Urteil
9 Sa 119/09
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:1030.9SA119.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 06.11.2008, Az.. 6 Ca 1033/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob sich die Vergütung des Klägers als Chefarzt der Inneren Abteilung ab dem 01.08.2008 nach der Entgeltgruppe A 4, Stufe 3 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Diakonischen Einrichtungen im Rheinland, Westfalen und Lippe (TV-Ärzte-KF) in der jeweiligen Fassung berechnet sowie um hieraus resultierende Restvergütungsansprüche des Klägers für den Zeitraum Juli 2007 bis einschließlich Juli 2008. 2 Der Kläger ist bei der Beklagten auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 18.06.1991 als Chefarzt der Inneren Abteilung angestellt. 3 § 8 des genannten Vertrages enthält u. a. folgende Regelung: 4 "§ 8 Vergütung im dienstlichen Aufgabenbereich und Einräumung des Liquidationsrechts (1) Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe I BAT-KF der Anlage 1 a zum BAT-KF, d. h. Grundvergütung nach § 27 BAT-KF, Ortszuschlag nach Maßgabe des § 29 BAT-KF sowie eine Zuwendung und ein Urlaubsgeld entsprechend der tariflichen Regelungen zum BAT-KF in der jeweils gültigen Fassung. Wird der BAT-KF durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt, so tritt an die Stelle der vereinbarten BAT-KF-Vergütungsruppe die entsprechende Vergütungsgruppe des neuen Tarifvertrages unter Berücksichtigung etwaiger Überleitungsbestimmungen. …" 5 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des genannten Vertrages wird auf Bl. 10 ff. d. A. verwiesen. 6 Im Rahmen einer verbindlichen Schlichtung fasste die arbeitsrechtliche Schiedskommission folgenden Beschluss: 7 "Der BAT-KF und der MTArbG-KF werden gemäß der Vorlage Nr. 13/2007 einschließlich der Abstimmungen der arbeitsrechtlichen Kommission Rheinland/Westfalen/Lippe waren, geändert. 2. Die Änderungen und die Übergangsregelungen treten am 01. Juli 2007 in Kraft." 8 Der ab 01.07.2007 maßgebliche BAT-KF (BAT-KF nF) verweist hinsichtlich der Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte an Krankenhäusern auf eine Anlage 6, den TV-Ärzte-KF, der seinerseits in § 11 die Eingruppierung der Ärzte in die Entgeltgruppen Ä 1 - Ä 4 regelt. Ferner existiert ein Überleitungstarifvertrag (Bl. 30 d. A.), der u. a. folgende Regelungen enthält: 9 "Abschnitt I Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend "Ärzte" genannt), deren Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2007 hinaus fortbesteht, und die am 01. Juli 2007 unter den Geltungsbereich des BAT-KF fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. (2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Ärzte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 1. Juli 2007 beginnt. 10 Abschnitt II Überleitungsregelungen § 2 Überleitung in den TV-Ärzte-KF Die von § 1 Absatz 1 erfassten Ärzte werden am 1. Juli 2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in den TV-Ärzte-KF übergeleitet. § 3 Eingruppierung (1) 1 Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 11 TV-Ärzte) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. 2 Dabei werden Ärzte der Vergütungsgruppe II in die Entgeltgruppe 1 und Ärzte der Vergütungsgruppe Ib BAT-KF in die Entgeltgruppe 2 eingruppiert. 