Beschluss
8 TaBV 21/09
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:1007.8TABV21.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 29.01.2009, Az.:6 BV 5/08, wie folgt abgeändert: Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin Sandra W als Verwaltungsangestellte in D 4, Entgeltgruppe 3, der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale für die Arbeitnehmer/innen des Internationalen Bundes wird ersetzt. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung einer Arbeitnehmerin. 2 Der Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Arbeitgeber) ist ein freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit, der im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben bundesweit Einrichtungen betreibt, u. a. den Betrieb "Verbund Pfalz/Saar". Der Beteiligte zu 2. ist der dort gebildete Betriebsrat. 3 Im Unternehmen des Arbeitgebers findet der "Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale (TVTM) für die Arbeitnehmer/innen des Internationalen Bundes (IB)" Anwendung. Dieser enthält u. a. folgende Bestimmung: 4 § 2 Tätigkeitsmerkmale 5 Das für die Eingruppierung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen maßgebliche Tätigkeitsmerkmal richtet sich nach der nicht nur vorübergehend überwiegend ausgeübten Tätigkeit und wird der als Anlage 1 beigefügten Liste der Tätigkeitsmerkmale zum TV TM in Verbindung mit den zugehörigen Protokollnotizen aus Anlage 2 entnommen. 6 Die in dieser Bestimmung genannte "Anlage 1" enthält u. a. in Abschnitt D folgende Tätigkeitsmerkmale: 7 D. Leitungs- und Verwaltungstätigkeiten 8 Nr. Entgeltgruppe Tätigkeitsmerkmal D 1 1 Bürohelfer/in während der Anlernzeit (6 Monate) D 2 2 Bürohelfer/in D 3 5 Rezeptionist/in D 4 3 Verwaltungsangestellte/r D 5 4 Verwaltungsangestellte/r, der/die Tätigkeiten verrichtet, die eine Ausbildung im Regelfall erfordern … 9 Mit Schreiben vom 17.01.2008 (Bl. 5 d. A.) ersuchte der Arbeitgeber den Betriebsrat um Zustimmung zur Einstellung der Arbeitnehmerin Sandra W als Verwaltungsangestellte bei Eingruppierung in D 4, Entgeltgruppe 3 der Anlage 1 zum TV TM. Mit Schreiben vom 22.01.2008 (Bl. 6 d. A.) verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung mit der Begründung, die betreffende Arbeitnehmerin verrichte überwiegend Tätigkeiten, die eine Ausbildung im Regelfall erforderten und sei daher korrekterweise in D 5, Entgeltgruppe 4, einzugruppieren. Mit Schreiben vom 24.01.2008 (Bl. 8 d. A.) erklärte der Betriebsrat klarstellend, dass sich seine Zustimmungsverweigerung ausschließlich auf die vorgesehene Eingruppierung, nicht hingegen auf die Einstellung der Arbeitnehmerin beziehe. 10 Mit seiner am 13.05.2008 beim Arbeitsgericht eingereichten Antragschrift begehrt der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin W als Verwaltungsangestellte in D 4, Entgeltgruppe 3. Zur Begründung seines Antrages hat der Arbeitgeber geltend gemacht, die Arbeitnehmerin W habe folgende Tätigkeiten auszuüben: 11 - Führen einer Neben-Kasse, vorkontieren mit dem Lexware-Kassenbuch - Führen von Maßnahmeordnern - Überwachung der Abgabetermine von Anwesenheitslisten - Schriftverkehr nach Diktat - Bestellung von Büromaterial u.s.w. - Botengänge - Gästebetreuung - Postein-/ausgang - Allgemeine Tätigkeiten wie Kopieren oder Ablage - Führen der Urlaubskartei 12 Bei diesen Tätigkeiten handele es sich um nach Schema zu erledigenden Arbeiten. Bei keiner dieser Tätigkeiten sei die Erforderlichkeit einer Ausbildung ersichtlich. Da die Tätigkeiten jedoch über reine Hilfstätigkeiten hinausgingen, sei die Arbeitnehmerin als Verwaltungsangestellte einzugruppieren. 