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Beschluss

6 Ta 216/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:0930.6TA216.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 11. September 2009 - 3 Ca 689/09 -wird zurückgewiesen. 2. Eine weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die beklagte Arbeitgeberin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung einer Aussetzung eines am 27. März 2009 eingeleiteten Klageverfahrens, in welchem es um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 06. März 2009 zum 30. April 2009 und im Wege einer Widerklage um Schadenersatzansprüche geht. Letztere sollen nach den Behauptungen der Arbeitgeberin daraus resultieren, dass der Kläger als Vertriebsmitarbeiter Bestellungen von Apotheken fingiert und nach deren Reklamationen stornierte Ware abgeholt und für eigene Zwecke verwendet habe. 2 Die Beklagte hat mit am 12. August 2009 eingegangenem Antrag eine Aussetzung des Verfahrens begehrt. 3 Zur Begründung des Antrages wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe wegen Vorgänge, die Gegenstand der Widerklage seien, Strafanzeige wegen Verdachts des Betrugs bei der Staatsanwaltschaft Mainz erstattet. Die Ermittlungen liefen derzeit noch bei der Kriminalpolizei; bis wann diese abgeschlossen sein würden, sei nicht abzusehen. 4 Zur weiteren Begründung wird auf den Aussetzungsantrag vom 07. August 2009 (Bl. 85 - 90 d. A.) Bezug genommen. 5 Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. September 2009 den Antrag der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger und Widerbeklagte habe ein berechtigtes Interesse an der zügigen Fortsetzung des Rechtsstreites; dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 9, 61 a ArbGG. Gleiches gelte bezogen auf die Widerklage. Ein entsprechendes Interesse an einer zügigen Erlangung von Rechtssicherheit sei offenbar von den Parteien zur Grundlage ihres schriftlichen Arbeitsvertrages gemacht worden, in dem sie eine Vertragsklausel, die kurze Ausschussfristen sowohl für die schriftliche Geltendmachung als auch für die erforderliche gerichtliche Geltendmachung enthalte, vereinbart hätten. Im Übrigen bestünden auch Zweifel daran, dass binnen eines Jahres mit einer Entscheidung im anhängigen Strafverfahren gerechnet werden könne, da sich das Verfahren noch im Stadium des Ermittlungsverfahrens befände. 6 Gegen den am 16. September 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am gleichen Tag eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten. 7 Zur deren Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, für ein Interesse des Klägers/Widerbeklagten an einer schnellen Klärung der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen und der daraus resultierenden Schadenersatzansprüche sei nichts dargetan noch ersichtlich. Demgegenüber bestünden auf Seiten der Beklagten und Widerklägerin ein sehr großes Interesse an der Aussetzung, da sie auf wesentlich schlechtere Erkenntnismöglichkeiten als die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren beschränkt sei. Das clevere Vorgehen des Klägers, der das EDV-System der Beklagten ausgenutzt habe, um eine schriftliche Dokumentation der von ihm fingierten Bestellungen zu vermeiden, mache es der Beklagten schier unmöglich, die Einzelheiten jeder einzelnen Straftat aufzuklären. Im Übrigen wäre die Beklagte der Gefahr ausgesetzt, eine rechtskräftige Abweisung der Widerklage hinnehmen zu müssen, die dann eine Geltendmachung dieser Ansprüche nach strafrechtlicher Verurteilung des Klägers ausschließen würde. 8 Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 17. September 2009 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Beschwerdegericht vorgelegt. 9 Auf den weiteren Akteninhalt wird verwiesen. II. 10 Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die eine Aussetzung zurückweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts ist gemäß § 252 ZPO statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden. 11 Die Beschwerde ist jedoch n i c h t begründet. 12 Dem Arbeitsgericht ist bei seiner eine Aussetzung ablehnenden Entscheidung weder ein Ermessensfehler unterlaufen, noch liegt ein Aussetzungsgrund vor (vgl. zur Prüfungskompetenz durch das Beschwerdegericht: BGH Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04; Zöller/Greger, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 26. Aufl., § 252 ZPO Rz. 3). Im Rahmen seines Ermessens hat das Arbeitsgericht insbesondere den Beschleunigungsgrundsatz zu berücksichtigen und zwar sowohl die allgemeine Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, wonach das Verfahren in allen Rechtszügen zu beschleunigen ist, als auch die besondere Vorschrift des § 61 a ArbGG, in der die Prozessförderung in Kündigungsschutzverfahren geregelt ist (vgl. Schwab/Weth, ArbGG 2. Aufl., § 55 Rz. 36). Je länger der Prozess durch eine Aussetzung verzögert werden kann, umso wichtiger ist der Beibringungsgrundsatz (vgl. LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 21. März 2003 - 2 Ta 174/02 -). Entgegen der Auffassung der Beschwerde hängt die besondere Prozessförderung in Kündigungsverfahren gemäß § 61 a ArbGG nicht von der Darlegung eines entsprechenden Interesses des Klägers ab, sondern dient wie die prozessualen Fristen in § 61 a Abs. 2 und 3 ArbGG zeigen ebenso wie die Verpflichtung zur Beschleunigung der Verfahren in § 9 ArbGG einer raschen Durchsetzung des Rechts. Die Verwirklichung der Ziele der Schnelligkeit und Gerechtigkeit wird als verfassungsrechtlich geboten angesehen (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller/Glöge ArbGG 7. Aufl., § 9 ArbGG Rz. 2 ff sowie § 61 a ArbGG Rz. 1 ff). 13 Soweit die Beschwerde in ihrer weiteren Begründung auf bessere Erkenntnismöglichkeiten der Staatsanwaltschaft hinweist, vermag auch dieser Aspekt nicht zu einer abändernden Entscheidung zu führen. Wer im Zivilprozess und damit auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren Schadenersatzansprüche geltend macht, ist insbesondere im Hinblick auf den geltenden Beibringungsgrundsatz verpflichtet, die entsprechenden Tatsachen substantiiert in das Verfahren einzuführen. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass dies im Einzelfall mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Vorliegend geht es um Schadenersatzansprüche, die daraus resultieren sollen, dass der Kläger als Vertriebsmitarbeiter Bestellungen von Apotheken fingiert, stornierte Ware abgeholt und diese für eigene Zwecke verwendet zu haben. Will der Arbeitgeber entsprechende Schadenersatzansprüche - wie hier im Wege der Widerklage - durchsetzen, muss er sich der Mühe unterziehen, die entsprechenden Tatsachen beizubringen. Dies ist im vorliegenden Fall möglicherweise schwierig, jedoch nicht unmöglich, da durch entsprechende Recherchen bei den Apotheken ausreichende Tatsachen gewonnen werden könnten. 14 Der von der Beschwerde angenommenen Gefahr divergierender Entscheidungen kann mit Rechtsmitteln begegnet werden. 15 Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da die entstandenen Kosten als Teil der Prozesskosten gegebenenfalls bei der Hauptsachentscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl., § 252 Rz. 3). 16 Eine Veranlassung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO besteht nicht.