3 Ärzte der Vergütungsgruppe Ia BAT-KF werden in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert, es sei denn, sie sind überwiegend in Assistenzarzt-/Stationsarztfunktion tätig; als Assistenzarzt/Stationsarzt gelten Ärzte nicht, die mehrmals monatlich im fachärztlichen Hintergrunddienst Aufsicht führend eingesetzt oder mit der fachlichen Beaufsichtigung anderer Ärzte beauftragt sind. 4 Ärzte der Vergütungsgruppe I BAT-KF werden in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert. (2) 1 Für die Stufenfindung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber. 2 Für die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bei der Stufenfindung gilt § 15 Absatz 2 TV-Ärzte-KF. …" 11 Die Parteien streiten nunmehr darüber, nach welchem Regelungswerk in Anwendung von § 8 Abs. 1 des Arbeitsvertrages die Vergütung des Kläger zu bemessen ist. Während der Kläger die Auffassung vertritt, seine Vergütung richte sich nach dem TV-Ärzte-KF, vertritt die Beklagte die Ansicht, die Vergütung richte sich nach den allgemeinen Eingruppierungsregelungen des (neuen) BAT-KF. 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 06.11.2008, Az.: 6 Ca 1033/08 (Bl. 115 ff. d. A.). 13 Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - 14 1. festgestellt, dass sich die Vergütung des Klägers als Chefarzt der Inneren Abteilung (gem. § 8 Abs. 1 des Dienstvertrages) ab dem 01.08.2008 nach der Entgeltgruppe A 4, Stufe 3 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Diakonischen Einrichtungen im Rheinland, Westfalen und Lippe (TV-Ärzte -KF) in der jeweiligen Fassung berechnet und 15 2. die Beklagte verurteilt, an den Kläger 26.819,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 2.210,17 € seit 01.08.2007, 2.210,17 € seit 01.09.2007, 2.210,17 € seit 01.10.2007, 2.210,17 € seit 01.11.2007, 897,76 € seit 01.01.2008, 2.440,17 € seit 01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008, 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008 und 01.08.2008 zu zahlen. 16 Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt: 17 Die Vergütung des Klägers richte sich ab 01.07.2007 nach der Entgeltgruppe Ä 4 Stufe 3 des TV-Ärzte-KF. Dies folge aus einer Auslegung des § 8 Abs. 1 des Dienstvertrages der Parteien, der eine dynamische Verweisungsklausel enthalte. Die Parteien hätten zu keiner Zeit das gesamte Regelungswerk des BAT-KF in Bezug genommen, sondern lediglich hinsichtlich der Festvergütung des Klägers konstitutiv auf eine bestimmte Vergütungsgruppe des BAT-KF verwiesen, deren Merkmale der Kläger jedoch aus seiner Zeit nicht erfüllt habe. Die Parteien hätten für den Kläger als Chefarzt die höchste Tarifvergütung pauschal festgelegt und hinsichtlich zukünftiger etwaiger Lohnsteigerungen an die tarifliche Entwicklung gekoppelt. Nachdem die Neuregelung nunmehr in den Anlagen 6 und 7 speziellere Regelungen für Ärzte enthalte, liege es nahe, schon aufgrund des Spezialitätsgrundsatzes davon auszugehen, dass der Kläger als Chefarzt dem TV-Ärzte inhaltlich eher zuzuordnen sei als dem übrigen BAT-KF (neu). Aufgrund der hierarchischen Position des Klägers könne nur die höchste Vergütungsgruppe in Betracht kommen. Für die Auslegung unerheblich sei, dass für die nachgeordneten Ärzte durch das neue Tarifwerk gleichzeitig auch die Anzahl der zu leistenden Wochenarbeitsstunden erhöht worden sei. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Arbeitszeit des Klägers bereits zuvor entsprechend hoch gewesen sei und weder Überstunden noch Bereitschaftsdienste gesondert vergütet worden seien. Hätte es schon bei Abschluss des Dienstvertrages ein spezielleres Regelungswerk für Ärzte gegeben, hätten die Parteien aufgrund der durch die tatsächliche Handhabung gewonnenen Erfahrungen zu den Absichten bei Vertragsschluss sich schon aufgrund der Sachnähe ebenfalls nach diesem speziellen Regelungswerk für Ärzte gerichtet und innerhalb der dortigen Vergütungsstufen den Kläger als Chefarzt in die höchste Vergütungsgruppe eingruppiert. Eine andere Beurteilung sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger neben der Grundvergütung noch weitere Einnahmen, insbesondere in Ausübung des Privatliquidationsrechts, Einnahmen aus Gutachtertätigkeit und sonstiger erlaubter Nebentätigkeit erziele. Diese Vergütungsbestandteile hätten dem Kläger auch bereits in der Vergangenheit zugestanden. Die Parteien hätten ungeachtet dieser möglichen Zusatzerlöse die für den Kläger verfügbare höchste Vergütungsgruppe gewählt und den Kläger im Rahmen seiner Chefarztposition vergütungstechnisch über die ihm nachgeordneten Ärzte stellen wollen. 