13 Der Arbeitgeber hat beantragt, 14 die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin Sandra W als Verwaltungsangestellte in D 4, Entgeltgruppe 3 des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale für die Arbeitnehmer/innen des Internationalen Bundes e. V. zu ersetzen. 15 Der Betriebsrat hat beantragt, 16 den Antrag abzuweisen. 17 Der Betriebsrat hat geltend gemacht, Frau W, die - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - eine dreijährige Berufsausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation absolviert habe, übe regelmäßig solche Tätigkeiten aus, die eine solche Ausbildung erforderten. Im Hinblick auf die einzelnen Tätigkeiten der Frau W ergebe sich dies insbesondere aus dem in der Verordnung über die Berufsausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation vom 13.02.1991 enthaltenen Ausbildungsrahmenplan. 18 Wegen aller Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 29.01.2009 (Bl. 88 bis 92 d. A.) Bezug genommen. 19 Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 29.01.2009 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 f. (= Bl. 93 f d.A.) dieses Beschlusses verwiesen. 20 Gegen den ihm am 24.04.2009 zugestellten Beschluss hat der Arbeitgeber am 18.05.2009 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 15.06.2009 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am 22.07.2009 begründet. 21 Der Arbeitgeber macht im Wesentlichen geltend, zwar treffe es zu, dass die Arbeitnehmerin W Tätigkeiten einer Verwaltungsangestellten im Sinne der Anlage 1 zum TV TM ausübe. Keine der ihr übertragenen Tätigkeiten erfordere jedoch durch eine Ausbildung vermittelte Fachkenntnisse. Überdies übe die Arbeitnehmerin keinesfalls überwiegend, d. h. mit mindestens 50 % ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten aus, für die eine vorherige Ausbildung erforderlich sei. Der Umstand, dass Frau W eine dreijährige Berufsausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation absolviert habe, sei für ihre Eingruppierung unerheblich. Es komme auch nicht darauf an, ob für die von der betroffenen Mitarbeiterin ausgeübten Tätigkeitsgebiete Kenntnisse und Fertigkeiten benötigt würden, die im Rahmen einer solchen Berufsausbildung auch vermittelt würden. Das Qualifikationsniveau des Ausbildungsberufs werde durch die ihr übertragenen Tätigkeiten nicht abgefordert. In die Entgeltgruppe 4 sei nur einzugruppieren, wer für seine Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten in der vollen Breite und Tiefe eines Ausbildungsberufes benötige. Dies sei vorliegend eindeutig nicht der Fall. Soweit die Mitarbeiterin W die Urlaubskartei führe, so bedeute dies nur, dass sie die Daten der von den Vorgesetzten genehmigten Urlaubsanträge auf die Urlaubskartei des einzelnen Mitarbeiters übertrage. Dabei notiere sie auch den Umfang des Resturlaubs. Weder rechne sie die zu zahlende Urlaubsvergütung aus, noch sei sie zuständig für die Bildung von Rückstellungen, falls Urlaub übertragen werde. Entsprechendes gelte für ihre Tätigkeit im Zusammenhang der Reisekostenabrechnungen. Die Mitarbeiter erstellten die Reisekostenabrechnungen anhand einer Dienstanweisung selbst. Frau W führe sodann lediglich eine rechnerische Kontrolle durch und zahle die Gelder aus. Die Belege trage sie in eine Liste des Kassenbuchs ein. Eine Verbuchung der Abrechnungen führe sie hingegen nicht durch. Dies erfolge vielmehr ausschließlich in der Verbundzentrale. Dies gelte auch für die Verbuchung von Auslagen jeglicher Art. Die Tätigkeit der Mitarbeiterin W im Zusammenhang mit Anwesenheitslisten beschränke sich auf das Sammeln und Abheften dieser Listen sowie in der Überwachung von Terminen. Die betreffende Arbeitnehmerin schreibe auch keine eigenständigen