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Urteil

7 Sa 209/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:1028.7SA209.09.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 25.02.2009 - 4 Ca 544/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um kinderbezogene Entgeltbestandteile des Bundesangestellten-Tarifvertrages (im Folgenden: BAT). 2 Die Klägerin ist seit dem 01.07.1998 als Krankenschwester bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt, beschäftigt und zwar bis einschließlich April 2006 in Teilzeit mit 28,88 Wochenstunden und danach in Vollzeit. Sie hat zwei Kinder: Z (geboren am 05.06.1983) und Y (geboren am 15.07.1987). Auf das Arbeitsverhältnis fand bis zum 30.09.2005 der BAT und danach der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: TVöD) Anwendung. Die Klägerin bezog während des Kalenderjahres 2005 und darüber hinaus bis einschließlich Juli 2007 für beide Kinder durchgehend Kindergeld. 3 Ab dem Monat August 2005 hat die Beklagte den kinderbezogenen Entgeltbestandteil des BAT nur noch für Z C., jedoch nicht mehr für Y C. gezahlt. Mit Schreiben vom 16.08.2006 machte die Klägerin daher die Nachzahlung dieses Vergütungsbestandteils für die Zeit ab Februar 2006 geltend. Nachdem die Beklagte nicht leistete hat die Klägerin die vorliegende Zahlungsklage beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - erhoben. 4 Die Klägerin hat unter anderem geltend gemacht, 5 sie habe gegenüber der Beklagten rechtzeitig den geforderten Nachweis erbracht, dass sich Y C. noch in Ausbildung befinde, da ihr Ehemann im Juni 2005 eine entsprechende Schulbescheinigung bei der Beklagten abgegeben habe. Die Beklagte schulde daher eine monatliche Besitzstandszulage nach § 11 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13.09.2005 (im Folgenden: TVÜ-VKA) für die Monate Februar 2006 bis April 2006 in Höhe von 67,94 EUR brutto monatlich und für die Zeit von Mai 2006 bis Juli 2007 in Höhe von 90,97 EUR brutto monatlich. 6 Die Klägerin hat beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.630,31 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dam jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 8 Die Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte hat ausgeführt, 11 sie habe bereits mit der Lohnabrechnung für den Monat Juni 2005 die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Ortszuschlagsbestandteil für das Kind Y in zwei Monaten auslaufe; ein entsprechender Hinweis sei auch mit der Lohnabrechnung für Juli 2005 erfolgt. Nachdem die Klägerin einen Nachweis über die Voraussetzungen für die Weitergewährung des Ortszuschlages bis zur Erteilung der Lohnabrechnung für den Monat August 2005 nicht beigebracht habe, sei der Ortszuschlag auf 67,94 EUR abgesenkt worden. Die Klägerin könne somit eine Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA nicht verlangen. Im Übrigen sei der entsprechende Anspruch auch gemäß § 37 TVöD verfristet. 12 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen X C.; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 12.03.2008 (Bl. 45 ff. d.A.) Bezug genommen. 13 Sodann das das Arbeitsgericht mit Urteil vom 25.02.2009 (Bl. 59 ff. d.A.) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.630,31 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2007 zu zahlen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die rechtlichen Voraussetzungen für die Fortzahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile für das Kind Y seien, ausgehend von der widerspruchsfreien Aussage des vernommenen Zeugen C., nachgewiesen. 14 Die Beklagte hat gegen diese Entscheidung, die ihr am 23.03.2009 zugestellt worden ist, am 09.04.2009 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 22.06.2009 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.06.2009 verlängert worden war. 15 Die Beklagte macht geltend, 16 die erstinstanzliche Entscheidung bedürfe der Abänderung, da sie auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung beruhe. Die Schulbescheinigung für Y C. sei nicht dazu bestimmt gewesen, beim Arbeitgeber vorgelegt zu werden, sondern lediglich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Die angeblich vorgelegte Schulbescheinigung sei nicht identisch mit einem Kindergeldbezugsnachweis. Außerdem sei die Schulbescheinigung im Jahr 2005 nicht zur Personalakte der Klägerin gelangt. Der fehlende Nachweis der Kindergeldberechtigung habe die Beklagte legitimiert, die Zahlung der Besitzstandszulage mit Wirkung am 01.06.2006 einzustellen. Die somit eingetretene Unterbrechung der Zahlung der Besitzstandszulage habe im Hinblick auf den Wortlaut des § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA zum Wegfall des entsprechenden Anspruchs der Klägerin auf Dauer geführt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung der Beklagten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 12.06.2009 (Bl. 86 ff. d.A.) verwiesen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 25.02.2009, Az.: 4 Ca 544/07 abzuändern und die Klage abzuweisen. 20 Die Klägerin beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Die Klägerin vertritt die Auffassung, 23 die Verpflichtung zur Zahlung einer Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA setze nicht den tatsächlichen Bezug eines kinderbezogenen Entgeltbestandteils für September 2005 voraus. Entscheidend sei allein, dass Kindergeld gezahlt worden sei. Dementsprechend habe es auch nicht der Durchführung einer Beweisaufnahme bedurft. Unabhängig hiervon habe die Beweisaufnahme ergeben, dass der Ehemann der Klägerin im Sommer 2005 die Schulbescheinigung im Betrieb der Beklagten abgegeben habe. 24 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 11.08.2009 (Bl. 108 ff. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 25 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. 26 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat im Ergebnis zu Recht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.630,31 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2007 zu zahlen. A. 27 Die als Besitzstandszulage für die Zeit vom Februar 2006 bis Juli 2007 von der Klägerin geltend gemachte Hauptforderung in Höhe von 1.630,31 EUR brutto ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 des auf das Arbeitsverhältnis unstreitig anwendbaren TVÜ-VKA. Diese Tarifregelung lautet: "Für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde." 28 Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin im September 2005 zwei nach dieser Regelung zu berücksichtigende Kinder, nämlich Y und Z C.. Ihr standen für beide Kinder die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT für September zu, zumal sie für diese Kinder zu diesem Zeitpunkt unstreitig Kindergeld bezogen hat. Dementsprechend hat sie auch einen Anspruch auf Fortzahlung dieser kinderbezogenen Entgeltbestandteile als Besitzstandszulage. 29 Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA kommt es nicht darauf an, das der Arbeitnehmer den Nachweis über den Bezug von Kindergeld vor dem September 2005 erbracht hat, vielmehr ist allein maßgeblich, dass tatsächlich Kindergeld im September 2005 bezogen worden ist. Da dies im vorliegenden Fall unstreitig ist, kommt es auch nicht auf das Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme an. 30 Ebenfalls unerheblich ist die Tatsache, dass die Klägerin im September 2005 kindergeldbezogene Entgeltbestandteile für das Kind Z C. tatsächlich nicht erhalten hat. Hier kann es allein darauf ankommen, ob die Klägerin anspruchsberechtigt war, nicht aber darauf, ob der Anspruch auch tatsächlich erfüllt worden ist. 31 Soweit sich die Beklagte demgegenüber auf den Wortlaut von § 11 Abs. 1 TVÜ- VKA bezieht, ist diesem nicht zu entnehmen, dass Anspruchsvoraussetzung die tatsächliche Zahlung im September 2005 ist. In der Tarifregelung heißt es zwar "… werden … fortgezahlt, …", hierdurch wird jedoch nur zum Ausdruck gebracht, dass eine Zahlungsverpflichtung besteht. Soweit demgegenüber das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 30.10.2008 (Az.: 6 AZR 712/07 = AP Nr. 1 zu § 11 TVÜ) darauf abgestellt hat, dass dem in den TVöD übergeleiteten Arbeitnehmer der kindergeldbezogene Entgeltbestandteil im Ortszuschlag bzw. der Sozialzuschlag gezahlt wurde, diente dies lediglich der Lösung eines Konkurrenzproblems, das angesichts unterschiedlicher Kindergeldberechtigter zum Stichtag einerseits und andererseits für die Zeit danach, zustandekam. Durch diese Rechtsprechung wurde aber nicht die tatsächliche Zahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile für den September 2005 zur Anspruchsvoraussetzung für spätere Forderungen erhoben. Ansonsten läge es vollkommen in der Hand des Vergütungsschuldners durch Nichtzahlung zum Stichtagszeitpunkt den ansonsten bestehenden Anspruch auf die Besitzstandszulage zu vernichten. 32 Die Klägerin hat die mit ihrer Klage verfolgte Nachzahlungsforderung auch rechtzeitig im Sinn von § 37 Abs. 1 TVöD geltend gemacht. Nach dieser Vorschrift verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur dann, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Der von der Klägerin geltend gemachte kindergeldbezogene Entgeltbestandteil wurde für die Zeit ab dem Monat Februar 2006 mit Schreiben vom 16.08.2006 verlangt. Der Anspruch für den Monat Februar 2006 wurde gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD am 28.02.2006 fällig. Ein Anspruchsverfall wäre mithin am 28.08.2006 eingetreten, tatsächlich kam es hierzu aber nicht, da die Klägerin bereits mit Schreiben vom 16.08.2006 ihre Nachzahlungsansprüche gegenüber der Beklagten unstreitig geltend gemacht hat. 33 Ein Anspruchsverfall kann sich im Übrigen auch nicht daraus ergeben, dass es die Klägerin versäumt hat, für den Monat September 2005, mithin für den Stichtagszeitraum im Sinne von § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA, die kindergeldbezogenen Entgeltbestandteile für das Kind Z C. rechtzeitig geltend zu machen. Dies führt lediglich zum Verfall des Zahlungsanspruchs für diesen Monat, jedoch nicht zum Verlust der Besitzstandswahrung. Für den Anspruch auf die Besitzstandszulage ist allein entscheidend, ob der in den TVöD übergeleitete Arbeitnehmer am Stichtag selbst kindergeldberechtigt im tariflichen Sinne war, also Kindergeld bezogen hat (vgl. BAG, Urt. v. 30.10.2008 a.a.O., Rdnr. 9). Im übrigen wäre es mit einer Stichtagsregelung auch unvereinbar, wenn erst sechs Monate nach diesem Stichtag feststünde, ob es zu einer Besitzstandswahrung kommt oder nicht. Allein bei Vorliegen der besitzstandswahrenden Voraussetzungen im September 2005 kommt es dementsprechend für die Folgezeit zur monatlichen Entstehung neuer Ansprüche, deren Erfüllung rechtzeitig geltend gemacht werden muss. 34 Mithin hat die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachte Hauptforderung, über deren Höhe kein Streit besteht, zu erfüllen. B. 35 Die zugesprochenen Zinsen folgen aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 36 Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 37 Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.