18 Das genannte Urteil ist der Beklagten am 07.02.2009 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 03.03.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 08.04.2009 bis zum 07.05.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist diese mit Schriftsatz vom 06.05.2009, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. 19 Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des weiteren Schriftsatzes vom 25.06.2009, auf die jeweils Bezug genommen wird (Bl. 185 ff. d. A., Bl. 399 ff. d. A.) tritt die Beklagte der Auslegung des Arbeitsgerichts entgegen und macht im Wesentlichen und zusammengefasst geltend: 20 Der Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Dienstvertrages sei eindeutig. Es bestehe daher kein Raum für eine Vertragsauslegung. Auch ab dem 01.07.2007 existiere ein BAT-KF. § 8 Abs. 1 Satz 2 des Dienstvertrages sei deshalb nicht einschlägig. Der BAT-KF sei gerade nicht durch einen anderen Tarifvertrag im Sinne der dienstvertraglichen Regelung ersetzt worden. Eine Auslegung scheide auch deshalb aus, weil keine planwidrige Regelungslücke des Vertragswerkes vorliege. Selbst wenn man aber von einer Auslegungsbedürftigkeit ausgehe habe das Arbeitsgericht den maßgeblichen hypothetischen Parteiwillen bei der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zutreffend berücksichtigt. Durch die seinerzeitige Verweisung auf den BAT-KF habe dem Kläger nur eine moderate Steigerung seines Grundgehaltes gesichert werden sollen, nicht aber eine überproportionale Lohnsteigerung, zu der aber die Auslegung des Arbeitsgerichts führe. Es stünde damit nicht fest, dass die Parteien auch bei Geltung des TV-Ärzte-KF eine Einstufung in die höchste Entgeltgruppe vereinbart hätten. Zu berücksichtigen sei insbesondere auch, dass dem Kläger im Gegensatz zu nachgeordneten Ärzten ein Privatliquidationsrecht zustehe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 a) 2.Halbsatz BAT-KF nF sowie nach § 1 Abs. 2 2.Halbsatz TV-Ärzte-KF der TV-Ärzte-KF nur ausnahmsweise auf Chefärzte Anwendung fände, wenn mit diesen keine Individualvereinbarung getroffen worden sei. 21 Die Beklagte beantragt, 22 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 06.11.2008, Az.: 6 Ca 1033/08 abzuändern und die Klage abzuweisen. 23 Der Kläger beantragt, 24 die Berufung zurückzuweisen. 25 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 3. Juni 2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 246 ff. d. A.), als zutreffend. Entscheidungsgründe A. 26 Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. B. 27 In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass sich die Vergütung des Klägers nach Ablösung des BAT-KF a.F. nach der Entgeltgruppe Ä 4 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte - Kirchliche Fassung - richtet. Hieraus ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung der Vergütungsdifferenz für die Monate Juli 2007 bis einschließlich Juli 2008. I. 28 Der Kläger kann die begehrte Feststellung verlangen. Ein Anspruch des Klägers auf Berechnung seiner Vergütung nach Entgeltgruppe Ä 4, Stufe 3 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Diakonischen Einrichtungen im Rheinland, Westfalen und Lippe (TV-Ärzte-KF) in der jeweiligen Fassung ergibt sich aus § 8 Abs.1 Satz 2 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit § 1 Abs. 3 BAT-KF (neu) in Verbindung mit § 3 Abs. 3 TVÜ-Ärzte (Anlage 7 zum BAT-KF neu). 