Protokolle aufgrund eigener Aufzeichnungen. Sie schreibe vielmehr - ebenso wie beim sonstigen Schriftverkehr - nach Diktat. Bestellungen von Büromaterial führe die Mitarbeiterin aufgrund von Anforderungen der Geschäftsstelle aus. Auch insoweit handele es sich nicht um eigenverantwortliche und selbständige Tätigkeiten. Soweit der Betriebsrat vortrage, Frau W habe bei bestimmten Maßnahmen die den Teilnehmern zustehende Mehraufwandsentschädigung und anderes zu berechnen und die Auszahlungslisten zu erstellen, so treffe dies nicht zu. Sie erhalte von den zuständigen Sozialpädagogen eine Liste, auf der die anzuweisenden Gelder bereits aufgeführt seien. Für die Anleitung von Praktikanten sei die Mitarbeiterin nicht zuständig. Lediglich in einem einzigen Fall habe sie sich einmal für einen kurzen Zeitraum von weniger als zwei Wochen um eine Praktikantin gekümmert. Ferner koche die Mitarbeiterin W im Falle der Gästebetreuung Kaffee und richte ggf. einen Imbiss, der angeliefert werde, vor. Bei den Arbeitsvorgängen Posteingang und -ausgang handele es sich um reine Bürohilfstätigkeiten, für die keine Ausbildung erforderlich sei. Dies gelte auch für das Anfertigen von Kopien und das Abheften laufender Vorgänge in die dafür vorgesehenen Ablagenordner. 22 Der Arbeitgeber beantragt, 23 den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Mitarbeiterin Sandra W als Verwaltungsangestellte in die Vergütungsgruppe D 4, Entgeltgruppe 3, des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale für die Arbeitnehmer/innen des Internationalen Bundes zu ersetzen. 24 Der Betriebsrat beantragt, 25 die Beschwerde zurückzuweisen. 26 Der Betriebsrat macht im Wesentlichen geltend, soweit der Arbeitgeber vortrage, dass es sich bei den weit überwiegenden Tätigkeiten von Frau W um reine Bürohilfstätigkeiten handele, für welche die Kenntnisse einer einschlägigen Ausbildung nicht erforderlich seien, so setze sie sich damit in Widerspruch zu ihrem eigenen außergerichtlichen Verhalten. Nachdem Frau W die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses erbeten habe, sei sie von ihrem derzeitigen Vorgesetzten gebeten worden, die von ihr ausgeübten Tätigkeiten im Einzelnen aufzulisten. Auf dieser, von dem Vorgesetzten der Mitarbeiterin im Wesentlichen als richtig bestätigten Auflistung ergäben sich folgende Tätigkeitsbereiche, die Frau W zu erledigen habe: 27 - Verwalten und Verantwortlichkeit der Nebenkasse - Ausgabe von Vorlagen/Abrechnen der Vorlagen/Prüfung auf ordnungsgemäß abzurechnenden Belege (Unterschrift, Stempel, Verwendungszweck etc.) - Vorkontieren der Belege - Vorkontieren und Splittung der Einnahmen der HW Pirmasens (Umsatzsteuer/Vorsteuer) - Erstellen von Abrechnungen, Berechnung von Fahrgeldern, Erstellen der Auszahlungslisten (Bei bestimmten Maßnahmen) - Erstellen von Monatsabrechnungen des Trainingscenter Pirmasens - Erstellen der monatlichen Essenslisten, Ausgabe, Kontrolle über die Richtigkeit der ausgefüllten Listen, Erstellen der Auszahlungsliste, speziell bei Reha-Maßnahmen - Erstellung von Rechnungen (DFJW, bei Werkstattaufträgen) - Erstellen der Überweisungen der verschiedenen Maßnahmen - Bei Halb-, Dreiviertel- und Jahresabschluss Durchführung der Inventur, Aktualisierung der Warenvorratslisten, Weiterleitung an die einzelnen Bereiche und Nachprüfung auf Richtigkeit nach Rückgabe - Prüfung und Einnahme der Vorlagen Betriebsrat, Haus Pirmasens; Einnahme und Prüfung der Portobestände des Betriebsrats und Haus Pirmasens - Unterstützung der Kfz-Verantwortlichen bei der Kontrolle der Fahrtenbücher - Berechnung der Dienstreisekosten der Mitarbeiter der Nebenstelle Pirmasens - Berechnung des Urlaubsanspruchs, eventuelle