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Beschluss

6 TaBV 33/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dienstanweisungen, die ausschließlich das während der Arbeitszeit zu beachtende Arbeitsverhalten konkretisieren, sind mitbestimmungsfrei (§ 87 Abs.1 BetrVG). • Ein allgemeines Verbot der Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit kann eine unmittelbare Konkretisierung der Arbeitspflicht darstellen und damit in die Organisations- und Leitungsmacht des Arbeitgebers fallen. • Untersuchungs- und Darlegungslast für das Vorliegen konkreter, durch Handynutzung eintretender Beeinträchtigungen obliegt dem Betriebsrat, wenn hieraus Mitbestimmungsrechte abgeleitet werden sollen.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmung bei Handyverbot während der Arbeitszeit (Konkretisierung der Arbeitspflicht) • Dienstanweisungen, die ausschließlich das während der Arbeitszeit zu beachtende Arbeitsverhalten konkretisieren, sind mitbestimmungsfrei (§ 87 Abs.1 BetrVG). • Ein allgemeines Verbot der Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit kann eine unmittelbare Konkretisierung der Arbeitspflicht darstellen und damit in die Organisations- und Leitungsmacht des Arbeitgebers fallen. • Untersuchungs- und Darlegungslast für das Vorliegen konkreter, durch Handynutzung eintretender Beeinträchtigungen obliegt dem Betriebsrat, wenn hieraus Mitbestimmungsrechte abgeleitet werden sollen. Die Arbeitgeberin betreibt ein Altenpflegeheim mit etwa 100 Beschäftigten. Der siebenköpfige Betriebsrat begehrt Mitbestimmung, nachdem die Einrichtungsleitung mit Dienstanweisung vom 12. Januar 2009 die Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit verboten hat. Bis dahin war die private Handynutzung im Betrieb weitgehend geduldet. Der Betriebsrat hält das Verbot für mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und begehrt Unterlassung sowie Androhung von Ordnungsgeld. Die Arbeitgeberin hält das Verbot für zulässig, da es die Arbeitspflicht konkretisiere und der Arbeitgeber nach § 106 GewO Anordnungen zur Arbeitsausführung treffen könne. Das Arbeitsgericht wies den Unterlassungsantrag ab; der Betriebsrat erhob Beschwerde, die das Landesarbeitsgericht zurückweist. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben und zulässig, erweist sich aber als unbegründet. • Rechtsmaßstab: Maßgeblich ist die Unterscheidung zwischen mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten (§ 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG) und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten; mitbestimmungsfrei sind Weisungen, die die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisieren. • Sachliche Bewertung: Die Dienstanweisung betrifft ausschließlich die während der Arbeitszeit zu beachtende Pflicht, ungestört und uneingeschränkt Arbeitsleistungen zu erbringen; die Anweisung ist auf die Arbeitszeit beschränkt und zielt auf Vermeidung von Ablenkung ab. • Arbeitsvertragliche Bindung: Bei Pflegekräften gehört es zur arbeitsvertraglichen Leistungspflicht, während der Arbeitszeit auf aktive und passive Handynutzung zu verzichten, sodass das Verbot die Arbeitspflicht konkretisiert. • Abgrenzung zu Entscheidungen über Eingriffe in die private Lebensführung: Entscheidungen über Ethik-Richtlinien oder pauschale Regelungen mit weiterreichendem Eingriff in die Privatsphäre sind anders zu beurteilen; hier liegt kein derartiger Eingriff vor. • Beweis- und Darlegungslast: Der Betriebsrat hat nicht hinreichend dargelegt, dass durch das Verbot konkret notwendige Belange betroffen oder die Arbeitsleistung nicht tangiert wären; fehlende konkrete Darlegung kann die Beurteilung nicht zu seinen Gunsten ändern. • Rechtsprechung: Die Kammer hält an der Linie fest, wonach klar arbeitsleistungsbezogene Konkretisierungen der Arbeitspflicht nicht mitbestimmungspflichtig sind und stützt sich auf einschlägige Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.04.2009 wird zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht sieht in dem Verbot der Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit eine unmittelbare Konkretisierung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht und damit ein mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten. Der Betriebsrat hat folglich kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG für diese Dienstanweisung geltend gemacht. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wird nicht erteilt. Dadurch verbleibt die Arbeitgeberin befugt, das während der Arbeitszeit geltende Handyverbot durch Dienstanweisung aufrechtzuerhalten, da es die Ordnung und Erbringung der Arbeitsleistung im Altenpflegeheim sichert.