29 1. Der Feststellungsantrag ist nach § 256 ZPO zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch außerhalb des Öffentlichen Dienstes üblich ist und keinen prozessrechtlichen Bedenken begegnet (BAG 8.6.2005 -4 AZR 412/04- , EzA § 611 BGB 2002 Kirchliche Arbeitnehmer Nr 6). Soweit der Kläger für die Zeit von Juli 2007 bis Juli 2008 seine Vergütung im Wege der Leistungsklage eingeklagt hat, liegt eine zulässige Zwischenfeststellungsklage vor. 30 2. Ausgangspunkt ist die vertragliche Regelung der Parteien in § 8 Abs. 1 des Arbeitsvertrages. Satz 2 der vertraglichen Bestimmung ist auslegungsbedürftig, weil die Formulierung „Wird der BAT-KF durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt…“ dem Wortlaut nach sowohl die von der Beklagten vertretene Auslegung, als auch das vom Kläger herangezogene Verständnis zulässt. Nach Auffassung der Beklagten liegt bei einer Zusammenschau mit der Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrages eine Ersetzung durch eine andere Regelung im Sinne von Satz 2 der vertraglichen Bestimmung nur vor, wenn der BAT-KF unter Aufgabe seines Fortbestands durch eine andere Regelung im Sinne eines Aliud ersetzt wird, während nach Auffassung des Klägers § 8 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag auch einschlägig sein soll, wenn die maßgeblichen Vergütungsbestimmungen des BAT-KF grundlegend geändert werden. 31 Der Wortlaut der vertraglichen Bestimmung ist nicht eindeutig. Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet „Ersetzen“ sowohl „etwas (vollständig) austauschen“ als auch „erneuern“ (Duden, Bedeutungswörterbuch, 3. Auflage, „Ersetzen“)und trägt somit beide vertretenen Auffassungen. 32 a) Die demnach gebotene Auslegung richtet sich nach den für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen maßgeblichen Auslegungskriterien. 33 a) Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Sie gelten nach § 310 Abs. 3 Ziff. 1 BGB als von der Beklagten gestellt. 34 Nach § 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt. Aus dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der in einem Vertrag verwendeten Bedingungen kann sich ein vom Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert worden sind. Das kann zB der Fall sein, wenn der Vertrag zahlreiche formelhafte Klauseln enthält und nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt ist. Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist (vgl. BAG 1.3.2006 -5 AZR 363/05- EzA § 4 TVG Tariflohnerhöhung Nr 48). 35 Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. “Aushandeln” iSv. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB bedeutet mehr als verhandeln. Es genügt nicht, dass der Vertragsinhalt lediglich erläutert oder erörtert wird und den Vorstellungen des Vertragspartners entspricht. “Ausgehandelt” iSv. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ist eine Vertragsbedingung nur, wenn der Verwender die betreffende Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Das setzt voraus, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt ( BAG 1.3.2006, aaO.; BAG 27. Juli 2005 -7 AZR 486/04 - NZA 2006, 40 , 44) 36 Vorliegend begründet bereits die äußere Erscheinungsform des Vertrages der Parteien eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er von der Beklagten vorformuliert war. Der Vertrag ist allgemein gefasst und enthält nur wenige auf das Arbeitsverhältnis des Klägers bezogene Daten. Insbesondere die Ziff. 2 des Vertrages belegt, dass durch die In-Bezugnahme der dort genannten kollektiven Regelungen einheitliche Arbeitsbedingungen für die bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer geschaffen werden sollten. Dem entspricht auch die (protokollierte) Erklärung des Justiziars der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2009 (Bl. 437 d.A.). