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Urteil

10 Sa 495/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:1119.10SA495.09.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 22. Juli 2009, Az.: 1 Ca 330/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger über den tariflichen Erholungsurlaub und den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen hinaus, im Kalenderjahr zusätzlich zwölf Tage bezahlten Urlaub zu gewähren. 2 Der Kläger (geb. am … 1954, GdB von 60 mit Merkzeichen „G“) ist seit dem 16.04.1977 bei dem beklagten Land angestellt. Die Parteien haben einzelvertraglich die Geltung des BAT und der zur Ergänzung und Änderung abgeschlossenen bzw. künftig abzuschließenden Tarifverträge vereinbart. Der Kläger wird im E. C-Stadt, zuletzt zu einem Bruttomonatsentgelt nach Entgeltgruppe 9 des TV-L beschäftigt. Seit dem 01.11.2006 arbeitet er mit 88,3 v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit in Teilzeit. 3 Am 12.11.2008 fand ein Personalgespräch statt, an dem der Kläger, sein jetziger Prozessbevollmächtigter (Rechtsanwalt Dr. Y.) ein Mitglied des Personalrats (Herr W. U.), die Direktorin des E. (Frau Dr. T.) und ein Mitarbeiter der S.-stelle Personal der Generaldirektion R. Rheinland-Pfalz (Herr Q. P.) teilnahmen. Der genaue Inhalt des Gesprächs ist streitig. 4 Der Kläger trägt vor, im Gespräch vom 12.11.2008 habe sich das beklagte Land verpflichtet, ihm über den tariflichen Erholungsurlaub und den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen hinaus weitere zwölf Urlaubstage pro Jahr zu gewähren, Zug-um-Zug gegen Übernahme der Aufgaben eines Technischen Verwalters in der Außenstelle des E. C-Stadt (Beweis: Zeugnis Herr U., Zeugnis Frau Dr. T., Zeugnis N.N.). Es sei außerdem abgesprochen worden, diese mündliche Vereinbarung in einer dem beklagten Land überlassenen schriftlichen Form zu fixieren. Dies sei jedoch - unstreitig - nicht erfolgt. 5 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.07.2009 (dort Seite 3-6 = Bl. 74-77 d. A.) Bezug genommen. 6 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, selbst wenn man zugunsten des Klägers eine mündliche Zusage der Vertreter des beklagten Landes unterstelle, sei eine entsprechende Vereinbarung mangels Einhaltung der tarifvertraglichen Schriftform für Nebenabreden (§ 2 Abs. 3 TV-L) nicht wirksam zustande gekommen. Im Übrigen sei auf § 154 Abs. 2 BGB hinzuweisen. Danach sei im Zweifel der Vertrag nicht abgeschlossen, wenn eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden sei. Der Kläger habe in der Klageschrift vorgetragen, dass die zwischen den Parteien getroffene mündliche Vereinbarung absprachegemäß noch in schriftlicher Form habe fixiert werden sollen. Das Berufen des beklagten Landes auf das Schriftformerfordernis sei auch nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Dem Kläger sei aufgrund der Regelungen in seinem Arbeitsvertrag bekannt, dass die tarifvertraglichen Vorschriften insgesamt, also auch das Schriftformerfordernis, Anwendung finden. Deswegen habe er auf eine mündliche Abrede nicht vertrauen dürfen. Gründe, weswegen das Berufen des beklagten Landes auf die einzuhaltende Schriftform dennoch rechtsmissbräuchlich sein sollte, habe der Kläger - auch im Hinblick auf sein eigenes Vorbringen in der Klageschrift - nicht, schon gar nicht substanziiert dargetan. Es bedürfe daher auch keiner Entscheidung, ob die vom beklagten Land zum Gespräch am 12.11.2008 entsandten Personen - für den Kläger erkennbar - zu einer entsprechenden Zusage überhaupt bevollmächtigt gewesen seien. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Mainz wird auf Seite 6 bis 9 des Urteils (= Bl. 77-80 d. A.) Bezug genommen. 7 Der Kläger, dem das Urteil am 03.08.2009 zugestellt worden ist, hat am 11.08.2009 Berufung eingelegt und diese mit am 25.08.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Er macht geltend, bei der Zusage, ihm weitere zwölf Urlaubstage zu gewähren, handele es sich um keine der Schriftform bedürftige „Nebenabrede“ im Sinne des § 4 Abs. 2 BAT. Vielmehr habe die Gesamtvereinbarung Hauptrechte und Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag geregelt. Er habe ab 01.01.2009 ein neues Aufgabenspektrum erhalten sollen, das qualitativ seine bisherige Tätigkeit als Restaurator im E. C-Stadt nachhaltig verändern sollte. Die zu der Gesamtvereinbarung gehörende Abrede, ihm weitere zwölf Urlaubstage zu gewähren, habe nichts Nebensächliches oder Sekundäres, sondern den Inhalt seines Urlaubsanspruchs und damit sein Hauptrecht an seinem Anspruch, von der Arbeitsverpflichtung befreit zu werden, betroffen. Der fehlenden Schriftform käme ohnehin nur deklaratorische Bedeutung zu. Im Übrigen sei die Berufung auf die fehlende Schriftform