entgegen stehenden dringenden betrieblichen Erfordernis i. S. v. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG setzen voraus, dass das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entfallen ist. Dies kann auf einer unternehmerischen Entscheidung zur Umstrukturierung des gesamten oder von Teilen eines Betriebes oder einzelner Arbeitsplätze beruhen. Eine solche Entscheidung unterliegt nur einer gerichtlichen Missbrauchskontrolle und ist lediglich dahingehend zu überprüfen, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist und ob sie tatsächlich ursächlich für den vom Arbeitgeber geltend gemachten Beschäftigungwegfall ist (vgl. etwa BAG 10.10.2002 - 2 AZR 598/01 - EZA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 122). Wenn die eigentliche Organisationsentscheidung allerdings in unmittelbare Nähe zum Kündigungsentschluss rückt, muss der Arbeitgeber zur Begründung des dringenden betrieblichen Erfordernisses die Unternehmerentscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich des Begriffs "Dauer" näher darlegen, um dem Gericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Unternehmerentscheidung nicht offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (vgl. etwa KR-Kündigungsschutzgesetz/Griebeling, 9. Aufl., § 1 KSchG, RZ 557 - 559 m. w. N.). Läuft etwa die unternehmerische Entscheidung letztlich nur auf den Abbau einer Hierachieebene hinaus verbunden mit einer Neuverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufgaben, bedarf es der Konkretisierung dieser Entscheidung. Der Arbeitgeber muss insbesondere darlegen, in welchem Umfang die bisher vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeit zukünftig im Vergleich zum bisherigen Zustand entfallen. Er muss aufgrund seiner unternehmerischen Vorgaben die zukünftige Entwicklung der Arbeitsmenge anhand einer näher konkretisierten Prognose darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen erledigt werden können (BAG 10.10.2002, a. a. O.). 44 b) Vorliegend hat die Beklagte sowohl erst- als auch zweitinstanzlich verdeutlich, dass die im Protokoll zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 14.03.2008 wiedergegebene unternehmerische Entscheidung der Aufgabe des Vertriebsgebiets 8 nicht bedeutet, dass in diesem Gebiet keine Fertiggaragen mehr vertrieben werden. Sie hat dies dahingehend präzisiert, dass lediglich die aktive und direkte Betreuung des Gebiets aufgegeben werde und die Betreuung durch die Zentrale abgearbeitet bzw. gesteuert und geregelt werde. Dies bedeutet aber, dass nicht sämtliche Tätigkeiten, die nach dem Arbeitsvertrag zum Aufgabengebiet des Klägers gehören, vollständig oder in wesentlichen Teilen entfallen. Dies gilt beispielsweise für die aufgeführten Tätigkeiten: Nachgehen von Anfragen sowie Angeboten, Abgabe von Angeboten, Kundenberatung und -betreuung, Baustellenbeurteilung mit Skizze, Mithilfe beim Baugenehmigungsantrag. Der Kläger hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 08.09.2008 im Einzelnen die mit seinen Aufgaben verbundenen Tätigkeiten dargestellt. Die Beklagte hat sich hierzu erstinstanzlich im Schriftsatz vom 07.10.2008 dahingehend eingelassen, dass die ausführliche Beschreibung der Tätigkeiten eines Garagenverkäufers durch den Kläger lediglich belege, dass eine schlichte Vergrößerung eines bestehenden Vertriebsgebietes gerade wegen der beschriebenen Aufgabenfülle überhaupt nicht möglich sei. Dies verdeutlicht, dass auch die Beklagte davon ausgeht, dass auch die genannten, nicht in der Werbung neuer Kunden bestehenden Tätigkeitsfelder des Klägers von erheblichem zeitlichen Gewicht waren. Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen hätte die Beklagte vor diesem Hintergrund im Einzelnen und näher darstellen müssen, dass und in welcher Form und ohne überobligationsmäßige Leistungen anderer Mitarbeiter diese verbleibenden Aufgaben erledigt werden sollten. Der bloße Hinweis darauf, dass das Verkaufsgebiet nunmehr von der Zentrale mit "abgearbeitet", "geregelt" oder "gesteuert" werden soll, ist hierfür nicht ausreichend. 45 2. Die Berufung war zurückzuweisen, soweit der Kläger mit ihr sein erstinstanzliches Begehren, eine Schadenersatzverpflichtung der Beklagten festzustellen, weiter verfolgt. Die Feststellungsklage des Klägers ist insoweit bereits mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses abhängig von einem entsprechenden Verlangen des Arbeitnehmers ist, § 109 Abs. 1 S. 3 GewO. Ein solches Verlangen wurde vom Kläger am 05.06.2008 gestellt. Zumindest am 11.07.2008 lag ein qualifiziertes Zeugnis vor. Abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung nicht beendet worden ist und deshalb der Eintritt eines Schadens beim Kläger ausscheidet, fehlte es aber auch deshalb an einem Feststellungsinteresse, weil es angesichts des geschilderten zeitlichen Ablaufs (Zeugnisverlangen am 05.06.2008/Zeugniserteilung spätestens am 11.07.2008) an der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes fehlte. Bei Verletzung einer Norm zum Schutz des Vermögens fehlt es an einem feststellbaren Rechtsverhältnis, solange der Eintritt irgend eines Schadens noch ungewiss ist. Bereits für die Zulässigkeit der Klage muss der Kläger eines solchen Begehrens eine Vermögensgefährdung, d. h. die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens substantiiert dartun (BGH 24.01.2006 - XI ZR 384/03 - NJW 2006, 830 ff.). Hieran fehlt es. III. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 344 ZPO. Ein Revisionszulassungsgrund besteht nicht.