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auf Inhalt und Ausgestaltung der vertraglichen Regelungen real Einfluss nehmen konnte, bestehen nicht. 37 b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (etwa BAG 24.10.2007 - 10 AZR 825/06-EzA BGB 2002 § 307 Nr. 26 mwN). 38 c) Wie bereits dargelegt, ist der Wortlaut der vertraglichen Bestimmung nicht eindeutig. Ausgehend vom systematischen Zusammenhang von Satz 1 und Satz 2 und des mit der Regelung aus Sicht verständiger Vertragspartner verfolgten Zwecks sprechen aber nach Auffassung der Berufungskammer die besseren Gründe dafür, die durch Einführung des BAT-KF (neu) unter Einschluss der Anlagen 6 und 7 herbeigeführten Änderungen im Vergütungsbereich als „Ersetzung „ im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag zu verstehen. 39 Was den systematischen Zusammenhang der vertraglichen Regelung anbelangt, wird durch Satz 1 zunächst (auch) eine Regelung über die zukünftige Grundgehaltsentwicklung des Klägers durch Bezugnahme der Vergütungsgruppe I BAT-KF in der jeweils geltenden Fassung getroffen. Typischer Zweck einer solchen Regelung ist es, die Parteien von zukünftigen, individuellen Verhandlungen über Erhöhungen des Gehalts zu entbinden und dieses vielmehr entsprechend der Tarifentwicklung zu dynamisieren. In systematischen Zusammenhang hiermit und dem gleichen Zweck dienend steht Satz 2 der vertraglichen Bestimmung. Durch diese sollte auch einer zukünftigen tariflichen Entwicklung Rechnung getragen werden, die dazu führt, dass die in Bezug genommene Vergütungsgruppe tariflich nicht mehr in der ursprünglichen Form vorgesehen ist und deshalb die beabsichtigte Dynamisierung auf dem in Satz 1 vorgesehenen Weg nicht mehr greifen kann. Zukünftigen Änderungen der tariflichen Situation sollte also in einem möglichst weitgehenden Umfang Rechnung getragen werden. 40 Aus den vertraglichen Regelungen ergibt sich ferner, dass ein verständiger und redlicher Vertragspartner davon ausgehen konnte, dass die Beklagte das von ihr in Bezug genommene Normwerk (BAT-KF) hinsichtlich der Vergütung als interessengerecht betrachtet und dies nicht nur in dem Rechtszustand bei Vertragsschluss und auch für den Fall, dass der BAT-KF durch ein anderes Normwerk ersetzt wird. Hierdurch werden auch nachfolgende, für die Beklagte maßgebliche, aber von ihr nicht selbst gesetzte oder ausgehandelte Regelungen als im Voraus interessengerecht anerkannt. 41 Ferner ist festzuhalten, dass § 8 Abs. 1 Arbeitsvertrag nur die Frage der Vergütung betrifft und die Parteien auch im Übrigen den BAT-KF nicht vollumfänglich, sondern nur partiell in Bezug genommen haben. Aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners ist aber kein einleuchtender Grund dafür ersichtlich, dass mit § 8 Abs. 1 Arbeitsvertrag nur die Situation geregelt werden sollte, dass es zu einem Entfall der in Satz 1 in Bezug genommenen Vergütungsgruppe dadurch kommt, dass der BAT-KF vollständig in Wegfall gerät und durch ein auch namentlich anders bezeichnetes Tarifwerk ersetzt wird, hingegen ein Entfall der in Bezug genommenen Vergütungsgruppe durch eine Änderung des BAT-KF ungeregelt bleibt. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die durch den BAT-KF herbeigeführten Änderungen im Bereich der Vergütung würden durch § 8 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsvertrag durch die Formulierung „in der jeweils geltenden Fassung“ erfasst, verkennt sie, dass durch den Entfall der bisherigen Vergütungsgruppe I der Anlage 1 a zum BAT-KF (alt) und der Ersetzung des Vergütungsgruppensystems durch die Einführung eines Allgemeinen Vergütungsgruppenplans nach der Anlage 1 zum BAT-KF (neu) die von ihr in Anspruch genommene Rechtsfolge einer Vergütung des Klägers nach Entgeltstufe 15 UE (Stufe 6+) der Anlage 1 zum BAT-KF (neu) nicht folgen kann: Es handelt sich nicht mehr um Vergütungsgruppe I, sondern um eine andere, durch den BAT-KF (neu) aufgrund von Überleitungsbestimmungen eingeführte Entgeltstufe; der BAT-KF (neu) hat damit nicht die Entgeltgruppe I fortentwickelt, sondern durch eine andere Vergütungsgruppensystematik ersetzt. 42 Das erkennende Gericht teilt damit die Rechtsauffassung des LAG Hamm im Urteil vom 22.1.2009, Az. 16 Sa 1079/08 (juris), wonach es nicht gerechtfertigt ist, die für die Vergütung maßgeblichen Bestimmungen der Neufassung des BAT-KF als „jeweils gültige Fassung“ der ursprünglich in § 8 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vereinbarten Geltung der Vergütungsgruppe I der Anlage 1 a zum BAT-KF (alt) anzusehen. Mit dem Wirksamwerden der neuen Fassung des BAT-KF aufgrund des Schiedsbeschlusses der Schlichtungsstelle am 01.07.2007 ist die früher Fassung des BAT-KF durch eine andere Regelung ersetzt worden. Die Vergütungsgruppe I gibt es ebenso wie die Anlage 1 a nicht mehr. Vielmehr ist das Vergütungssystem vollständig neu geregelt worden. Während sich das Gehalt der Beschäftigten nach der alten Fassung des BAT-KF aus Grundvergütung, Ortszuschlag und gegebenenfalls weiteren Zulagen zusammensetzte (§§ 27, 29 BAT-KF alt), erhalten Mitarbeitende nach § 12 BAT-KF neu monatlich ein Tabellenentgelt, dessen Höhe sich nach dem Entgeltgruppenplan und der Entgeltgruppe sowie der individuell geltenden Stufe bestimmt. Der früher nach § 29 BAT-KF alt gezahlte Ortszuschlag, der von den Familienverhältnissen des Angestellten abhängig war, ist entfallen. Es wird jetzt eine Kinderzulage nach § 15 BAT-KF neu in Höhe eines Festbetrages für alle Mitarbeitenden gezahlt, unabhängig von der Entgeltgruppe, in die diese eingruppiert sind. Auch einen Bewährungsaufstieg, wie er in den früheren Vergütungsgruppenplänen vorgesehen war, gibt es nicht mehr. Vielmehr erfolgt eine Stufenzuordnung, die von der Dauer der einschlägigen Berufserfahrung bzw. von erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen der Mitarbeitenden abhängig ist (§§ 13, 14 BAT-KF neu). 43 d) Jedenfalls aber ist die vorstehende Auslegung ebenso rechtlich vertretbar wie die von der Beklagten vertretene und es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die von Beklagten vertretene Auffassung den klaren Vorzug verdient. Ist aber die Tragweite einer Verweisung auf Tarifnormen in einem Formulararbeitsvertrag in diesem Sinne zweifelhaft, gehen derartige Auslegungszweifel nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Arbeitgebers (BAG 9.11.2005 – 5 AZR 128/05- EzA § 305 c BGB 2002 Nr. 3). 44 3. In Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag ergibt sich, dass Tarifgruppe Ä 4, der die Vergütungsgruppe I nach § 3 Abs. 3 Satz 4 TVÜ-Ärzte-KF zuzuordnen ist, die „entsprechende Vergütungsgruppe der neuen Regelung unter Berücksichtigung etwaiger Überleitungsbestimmungen" im Sinne des Arbeitsvertrages des Klägers darstellt. 45 Nach § 2 Abs. 1 der Übergangsregelung wird für die Eingruppierung der Mitarbeitenden ihre Vergütungsgruppe einer Entgeltgruppe unter anderem der Anlage 1 zugeordnet. Diese enthält in der Berufsgruppe 6 für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung in der Fallgruppe 4 die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 15. Wie der Anmerkung 3 zur Berufsgruppe 6 zu entnehmen ist, die die Zahlung einer persönlichen Zulage für Ärzte regelt, können diese grundsätzlich vom allgemeinen Entgeltgruppenplan erfasst werden. 