Korrekturen des geltend gemachten Urlaubsanspruchs und Überprüfung der Urlaubsanträge - Selbständige Protokollführung bei Mitarbeiterbesprechungen und Teamleitersitzungen - Vorbereitung der Honorarverträge der Lehrkräfte - Erstellen von Teilnahmebestätigungen sowie Teilnahmeverträge (Lehrgangsverträge) - Verwalten der Maßnahmeordner/Ausgabe der erforderlichen Unterlagen für die jeweilige Maßnahme an die Maßnahmeteilnehmer - Bestellung der Visitenkarten sowie Beantragung von E-mail-Adressen für die Mitarbeiter - Buchung von Flugreisen für Mitarbeiter - Gästebewirtung und Mitorganisation bei Veranstaltungen - Bearbeitung der Tagespost - Telefondienst - Allgemeine Ablage und allgemeine Bestellungen von Büromaterial etc. - Kontrolle der rechtzeitigen Abgabe der Anwesenheitslisten Führung des allgemeinen Schriftverkehrs (Agentur/Kommunale Agentur/ARGE Kaiserslautern/ARGE Pirmasens) 28 Die Behauptung des Arbeitgebers, Frau W trage in die Urlaubskartei nur vorgegebene Daten ein, sei damit widerlegt. Vielmehr habe sie bei der Bearbeitung der Urlaubsanträge zwingend auch zu prüfen, ob geltend gemachte Urlaubsansprüche in der jeweiligen Höhe noch bestünden. Frau W sammle auch nicht nur die Anwesenheitslisten. Ihre Aufgabe bestehe diesbezüglich nämlich auch in der Überprüfung dieser Anwesenheitslisten und - im Bedarfsfall - in der Einleitung von Maßnahmen. Sie sei auch verantwortlich für die selbständige Protokollführung bei Mitarbeiterbesprechungen und Teamleitersitzungen. Auch den allgemeinen Schriftverkehr mit Auftraggebern fertige sie selbständig. Wie sich aus der Auflistung ergebe, führe sie auch eigenverantwortlich buchhalterische Tätigkeiten aus und habe eigenständig diverse Abrechnungen zu erledigen. Bis auf den Telefondienst und die allgemeine Ablage handele es sich durchweg und ausschließlich um solche Tätigkeiten, die Inhalt des einschlägigen Ausbildungsrahmenplanes seien. Die aufgelisteten qualifizierten Tätigkeiten, für welche eine einschlägige Berufsausbildung erforderlich sei, umfassten mindestens 80 Prozent der gesamten Arbeitszeit von Frau W. 29 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der Anhörung waren, Bezug genommen. II. 30 1. Die statthafte Beschwerde ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von Frau W als Verwaltungsangestellte in D 4, Entgeltgruppe 3, der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale (TV TM) für die Arbeitnehmer/innen des Internationalen Bundes ist antragsgemäß zu ersetzen. 31 2. a) Die Beteiligten haben die formellen Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BetrVG gewahrt. Dies ergibt sich aus dem unstreitigen Sachvortrag beider Beteiligten und wird von diesen nicht in Zweifel gezogen. 32 b) Die Zustimmung des Betriebsrats ist gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen, da der Widerspruch des Betriebsrats gegen die vorgesehene Eingruppierung unbegründet ist. Diese verstößt nicht gegen die tariflichen Eingruppierungsvorschriften. Der vom Betriebsrat geltend gemachte Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist daher nicht gegeben. 33 Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass die Tätigkeiten der Arbeitnehmerin W nicht den Abschnitten A. (hauswirtschaftlicher und technischer Bereich), B. (Jugend-, Sozial- und Bildungstätigkeiten) oder C. (pflegerische und medizinische Tätigkeiten) der Anlage 1 zum TV TM unterfallen und somit nur die Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts D. (Leitungs- und Verwaltungstätigkeiten) einschlägig sind. Die Tätigkeitsmerkmale D 1 (Bürohelfer während der Anlernzeit), D 2 (Bürohelfer), D 4 (Verwaltungsangestellter) und D 5 (Verwaltungsangestellter, der Tätigkeiten verrichtet, die eine Ausbildung im Regelfall erfordern) bauen erkennbar aufeinander auf, wobei zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass die Tätigkeit der Mitarbeiterin W jedenfalls die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals D 4 erfüllt mit der Folge, dass sich die Arbeitsvergütung zumindest nach Entgeltgruppe 3 bemisst. 