Beschluss
11 Ta 140/09
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:1027.11TA140.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 11.05.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Mit Schreiben vom 22.09.2008 bewarb sich der Kläger um eine von der Beklagten ausgeschriebene Stelle als Leiter der städtischen Musikschule. Mit Schreiben vom 12.01.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Stelle einer anderen Bewerberin übertragen wolle. 2 Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine am 14.03.2009 erhobene Klage gegen die Beklagte mit den Anträgen, 3 1. die Beklagte zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über das Stellenbesetzungsverfahren, insbesondere zum Beweisantritt vorzulegen: 4 a) Bewerber-Verzeichnis b) Bewerber-Ranking c) Bewerber-Unterlagen zur für die Stelle designierten Person d) Arbeitsvertrag mit der für die Stelle designierten Person, 5 2. die Beklagte 6 a) zu verpflichten, das Bewerbungsverfahren zu wiederholen und dabei seine Bewerbung neu zu beurteilen unter Beachtung der Rechtsauffassung des zuständigen Gerichts, b) hilfsweise zu verurteilen, ihm Schadensersatz zu leisten, der Art bzw. der Höhe nach vom Gericht festzusetzen. 7 Der Kläger macht geltend, er verfüge über die von der Beklagten geforderten Qualifikationen und Kompetenzen, was sich aus den von ihm vorgelegten Bewerbungsunterlagen ergebe. Er sei der am besten Geeignete. Über den Ablauf des Stellenbesetzungsverfahrens und die Ablehnungsgründe der Beklagten sei ihm nichts bekannt. Seine Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 242 BGB und dem AGG seien verletzt. Er sei eignungs-, geschlechts- und gleichheitswidrig diskriminiert worden. 8 Mit Beschluss vom 11.05.2009 hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil der Kläger trotz mehrerer gerichtlicher Hinweise keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hatte. Gegen den ihm am 16.05.2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 21.05.2009 sofortige Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen zur Akte gereicht. 9 Mit Beschluss vom 28.05.2009 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Indizien, die eine unzulässige Benachteiligung aus einem der Gründe des § 1 AGG vermuten ließen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Vortrag des Klägers lasse sich auch nicht entnehmen, warum das Vorhandensein gleich oder besser geeigneter Bewerber ausgeschlossen gewesen sein sollte. Einen Auskunftsanspruch habe der Kläger nicht. 10 Zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde führt der Kläger weiter aus, es könne sein, dass er für die angestrebte Stelle bestgeeignet sei. Den Beweis dafür könne er aber nur im Vergleich mit der Mitbewerberin führen, so dass die Beklagte diesbezüglich Mitteilungspflichten habe. Die Entscheidungsgrundlagen (Anforderungsprofil, Leistungsbewertungen, wesentliche Auswahlerwägungen), die allein in der Sphäre der Beklagten lägen, seien ihm offen zu legen. Es bestehe zumindest eine sekundäre Darlegungslast im Rahmen der Konkurrentenklage. Möglicherweise habe die Beklagte im Stellenbesetzungsverfahren auch Verfahrensfehler gemacht. Die Beklagte habe bislang nicht nachgewiesen, die ausgeschriebene Stelle bereits fest besetzt zu haben. Sollte dies gleichwohl erfolgt sein, stehe ihm Ersatz des Schadens in Form von Bewerbungskosten, entgangenem Gewinn und Schmerzensgeld zu. Durch eine eventuelle Stellenbesetzung habe die Beklagte gegebenenfalls rechtswidrig vollendete Tatsachen geschaffen. Die Bewerberauswahl auf Grundlage der Bestenauslese sei lediglich behauptet, aber nicht bewiesen. 11 Die Beklagte trägt vor, sie habe die Stelle der Leitung der städtischen Musikschule zum 01.04.2009 besetzt, nämlich mit der Bewerberin C. S., deren berufliche Qualifikationen sie im Einzelnen beschrieben hat. Die Bewerbung des Klägers habe Mängel aufgewiesen. II. 12 1. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig. 13 2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die I. Instanz zurückgewiesen. Denn die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 Satz 1 ZPO. 14 a) Dem unterlegenen Bewerber steht zwar grundsätzlich ein Anspruch darauf zu, dass ihm der Arbeitgeber die einzelnen Kriterien, die er seiner Auswahlentscheidung zugrunde gelegt hat und die ihn in Ausübung seines Beurteilungsermessens dazu bewogen haben, einen anderen Mitbewerber auszuwählen, mitteilt (LAG Thüringen, Urteil vom 13.01.1997, 8 Sa 232/96). Der dem Kläger grundsätzlich zustehende Anspruch auf Auskunft über das Besetzungsverfahren ist indes durch die Darlegungen der Beklagten im vorliegenden Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren erfüllt. Eine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers, Unterlagen vorgelegt zu bekommen, besteht nicht. 15 b) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behauptung der Beklagten, die ausgeschriebene Stelle der Leitung der städtischen Musikschule zum 01.04.2009 mit der Bewerberin C. S. besetzt zu haben, unzutreffend ist. Der Kläger hat dies nicht substantiiert bestritten. Da das Bewerbungsverfahren durch die Besetzung der Stelle abgeschlossen ist, kann der Kläger eine Wiederholung des Bewerbungsverfahrens nicht verlangen. 16 c) Die Schätzung einer etwaigen Schadenshöhe durch das Gericht gemäß § 287 ZPO setzt voraus, dass der Kläger greifbare Anhaltspunkte vorträgt, die Grundlage einer Bewertung sein können. Trotz diesbezüglichen Hinweises hat der Kläger zwar abstrakte Ausführungen dazu gemacht, welche Gesichtspunkte bei der Schadensbemessung abzuwägen seien, aber keine nachvollziehbare Größenordnung eines möglichen Schadensersatzanspruches angegeben, sondern lediglich pauschal die weite Spanne von 50,00 € bis 1.500,00 €. 17 3. Danach war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 18 Gründe, die gemäß §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Der Beschluss ist daher unanfechtbar.