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Beschluss

3 Ta 160/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens nach § 149 Abs. 1 ZPO bedarf konkreter Feststellungen darüber, inwieweit strafprozessuale Ermittlungen die Entscheidung des Arbeitsgerichts beeinflussen können. • Bei der Ausübung des Aussetzungs-Ermessens sind der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG und § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO zu berücksichtigen; eine umfassende Aussetzung ist nicht gerechtfertigt, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen bereits unstreitig sind oder strafprozessuale Erkenntnisse keine verlässliche oder vorrangige Klärung versprechen. • Strafgerichtliche Feststellungen binden das Arbeitsgericht nicht ohne Weiteres; das Arbeitsgericht hat seine Überzeugung grundsätzlich selbst zu bilden. • Eine Aussetzung des Verfahrens kann unzulässig sein, wenn schuldrechtliche Haftungsfragen (z. B. §§ 280, 823, 830 BGB) betroffen sind, die nicht Gegenstand des Strafverfahrens sind.
Entscheidungsgründe
Unzureichend begründete Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben • Die Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens nach § 149 Abs. 1 ZPO bedarf konkreter Feststellungen darüber, inwieweit strafprozessuale Ermittlungen die Entscheidung des Arbeitsgerichts beeinflussen können. • Bei der Ausübung des Aussetzungs-Ermessens sind der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG und § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO zu berücksichtigen; eine umfassende Aussetzung ist nicht gerechtfertigt, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen bereits unstreitig sind oder strafprozessuale Erkenntnisse keine verlässliche oder vorrangige Klärung versprechen. • Strafgerichtliche Feststellungen binden das Arbeitsgericht nicht ohne Weiteres; das Arbeitsgericht hat seine Überzeugung grundsätzlich selbst zu bilden. • Eine Aussetzung des Verfahrens kann unzulässig sein, wenn schuldrechtliche Haftungsfragen (z. B. §§ 280, 823, 830 BGB) betroffen sind, die nicht Gegenstand des Strafverfahrens sind. Die Klägerin machte gegen ihre ehemalige Arbeitnehmerin, die Beklagte, Schadensersatz in Höhe von insgesamt EUR 174.093,98 geltend. Die Forderung setzte sich aus mehreren Einzelpositionen zusammen, darunter Überweisungen an das Privatkonto eines Geschäftsführers, Barabhebungen und Rückzahlungen. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wurden Akten anderer Verfahren und die Strafakte zur Kenntnis genommen. Das Arbeitsgericht setzte das arbeitsgerichtliche Verfahren bis zur Erledigung eines gegen die Beklagte geführten Strafverfahrens aus. Die Beklagte legte hiergegen sofortige Beschwerde ein und rügte insbesondere, die Aussetzung sei nicht ausreichend begründet und verletze Beschleunigungsgebote des Arbeitsgerichtsverfahrens. • Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt; Rechtsmittel statthaft. • Das Arbeitsgericht hat die umfassende Aussetzung nach § 149 Abs. 1 ZPO getroffen, ohne hinreichend darzulegen, inwieweit strafprozessuale Ermittlungen für jeden einzelnen streitigen Anspruchsteil für die arbeitsgerichtliche Entscheidung entscheidungserheblich sind. • Der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG und § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO gebieten, dass Verfahren nicht ohne triftigen Grund solange ausgesetzt werden, dass der Anspruch auf Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit beeinträchtigt wird. • Strafrechtliche Ermittlungen und mögliche Feststellungen der Staatsanwaltschaft können für das Zivil- bzw. Arbeitsgericht zwar nützlich sein, begründen aber nicht generell Vorrang; arbeitsgerichtliche Fertigung ist geboten, wenn Tatsachen unstreitig sind oder strafprozessuale Aufklärung keinen verlässlichen Erkenntnisgewinn verspricht. • Strafurteile binden das Arbeitsgericht nicht automatisch; dieses muss seine Überzeugung selbst bilden, sodass die Unsicherheit eines künftigen strafprozessualen Ergebnisses die Aussetzung nicht rechtfertigt. • Es können zudem schuldrechtliche Haftungsfragen (z. B. §§ 280, 823, 830 BGB) relevant sein, die nicht Gegenstand des Strafverfahrens sind und daher eine arbeitsgerichtliche Klärung erforderlich machen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten hatte Erfolg: Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.05.2009, mit dem das Verfahren insgesamt bis zur Erledigung eines Strafverfahrens ausgesetzt worden war, wurde aufgehoben. Die Aussetzung war unzureichend begründet, da nicht dargelegt wurde, inwieweit strafprozessuale Ermittlungen für jeden streitigen Anspruchsteil entscheidungserheblich sind, und weil der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG sowie § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO nicht ausreichend beachtet wurden. Strafprozessuale Erkenntnisse sind unsicher und binden das Arbeitsgericht nicht automatisch; außerdem können schuldrechtliche Fragen bestehen, die allein im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu klären sind. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.