46 Allerdings verweist § 2 Abs. 1 Satz 2 Übergangsregelung für Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte in Abweichung von Satz 1 auf die Geltung der Anlagen 6 und 7 BAT-KF. Für die unter den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte - Kirchliche Fassung (Anlage 6 zum BAT-KF neu) fallenden Mitarbeitenden ist eine eigenständige Überleitungsregelung im Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in den TV-Ärzte-KF (TVÜ Ärzte-KF) getroffen worden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-Ärzte KV werden Ärzte der Vergütungsgruppe I BAT-KF danach in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert. 47 Beim Kläger handelt es sich um einen Arzt, für den der TV-Ärzte-KF gelten würde, wenn er von dessen persönlichen Geltungsbereich erfasst würde. Nach § 1 Abs. 1 TV-Ärzte-KF gilt dieser für an Krankenhäusern tätige Ärzte. Demgegenüber sind die Ärzte, die von der Berufsgruppe 6 des Allgemeinen Entgeltgruppenplans erfasst sind, in Einrichtungen tätig, die keine Krankenhäuser sind. Im Allgemeinen Entgeltgruppenplan wird dies ausdrücklich geregelt. Er enthält unter der Berufsgruppe 3 den Gesundheitsdienst und die Eingruppierungsmerkmale der im Gesundheitsdienst tätigen Beschäftigungsgruppen. Für die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte an Krankenhäusern ist auf die Anlage 6, den TV-Ärzte-KF, verwiesen, der in § 11 die Eingruppierung der Ärzte in die Entgeltgruppen Ä 1 bis Ä 4 regelt. 48 4. Keine andere Beurteilung ergibt sich nach Auffassung der Berufungskammer aber auch dann, wenn entsprechend der Auffassung der Beklagten davon ausgegangen wird, die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag seien nicht erfüllt. Es bestünde dann eine Regelungslücke, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen wäre. 49 a) Wie ausgeführt, unterfällt die durch die Neufassung des BAT-KF eingetretene Veränderung der Vergütungssystematik nicht § 8 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsvertrag. Eine Anwendung des BAT-KF „in der jeweils geltenden Fassung“ hinsichtlich der in Bezug genommenen Vergütungsgruppe I scheidet aus, da diese Vergütungsgruppe nicht mehr existiert. Nach der von der Beklagten vertretenen Auffassung wäre also die nunmehr eingetretene Situation vertraglich nicht geregelt. 50 b) Vertragsauslegung bedeutet nicht nur Ermittlung des Sinngehalts der im Vertragstext selbst niedergelegten Parteierklärungen. Sie bezweckt vielmehr die Feststellung des Vertragsinhalts auch in solchen Punkten, zu denen die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben, deren Regelung aber gleichwohl zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Die Unvollständigkeit der vertraglichen Regelung darf allerdings nicht gewollt gewesen, der Parteiwille nicht gerade in der Unvollständigkeit zum Ausdruck gekommen sein (BAG 13.11.2002 -4 AAR 393/0- EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr 25). 51 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Wie ausgeführt, sollte durch § 8 Abs. 1 Arbeitsvertrag eine möglichst umfassende Regelung einer zukünftigen Veränderung der tariflichen Situation getroffen werden (s.o. B I 2 c), wobei sogar die vollständige Ablösung des BAT-KF (alt) durch ein neues Regelwerk erfasst werden sollte. Während die Vertragsparteien damit den weitergehenden Fall einer grundlegenden Ablösung des gesamten Tarifwerkes erfasst hätten, würde es an einer Regelung der weniger weitgehenden Änderung der Regelungen der Vergütungsstruktur fehlen. Angesichts des aufgezeigten Zwecks der vertraglichen Regelung sind Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien diese Fallkonstellation bewusst und gewollt ungeregelt haben lassen wollen, nicht ersichtlich. 