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Urteil

8 Sa 435/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:1104.8SA435.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.6.2009 - 3 Ca 233/09 - wie folgt teilweise abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass die fristlose Kündigung der Vereinbarung der garantierten monatlichen Tantiemezahlungen von 1.278,23 € vom 22.1.2009, zugegangen am 23.1.2009, unwirksam ist und dass das Arbeitsverhältnis der Parteien unverändert fortbesteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.931,15 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus jeweils 1.278,23 € seit dem 5.2.2009, seit dem 5.3.2009, seit dem 5.4.2009, seit dem 5.5.2009 und seit dem 5.6.2009 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat 40 % und die Beklagte 60 % der erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über einen Anspruch des Klägers auf Entfernung eines Abmahnungsschreibens aus seiner Personalakte. 2 Der Kläger ist seit dem 01.09.2000 bei der Beklagten als Verkaufsleiter für Nutzfahrzeuge beschäftigt. 3 Mit Schreiben vom 30.01.2009 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung. Das betreffende Schreiben hat folgenden Inhalt: 4 "Abmahnung Kunde BfB, Herr W Fahrzeug Actros 3241 B, Auftrag 17-225 01043 Sehr geehrter Herr C., wir haben Veranlassung Ihnen wegen gravierendem Fehlverhalten eine Abmahnung zu erteilen. Das o. g. Fahrzeug war am 5. Dezember 2008, die MwSt-Belastung in Höhe von 19.135,85 € bereits am 22. September 2008 zur Zahlung fällig. Am 12. Januar 2009 habe ich Sie darauf aufmerksam gemacht, dass das Fahrzeug immer noch nicht bezahlt ist, was Sie spontan in Abrede stellten. Eine Überprüfung der Angelegenheit ergab, dass das Fahrzeug nicht bezahlt ist. Am 26. Januar 2009 erhielt ich von der Sparkasse V einen Anruf, dass der eingereichte Scheck zur Bezahlung des Fahrzeuges nicht eingelöst wird. Daraufhin haben wir geprüft, ob sich der Kfz-Brief ordnungsgemäß in unserer Verwaltung befindet. Dies war nicht der Fall, der Kfz-Brief wurde bereits am 4. November 2008 dem Verkäufer ausgehändigt, sodass wir für den Gegenwert in Höhe von 119.850,85 € keinerlei Sicherheiten im Hause hatten. Als verantwortlicher Spartenleiter haben Sie die Pflicht die Zahlungseingänge zu organisieren bzw. die Herausgabe des Kfz-Briefes zu überwachen. Damit sind Sie ihren Kontrollpflichten nicht nachgekommen. Aus diesem Grund mahne ich Sie ab. Sollte sich ein solcher Fall wiederholen, müssen Sie mit weitgehenden Konsequenzen rechnen." 5 Bereits mit Schreiben vom 31.07.2007 hatte die Beklagte den Kläger eine "Ermahnung" erteilt, die u. a. folgenden Passus enthält: 6 "… Darüber hinaus haben Sie gegen alle Regeln eines ordentlichen Kaufmannes verstoßen, indem Sie alle Kraftfahrzeugbriefe dem Kunden überlassen haben und somit keinerlei Sicherheiten für die gelieferten Fahrzeuge bestehen. …." 7 Wegen des Inhalts der Ermahnung vom 31.07.2007 im Einzelnen wird auf Blatt 65 d. A. Bezug genommen. 8 Gegen die Abmahnung vom 30.01.2009 richtet sich die vom Kläger am 05.02.2009 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage. Darüber hinaus hat der Kläger gegen die Beklagte erstinstanzlich einen Anspruch auf Weiterzahlung einer vertraglich vereinbarten Tantieme geltend gemacht. 9 Der Kläger hat beantragt: 10 1. Es wird festgestellt, dass die fristlose Kündigung über die garantierten monatlichen Tantiemenzahlungen von 1.278,23 Euro vom 22.01.2009, zugegangen am 23.01.2009, unwirksam ist und dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien unverändert fortbesteht. 11 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.278,23 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.02.2009 zu zahlen. 12 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung an den Kläger vom 30.01.2009 aus der Personalakte zu entfernen. 