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Urteil

3 Sa 449/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Vereinbarung über Zahlung einer Abfindung gegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses unterliegt der Schriftform des § 623 BGB und ist ohne Schriftform nichtig. • Ein behaupteter Vorvertrag über die Zahlung einer Abfindung ist nicht bereits deshalb von § 623 BGB ausgenommen. • Schadensersatzansprüche wegen arbeitsbedingter Gesundheitsschäden sind vom Kläger konkret substantiiert darzulegen; pauschaler Vortrag genügt nicht. • Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 S.1 SGB VII kann ein deliktisches Arbeitnehmeranspruchsvorbringen ausschließen. • Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Anforderungen an Begründung, Substantiierung und rechtliche Grundlage nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit nicht schriftlich beurkundeter Abfindungsabrede; unzureichende Schadenssubstantiierung • Eine Vereinbarung über Zahlung einer Abfindung gegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses unterliegt der Schriftform des § 623 BGB und ist ohne Schriftform nichtig. • Ein behaupteter Vorvertrag über die Zahlung einer Abfindung ist nicht bereits deshalb von § 623 BGB ausgenommen. • Schadensersatzansprüche wegen arbeitsbedingter Gesundheitsschäden sind vom Kläger konkret substantiiert darzulegen; pauschaler Vortrag genügt nicht. • Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 S.1 SGB VII kann ein deliktisches Arbeitnehmeranspruchsvorbringen ausschließen. • Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Anforderungen an Begründung, Substantiierung und rechtliche Grundlage nicht erfüllt sind. Der Kläger begehrte Zahlung einer Abfindung von 45.000 EUR gegen Auflösung seines Arbeitsverhältnisses oder hilfsweise Schadensersatz in gleicher Höhe sowie Feststellung weitergehender Schadensersatzansprüche wegen unzumutbarer Arbeitsbedingungen von 1974 bis 2005. Er behauptete eine Absprache mit der Beklagten über die Abfindungszahlung als vermeintliche Abwicklungsvereinbarung und trug gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, die auf das Heben schwerer Lasten zurückzuführen seien. Das Arbeitsgericht Koblenz wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein, u. a. mit dem Vorbringen, die Vereinbarung sei von der Schriftform des § 623 BGB nicht erfasst und die Beklagte habe vorsätzlich die Gesundheit gefährdet. Die Beklagte beantragte Zurückweisung der Berufung und verteidigte das erstinstanzliche Urteil. Das Landesarbeitsgericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge sowie die Substantiierung des Schadensvortrags. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; die Klage ist insgesamt abgewiesen. • Zur Abfindungsforderung: Selbst wenn eine mündliche Abrede vorläge, wäre sie nach § 623 i. V. m. § 125 S.1 BGB nichtig, weil sie auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist; dies gilt auch für einen Vorvertrag. Eine Ausnahme als bloße Abwicklungsvereinbarung liegt nicht vor. • Zur Beweiswürdigung: Das Gericht durfte die benannten Zeugen nicht zwingend vernehmen; der Vortrag des Klägers zu Inhalt und Zustandekommen der Abrede genügte nicht den formellen und materiellen Anforderungen eines wirksamen Vertragsabschlusses. • Zu den Hilfsanträgen (Schadensersatz und Feststellung): Der Kläger hat die behaupteten Schäden nicht hinreichend substantiiert; es fehlen konkrete Angaben zur Kausalität und zur Berechnung des geltend gemachten Betrags von 45.000 EUR. • Weiter hat das Arbeitsgericht zutreffend berücksichtigt, dass bei berufskrankheitsähnlichen Diagnosen die Haftung nach § 104 Abs.1 S.1 SGB VII greift, wodurch zivilrechtliche Ansprüche ausgeschlossen sein können; der Kläger hat dem nicht wirksam entgegengetreten. • Mangels schlüssiger Tatsachenfeststellungen zur vorsätzlichen Herbeiführung der Gesundheitsschädigung war eine Beweisaufnahme zu den insoweit pauschalen Behauptungen des Klägers nicht erforderlich. • Kosten- und Streitwertfestsetzung beruhen auf §§97 ZPO, 63 GKG; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Die Hauptforderung auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 45.000 EUR ist unbegründet, weil eine derartige Abrede der Schriftform des § 623 BGB unterliegt und ohne Schriftform nach § 125 BGB nichtig wäre; dies gilt auch für einen als Vorvertrag gestalteten Anspruch. Die Hilfsanträge auf Schadensersatz und auf Feststellung weitergehender Schadensansprüche sind ebenfalls unbegründet, weil der Kläger die behaupteten Schäden, deren Kausalität und die Berechnung des Betrags nicht schlüssig und hinreichend substantiiert dargelegt hat. Zudem greift für die behaupteten berufskrankheitsähnlichen Gesundheitsschäden der Haftungsausschluss des § 104 Abs.1 S.1 SGB VII, so dass zivilrechtliche Ansprüche entfallen können. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 49.000,00 EUR festgesetzt.