52 c) Unter Berücksichtigung der bestehenden vertraglichen Regelungen ist aber davon auszugehen, dass die Vertragsparteien, hätten sie die Regelungsbedürftigkeit erkannt, auch die grundlegende Änderung der Vergütungsstruktur des BAT-KF (alt) durch eine ändernde Regelung, die zur Ersetzung der in Bezug genommenen Vergütungsgruppe I führt, entsprechend der in § 8 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag getroffenen Regelung geregelt hätten. In der getroffenen vertraglichen Regelung kommt zum Ausdruck, dass die Vertragsparteien das Regelwerk der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen hinsichtlich der Vergütung für interessengerecht erachtet haben und deshalb auf eigenständige arbeitsvertragliche Regelungen weitestgehend verzichtet haben. 53 5. Diesem Ergebnis stehen die weiter von der Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkte nicht entgegen. 54 a) Dies gilt zunächst für das Argument der Beklagten, für den Kläger trete eine überproportionale Entgelterhöhung ein. 55 Soweit sich eine besonders starke Erhöhung daraus ergibt, dass Jahressonderzahlung und Urlaubsentgelt in die Entgeltgruppen des TV-Ärzte-KF eingepflegt sind, trifft dies auch für den Kläger zu. Seine Vergütung richtet sich nicht mehr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsvertrag. Das höhere Entgelt gleicht auch im Fall des Klägers den Wegfall dieser Leistungen aus. Die für Ärzte in Krankenhäusern gleichzeitig wirksam werdende Arbeitszeiterhöhung von 38,5 auf 42 Stunden, die die Erhöhung ihrer Vergütung ebenfalls rechtfertigt, spielt im Falle des Klägers demgegenüber keine Rolle. Für ihn gelten keine Arbeitszeitvorgaben (LAG Hamm 22.1.2009, aaO.). 56 b) Auch die Tatsache, dass der Kläger neben der Festvergütung erhebliche Einkünfte aus dem nach § 8 Abs. 2 Arbeitsvertrag eingeräumten Liquidationsrecht erzielt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Festgehalt und Liquidationsrechts sind arbeitsvertraglich systematisch und inhaltlich getrennt voneinander geregelt. Ein eventueller Rückgang der Liquidationseinnahmen hat keinerlei Einfluss auf die Höhe des Festgehalts. Es ist lediglich erkennbar, dass die zusätzlichen Einnahmen des Klägers der Grund dafür sind, dass Überstunden sowie Mehr-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie jede Art von Rufbereitschaft mit der Vergütung nach Abs. 1 und der Einräumung des Liquidationsrechts abgegolten sind, wie in Ziffer 7 des § 8 Arbeitsvertrag bestimmt ist. Zum anderen enthält der Arbeitsvertrag des Klägers in § 19 eine Entwicklungsklausel, die der Beklagten Maßnahmen gestattet, woraus sich auch Veränderungen bei der Vergütung des Klägers ergeben und diese der Höhe nach erheblich einschränken können. § 19 Abs. 2 des Arbeitsvertrages regelt für diesen Fall ausdrücklich, dass dem Kläger keine Entschädigungsansprüche zustehen. Aus den Vereinbarungen der Parteien kann deshalb entnommen werden, dass Veränderungen im Bereich der Grundvergütung des Klägers keinen direkten Einfluss haben sollen auf das Liquidationsrecht des Klägers auf der einen Seite, und Veränderungen im Bereich des Liquidationsrechtes des Klägers auf der anderen Seite keinen direkten Einfluss auf die Grundvergütung haben sollen (LAG Hamm 22.1.2009, aaO.; LAG Niedersachsen 12.12.2008 -16 Sa 901/08 E-). III. 57 Ist der Kläger demnach nach der Vergütungsgruppe Ä 4 TV-Ärzte-KF zu vergüten, so besteht ein Anspruch auf Zahlung der Differenzvergütung für die Monate Juli 2007 bis einschließlich Juli 2008. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist in Höhe des durch das Arbeitsgericht ausgeurteilten Betrags der Höhe nach zwischen den Parteien nicht weiter streitig. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. IV. 58 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.