13 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 5.112,92 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.278,23 Euro seit dem 05.03.2009, seit dem 05.04.2009, seit dem 05.05.2009 und seit dem 05.06.2009 zu zahlen 14 Die Beklagte hat beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Von einer weitergehenden (wiederholenden) Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.06.2009 (Bl. 106 bis 111 d. A.). 17 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 23.06.2009 in vollem Umfang stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 13 dieses Urteils (= Bl. 111 bis 117 d. A.) verwiesen. 18 Gegen das ihr am 14.07.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21.07.2009 Berufung eingelegt und diese am 07.08.2009 begründet. 19 Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die streitbefangene Abmahnung erfülle - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - sowohl die Rüge -, die Dokumentations- als auch die Warnfunktion. Dies gelte insbesondere bei Berücksichtigung der dem Kläger bereits mit Schreiben vom 31.07.2007 erteilten Ermahnung. Der Geschäftsführer habe in mehreren Mitarbeiterbesprechungen, bei denen auch jeweils der Kläger als Spartenleiter für Nutzfahrzeuge anwesend gewesen sei, darauf hingewiesen, dass Fahrzeuge und/oder Kfz-Briefe im Rahmen des Verkaufs von insbesondere den sehr teuren Nutzfahrzeugen ohne vorherige Bezahlung in keinem Fall herausgegeben werden dürften. Dass eine dieser Anweisung entgegenstehende Vorgehensweise nicht akzeptiert werde, sei dem Kläger auch in der Ermahnung vom 31.07.2007 deutlich gemacht worden. Die Abmahnung vom 30.01.2009 sei daher im Hinblick auf den dort zutreffend wiedergegebenen Sachverhalt gerechtfertigt. 20 Die Beklagte beantragt, 21 das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und die auf Entfernung der Abmahnung vom 30.01.2009 aus der Personalakte gerichtete Klage abzuweisen. 22 Der Kläger beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Der Kläger verteidigt, Bezug nehmend auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag, das angefochtene Urteil und macht dabei im Wesentlichen geltend, aus dem Wortlaut des Abmahnungsschreibens sei nicht erkennbar, welches konkrete Fehlverhalten man ihm vorwerfe. So werde nicht deutlich, ob man ihm zum Vorwurf mache, dass er selbst den Kfz-Brief herausgegeben habe, oder dass dies ein Mitarbeiter ohne seine (des Klägers) vorherige Kontrolle getan habe. Darüber hinaus erfülle der im Abmahnungsschreiben enthaltene Schlusssatz nicht die erforderliche Warnfunktion. 25 Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 26 Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. II. 27 Die auf Entfernung des Abmahnungsschreibens vom 30.03.2009 gerichtete Klage ist nicht begründet. 28 Der Arbeitnehmer kann in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Bei der Abmahnung, die nunmehr in § 314 Abs. 2 BGB gesetzlich verankert wurde, handelt es sich um die Ausübung eines arbeitsvertraglichen Gläubigerrechts durch den Arbeitgeber. Als Gläubiger der Arbeitsleistung weist er den Arbeitnehmer als seinen Schuldner auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam (Rügefunktion). Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, wenn ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (Warnfunktion). Eine solche missbilligende Äußerung des Arbeitgebers in Form einer Abmahnung ist geeignet, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen. Deshalb kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (BAG vom 23.06.2009; 2 AZR 606/08 - NZA 2009, 1011). Soweit dem Arbeitnehmer eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten vorgeworfen wird, kommt es nicht darauf an, ob dieser Pflichtenverstoß dem Arbeitnehmer subjektiv vorwerfbar ist; es reicht aus, wenn der Arbeitgeber einen objektiven Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten rügt (BAG vom 07.09.1988 - 5 AZR 625/87 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Abmahnung). Allerdings ist eine Abmahnung auch dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält (BAG vom 09.08.1984 - 2 AZR 400/83 - AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung). 