34 Gegenüber dem Verwaltungsangestellten (D 4, Entgeltgruppe 3) erfordert die vom Betriebsrat geltend gemachte Eingruppierung in D 5, Entgeltgruppe 4, die Verrichtung von Tätigkeiten, die eine Ausbildung im Regelfall erfordern. Insoweit handelt es sich um ein Heraushebungsmerkmal, welches nach § 2 TV TM bei der vom Angestellten ausgeübten Tätigkeit überwiegend, d. h. in zeitlicher Hinsicht bei mindestens 50 % der Gesamttätigkeit erfüllt sein muss. 35 Bei Heraushebungsmerkmalen müssen - auch im Beschlussverfahren (§ 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) - die Tatsachen dargelegt werden, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen. Zwar hat das Gericht nach § 83 Abs. 1 ArbGG den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären; die am Verfahren Beteiligten haben jedoch an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Das bedeutet zunächst, dass in einem Eingruppierungszustimmungsersetzungsverfahren der antragstellende Arbeitgeber die Tatsachen vorzutragen hat, aus denen er sein mit dem Antrag verfolgtes Begehren herleitet. Die Pflicht, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, trifft aber alle Beteiligten des Verfahrens. Der Arbeitgeber hat deshalb im Einzelnen die Tätigkeit des einzugruppierenden Arbeitnehmers aus seiner Sicht zunächst darzulegen und auszuführen, dass und warum es sich um eine in einem bestimmten Sinn zu bewertende Tätigkeit handelte. Wenn der Betriebsrat der Auffassung ist, dass eine höhere Entgeltgruppe gerechtfertigt ist, ist es seine Sache, im Rahmen einer auch im Beschlussverfahren geltenden abgestuften Mitwirkungspflicht darzulegen, dass und warum höherwertige Tätigkeiten vorliegend (BAG v. 22.04.2004 - 8 ABR 10/03 - ZTR 2004, 582). Dies gilt auch für das Tätigkeitsmerkmal der Erforderlichkeit einer Ausbildung im Regelfall, das der Arbeitgeber vorliegend in Abrede gestellt hat. 36 Nachdem der Arbeitgeber sowohl bereits erstinstanzlich als auch in seiner Beschwerdebegründungsschrift dargetan hat, weshalb aus seiner Sicht die der Arbeitnehmerin W übertragenen Tätigkeiten keine vorherige Ausbildung erfordern und daher nur das in D 4 genannte Tätigkeitsmerkmal erfüllt sei, war es Sache des Betriebsrats, im Einzelnen darzulegen, dass das von ihm in Anspruch genommene Heraushebungsmerkmal erfüllt ist. 37 Das Vorbringen des Betriebsrats rechtfertigt nicht die Annahme, dass die überwiegende Tätigkeit der Mitarbeiterin W das in D 5 der Anlage 1 zum TV TM genannte Tätigkeitsmerkmal der Erforderlichkeit einer Ausbildung erfüllt. Diesbezüglich ist zunächst klarzustellen, dass es - entgegen der Ansicht des Betriebsrats - für die Erfüllung des betreffenden Heraushebungsmerkmals in Bezug auf einzelne Tätigkeiten nicht bereits ausreicht, dass diese im Ausbildungsrahmenplan der Verordnung über die Berufsausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation genannt sind. Der Umstand, dass eine einzelne Tätigkeit bzw. dafür notwendige Fertigkeiten und Kenntnisse Gegenstand einer Berufsausbildung sind, bedeutet nämlich nicht zugleich, dass die Ausübung der betreffenden Tätigkeit eine solche Berufsausbildung erfordert. Dies wird beispielsweise darin deutlich, dass der Ausbildungsrahmenplan unter i. des Ausbildungsteils 7.1 (Kommunikation und Kooperation im Büro und Bürokoordination) die Tätigkeit "Besucher empfangen, anmelden und informieren" nennt. Es steht wohl außer Zweifel, dass diese Tätigkeit auch ohne die Absolvierung einer Berufsausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation sach- und fachgerecht ausgeübt werden kann. Voraussetzung für die Erfüllung des in D 5 genannten Heraushebungsmerkmals ist daher, dass die konkrete, überwiegende Tätigkeit im Hinblick auf ihren Zuschnitt, Umfang und Schwierigkeit eine vorherige Ausbildung im Regelfall erfordert. 