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Urteil

7 Sa 209/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf Besitzstandszulage nach § 11 Abs.1 TVÜ-VKA richtet sich danach, ob am Stichtag September 2005 Kindergeld bezogen wurde, nicht danach, ob der kinderbezogene Entgeltbestandteil tatsächlich im September 2005 ausgezahlt wurde. • Der Arbeitnehmer verliert die Besitzstandswahrung nicht dadurch, dass er für den Stichtagsmonat nicht rechtzeitig den Nachweis der Zahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile erbracht hat; nur der Zahlungsanspruch für diesen Monat selbst kann verfallen. • Nach § 37 Abs.1 TVöD verfallen nach Entstehung monatliche Nachzahlungsansprüche, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden; hier hat die Klägerin rechtzeitig für die ab Februar 2006 entstandenen Ansprüche geltend gemacht. • Zinsen stehen nach §§ 291, 288 Abs.1 BGB zu. • Die Berufung ist form- und fristgerecht, aber in der Sache unbegründet; Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Besitzstandszulage bei Kindergeldbezugsstichtag • Anspruch auf Besitzstandszulage nach § 11 Abs.1 TVÜ-VKA richtet sich danach, ob am Stichtag September 2005 Kindergeld bezogen wurde, nicht danach, ob der kinderbezogene Entgeltbestandteil tatsächlich im September 2005 ausgezahlt wurde. • Der Arbeitnehmer verliert die Besitzstandswahrung nicht dadurch, dass er für den Stichtagsmonat nicht rechtzeitig den Nachweis der Zahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile erbracht hat; nur der Zahlungsanspruch für diesen Monat selbst kann verfallen. • Nach § 37 Abs.1 TVöD verfallen nach Entstehung monatliche Nachzahlungsansprüche, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden; hier hat die Klägerin rechtzeitig für die ab Februar 2006 entstandenen Ansprüche geltend gemacht. • Zinsen stehen nach §§ 291, 288 Abs.1 BGB zu. • Die Berufung ist form- und fristgerecht, aber in der Sache unbegründet; Revision wird nicht zugelassen. Die Klägerin, seit 1998 als Krankenschwester bei der Beklagten beschäftigt, hatte im September 2005 zwei kinderbezogene Anspruchsgrundlagen, weil für beide Kinder Kindergeld bezogen wurde. Ab August 2005 zahlte die Beklagte den kinderbezogenen Entgeltbestandteil nur noch für eines der Kinder. Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 16.08.2006 Nachzahlung für die Zeit ab Februar 2006 und klagte, nachdem keine Zahlung erfolgte. Die Beklagte behauptete, ihr seien die erforderlichen Nachweise zur Weitergewährung nicht vorgelegt worden und sie habe deshalb die Zahlung reduziert; zudem berief sie sich auf Verfristung. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.630,31 EUR brutto nebst Zinsen; die Beklagte legte Berufung ein mit dem Ziel der Klageabweisung. • Anwendungsbereich: Maßgeblich ist § 11 Abs.1 TVÜ-VKA, wonach die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT als Besitzstandszulage in der für September 2005 zustehenden Höhe fortgezahlt werden, solange für diese Kinder ununterbrochen Kindergeld gezahlt wird oder unter bestimmten Rechtsfiguren gezahlt würde. • Stichtagsregel: Entscheidend ist die Kindergeldberechtigung im Stichtag September 2005; es kommt nicht darauf an, ob der kinderbezogene Entgeltbestandteil tatsächlich im September 2005 ausgezahlt wurde. • Beweis und Nachweis: Dass eine Schulbescheinigung nicht in die Personalakte gelangte oder ursprünglich nur für die Familienkasse bestimmt war, ändert nichts daran, dass die Bescheinigungssituation die Besitzstandswahrung nicht verhindert, wenn am Stichtag Kindergeld bezogen wurde. • Auswirkung fehlender Geltendmachung für Stichtagsmonat: Das Versäumnis, den Zahlungsanspruch für September 2005 innerhalb der Ausschlussfrist geltend zu machen, führt allenfalls zum Verfall des Zahlungsanspruchs für diesen Monat, nicht aber zum Wegfall der Besitzstandswahrung für die Folgezeit. • Verwirkung/Verfristung: Nach § 37 Abs.1 TVöD verfallen Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden; die Klägerin hat die Nachzahlung für ab Februar 2006 fristgerecht am 16.08.2006 geltend gemacht. • Zinsen: Die Zinsentscheidung stützt sich auf §§ 291, 288 Abs.1 BGB. • Kosten und Rechtsmittel: Die Berufung war form- und fristgerecht, in der Sache jedoch unbegründet; die Berufung wurde kostenpflichtig zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts, wonach die Beklagte die Klägerin mit 1.630,31 EUR brutto zuzüglich Zinsen zu bezahlen hat, bleibt bestehen. Entscheidungsgrund ist, dass die Klägerin am Stichtag September 2005 kindergeldberechtigt war, sodass ihr nach § 11 Abs.1 TVÜ-VKA die kinderbezogenen Entgeltbestandteile als Besitzstandszulage zustehen; es kommt nicht auf die tatsächliche Auszahlung im September 2005 an. Die Klägerin hat ihre Nachzahlungsansprüche für die Folgezeit rechtzeitig geltend gemacht, sodass keine Verfristung eintrat. Die Zinsforderung ist nach §§ 291, 288 Abs.1 BGB begründet. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.