29 Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf Entfernung des Schreibens vom 30.01.2009 aus seiner Personalakte. 30 Die Abmahnung enthält keine unzutreffenden Tatsachenbehauptungen. Die Richtigkeit der dort wiedergegebenen Tatsachen im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Fahrzeuges, dessen Übergabe sowie der Aushändigung des dazu gehörigen Kfz-Briefes hat der Kläger ebenso wenig in Abrede gestellt wie den Umstand, dass der vom Kunde zur Begleichung des Kaufpreises ausgestellte Scheck nicht eingelöst werden konnte. 31 Der in der Abmahnung enthaltene Vorwurf, der Kläger sei dabei seinen Kontrollpflichten nicht nachgekommen und habe daher arbeitsvertragliche Pflichten verletzt, beruht auch nicht auf einer unzutreffenden rechtlichen Wertung seines Verhaltens. Der Kläger hatte in seiner Eigenschaft als Verkaufsleiter für Nutzfahrzeuge dafür Sorge zu tragen, dass jedenfalls die Aushändigung des Kfz-Briefes an den Kunden nicht vor Zahlungseingang erfolgt. Dabei kann offen bleiben, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, wonach der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger im Rahmen von Mitarbeiterbesprechungen angemahnt hatte, Fahrzeuge und/oder Kfz-Briefe in keinem Fall ohne vorherige Bezahlung herauszugeben. Der Kläger war nämlich jedenfalls durch die schriftliche Ermahnung vom 31.07.2007 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass der Kfz-Brief eines verkauften Fahrzeugs nicht an den Kunden herausgegeben werden darf, bevor der Kaufpreis tatsächlich beglichen ist. Soweit der Kläger geltend macht, es hätte den Kunden verärgert, wenn diesem die Fahrzeugpapiere mit der Begründung nicht herausgegeben worden wären, dass zuerst der Kaufpreis auf dem Konto eingehen müsse, so erweist sich dieser Einwand als unerheblich. In Ansehung der in der Ermahnung vom 31.07.2007 klar und unmissverständlich zum Ausdruck gekommenen Anweisung der Beklagten war der Kläger nicht berechtigt, von den diesbezüglichen Vorgaben seines Arbeitgebers abzuweichen. Indem er nicht dafür Sorge getragen hat, dass der betreffende Kfz-Brief erst nach Eingang des Kaufpreises herausgegeben wurde, hat der Kläger somit gegen eine arbeitsvertragliche Pflicht verstoßen. Der Kläger hat diesbezüglich selbst vorgetragen (Schriftsatz vom 26.03.2009, dort Seite 8 = Bl. 89 d. A.), dass er erst nach Erteilung der streitbefangenen Abmahnung die ihm unterstellten Verkäufer angewiesen hat, bei der Herausgabe von Kfz-Briefen entsprechend den maßgeblichen arbeitgeberseitigen Vorgaben zu verfahren. 32 Die Abmahnung ist auch nicht deshalb aus der Personalakte des Klägers zu entfernen, weil sich - nach seiner Ansicht - aus ihrem Wortlaut nicht ergibt, ob der Kläger selbst oder einer seiner Mitarbeiter den Kfz-Brief herausgegeben hat. Die Abmahnung beinhaltet nämlich den Vorwurf, dass der Kläger insoweit jedenfalls die ihm als Verkaufsleiter obliegende Pflicht, für eine Einhaltung der arbeitgeberseitigen Anweisungen zu sorgen, verletzt hat. Dabei handelt es sich nicht um einen lediglich pauschalen Vorwurf. 33 Die bei einer Abmahnung erforderlichen Warnfunktion ist - entgegen der Ansicht des Klägers - erfüllt. Die Beklagte hat im letzten Satz des Abmahnungsschreibens, insbesondere durch die Verwendung des Begriffs "weitgehende Konsequenzen", hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Darüber hinaus wurde das Fehlen einer solchen Warnung auch nicht dazu führen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Entfernung des Schreibens aus seiner Personalakte zusteht. Es steht dem Arbeitgeber nämlich frei, den Arbeitnehmer wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten zu rügen, ohne dabei zugleich eine Kündigung für den Wiederholungsfall anzudrohen. 