38 Bei einem Teil der vom Betriebsrat in seiner Beschwerdeerwiderungsschrift aufgelisteten Tätigkeiten liegt die Annahme der Erforderlichkeit einer vorherigen Berufsausbildung von vornherein fern. Dies gilt für die Tätigkeiten "Bestellung der Visitenkarten sowie Beantragung von E-Mail-Adressen für die Mitarbeiter", "verwalten der Maßnahmeordner/Ausgabe der erforderlichen Unterlagen für die jeweiligen Maßnahme an die Maßnahmeteilnehmer", "Buchung von Flugreisen für Mitarbeiter", "Gästebewirtung und Mitorganisation bei Veranstaltungen", "Telefondienst", "allgemeine Ablage und allgemeine Bestellungen von Büromaterial etc.", "Kontrolle der rechtzeitigen Abgabe der Anwesenheitslisten" und "Unterstützung der Kfz-Verantwortlichen bei der Kontrolle der Fahrtenbücher". Bezüglich dieser Tätigkeiten lässt auch der sonstige Sachvortrag des Betriebsrats die Notwendigkeit einer vorherigen Ausbildung nicht erkennen. 39 Bei einem weiteren Teil der vom Betriebsrat aufgelisteten Aufgaben der Mitarbeiterin W fehlt es ebenfalls an einem Tatsachenvortrag, aus dem sich die Erforderlichkeit einer Ausbildung im Regelfall herleiten ließe. Dies gilt für die Tätigkeiten "Erstellen der monatlichen Essenslisten ….", "Erstellen von Überweisungen …..", "Vorbereitung der Honorarverträge der Lehrkräfte", "Bearbeitung der Tagespost", "Erstellen von Teilnahmebestätigen …." und "Erstellung von Rechnungen ….". Insoweit wäre es Sache des Betriebsrats gewesen, unter Darstellung des Zuschnitts und der Schwierigkeit der konkreten, von der Arbeitnehmerin W zu verrichtenden Arbeiten darzulegen, dass diese nicht nur das Vorhandensein üblicher Schulkenntnisse und/oder ein Anlernen voraussetzen, sondern vielmehr gerade auch eine einschlägige vorherige Berufsausbildung erfordern. 40 Soweit letztlich bei einem Teil der Tätigkeiten der Mitarbeiterin W - jedenfalls unter Zugrundelegung des Vorbringens des Betriebsrats -, insbesondere im Zusammenhang mit dem Führen der Urlaubskartei, der Protokollführung und der Reisekostenabrechnungen das Erfordernis einer vorherigen Berufsausbildung möglich erscheint bzw. sogar nahe liegt, so steht dies jedoch der Richtigkeit der von Arbeitgeberseite vorgesehenen Eingruppierung nicht entgegen. Eine Eingruppierung in D 5, Entgeltgruppe 4 der Anlage 1 zum TV TM kommt nämlich - wie bereits ausgeführt - nur dann in Betracht, wenn die zeitlich überwiegende Tätigkeit das tariflich normierte Heraushebungsmerkmal erfüllt. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Die Behauptung des Betriebsrats, die Tätigkeiten, für welche eine einschlägige Berufsausbildung erforderlich seien, umfassten mindestens 80 % der gesamten Arbeitszeit von Frau W, ist - in Ermangelung jeglicher Angaben von Zeitanteilen der einzelnen Tätigkeiten - substanzlos und daher keiner Beweiserhebung zugänglich. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht gehalten, ohne konkreten Sachvortrag der Beteiligten ins Blaue hinein zu ermitteln (vgl. etwa BAG v. 26.10.1994 - 7 ABR 15/94 - AP Nr. 43 zu § 40 BetrVG 1972). 41 3. Nach alledem war dem Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses stattzugeben. 42 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 92 a ArbGG), wird hingewiesen.