34 Die Abmahnung verstößt auch nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB. Sie wurde nämlich nicht deshalb erteilt, weil der Kläger ist zulässiger Weise seine Rechte ausgeübt hat. Eine Kausalität i. S. v. § 612 a BGB zwischen der Rechtsausübung durch den Arbeitnehmer und der Maßnahme des Arbeitgebers ist nur dann erfüllt, wenn die Rechtsausübung nicht nur in irgendeiner Weise auch ursächlich und nicht nur deren äußerer Anlass, sondern der für die Maßnahme tragende Beweggrund, d. h. das wesentliche Motiv gewesen ist (vgl. Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Auflage, § 612 a BGB Rd-Ziffer 11 m. w. N.). Hierfür trägt der Arbeitnehmer im Prozess die Darlegungs- und Beweislast. In Betracht kommt jedoch für den Arbeitnehmer eine Beweiserleichterung durch Anscheinsbeweis, wenn ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen benachteiligender Maßnahme und der Rechtsausübung besteht, z. B. im Fall eines engen zeitlichen Zusammenhangs (vgl. Preis, a. a. O., § 612 BGB Rd-Ziffer 22 m. w. N.). Im Streitfall ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass ihm die streitbefangene Abmahnung erteilt wurde, nachdem er einer ihm von der Beklagten mit Schreiben vom 22.01.2009 angebotenen Vertragsänderung, die eine Kürzung seiner Tantieme-Ansprüche beinhaltete, nicht zugestimmt hatte. Die Abmahnung steht daher in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Vorgang. Gleichwohl kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies der tragende Beweggrund für die Beklagte war, die Abmahnung auszusprechen. Gegen eine solche Annahme spricht nämlich der Umstand, dass dem Kläger bereits mit Schreiben vom 31.07.2007 eine Ermahnung wegen vorzeitiger Herausgabe von Kfz-Briefen erteilt worden war und die Beklagte bereits damit deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie ein solches Verhalten nicht dulden werde. Die für die Bejahung einer Maßregelung im Sinne von § 612 a BGB erforderlicher Kausalität zwischen der zulässigen Rechtsausübung des Klägers und der Abmahnung kann daher nicht angenommen werden. 35 Letztlich verstößt die streitbefangene Abmahnung auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung zunächst selbst zu entscheiden, ob er ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers missbilligen will und ob er deswegen eine mündliche oder schriftliche Abmahnung erteilen will. Eine Abmahnung ist nicht allein deswegen unzulässig, weil der Arbeitgeber über den erhobenen Vorwurf auch hinwegsehen könnte, etwa weil dem Arbeitnehmer ein bewusster Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten fern lag. Der Kläger hat in nicht ganz unerheblichem Umfang eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt. Die Beklagte hatte ihn bereits mit der Ermahnung vom 31.07.2007 deutlich darauf hingewiesen, dass sie eine Herausgabe von Kfz-Briefen ohne vorherigen Zahlungseingang nicht duldet. Es ist der Beklagten daher nicht verwehrt, mit Erteilung der Abmahnung nochmals deutlich zu machen, dass sie es nicht hinnimmt, wenn der Kläger arbeitgeberseitige Anweisungen nicht beachtet bzw. nicht umsetzt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Besitz des Kfz-Briefs - auch wenn er kein Traditionspapier ist - geeignet sein kann, einen Eigentümer vor Verfügungen Nichtberechtigter zu schützen (BGH vom 13.09.2006 - VIII ZR 184/05 - NJW 2006, 3488). 36 Sonstige Umstände, aus denen sich ein Anspruch des Klägers auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte ergeben könnten, sind nicht gegeben. III. 37 Nach alledem war die Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte des Klägers unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. 38 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. 39 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.