treuwidrig. Die beklagte Partei habe den Eindruck erweckt, es halte sich bei der Neugestaltung des mündlich vereinbarten Arbeitsinhaltes sowie bei der Gewährung von zwölf zusätzlichen Urlaubstagen - ohne Rücksicht auf eine schriftliche Vereinbarung - für verpflichtet. Die Parteien hätten nämlich am 12.11.2008 - zur Verhinderung von Weiterungen - Bindungswillen gehabt, sich wie geschehen zu einigen, und zwar auch deshalb, weil die gefundene Lösung einen lange schwelenden problematischen Verlauf des Arbeitsverhältnisses ein für alle Mal habe besiegeln sollen. Dies sei auch durch die Erleichterung deutlich geworden, die die Gesprächsteilnehmer post pactum empfunden hätten. Die Parteien seien gewiss gewesen, nun endlich durch eine vernünftige einvernehmliche Veränderung des klägerischen Arbeitsinhalts einerseits und die Gewährung von übertariflichen Urlaubsansprüchen andererseits, die Gesamtproblematik beigelegt zu haben. Damit sei der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Geltendmachung der fehlenden Schriftform berechtigt. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 25.08.2009 (Bl. 101-107 d.A.) und vom 28.10.2009 (Bl. 128-129 d.A.) Bezug genommen. 8 Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, 9 unter Abänderung des am 22.07.2009 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz, Az.: 1 Ca 330/09, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der klägerischen Partei rückwirkend ab 01.01.2009 über den tariflich festgelegten Urlaub hinaus, weitere zwölf Tage Erholungsurlaub pro Kalenderjahr zu gewähren. 10 Das beklagte Land beantragt, 11 die Berufung zurückzuweisen. 12 Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil. In der Besprechung am 12.11.2008 sei dem Kläger nicht die Gewährung zusätzlichen Erholungsurlaubs zugesagt worden. Im Übrigen seien weder Herr P. von der S.-stelle Personal noch Frau Dr. T. bevollmächtigt, die vom Kläger behaupteten übertariflichen Leistungen verbindlich zuzusagen. Herr P. habe im Verlauf des Gesprächs stets zum Ausdruck gebracht, dass die anwesenden Personen nicht befugt seien, Zusagen gleich welcher Art abzugeben oder gar Vereinbarungen zu treffen. Nur das Ministerium könne entscheiden. Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des beklagten Landes vom 08.10.2009 (Bl. 117-121 d.A.) Bezug genommen. 13 Weiterhin wird Bezug genommen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 19.11.2009 (Bl. 130-133 d.A.). Entscheidungsgründe I. 14 Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig. II. 15 In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Gewährung von zwölf zusätzlichen bezahlten Urlaubstagen pro Kalenderjahr. Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend erkannt. Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. 16 Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt: 17 1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei der vom Kläger behaupteten mündlichen Abrede im Gespräch vom 12.11.2008, ihm über den tariflichen Erholungsurlaub sowie den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen hinaus, jährlich weitere zwölf Tage bezahlten Urlaub zu gewähren, um die Vereinbarung einer Nebenabrede im Sinne von § 2 Abs. 3 TV-L (früher: § 4 Abs. 2 BAT) handelt. 18 Das Bundesarbeitsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BAG Urteil vom 07.05.1986 - 4 AZR 556/83 - AP Nr. 12 zu § 4 BAT) die Auffassung, dass „Hauptabreden“ den Kern des Arbeitsverhältnisses, d. h. die beiderseitigen Hauptrechte und Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag nach § 611 BGB betreffen, also insbesondere Fragen der Arbeitsleistung und des Arbeitsentgeltes, während für Gegenstände, die dazu nicht gehören, § 4 Abs. 2 BAT (jetzt: § 2 Abs. 3 TV-L) gilt. Demgemäß hat das Bundesarbeitsgericht § 4 Abs. 2 BAT beispielsweise für anwendbar gehalten bei der Zusage der Bewilligung von Sonderurlaub, der weder gesetzlich noch tariflich vorgesehen ist (BAG Urteil vom 06.03.1984 - 3 AZR 1048/79 - nicht amtlich veröffentlicht, dokumentiert in Juris). 19 Bei der vom Kläger behaupteten mündlichen Zusage von jährlich zwölf zusätzlichen bezahlten Urlaubstagen, handelt es sich um eine Abrede die Ausnahmecharakter hat und weder gesetzlich noch tariflich vorgesehen ist. Nach § 26 TV-L beträgt der tarifliche Urlaubsanspruch eines Beschäftigten, dessen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, 30 Arbeitstage. Ein schwerbehinderter Mensch hat gemäß § 125 Abs. 1 SBG IX Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen. Die behauptete Zusage, dem Kläger - über diese 35 Arbeitstage im Kalenderjahr hinaus - weitere zwölf bezahlte Urlaubstage zu gewähren, hat außergewöhnlichen Charakter und stellt in jedem Fall eine Nebenabrede dar, weil sie keinen Bezug zu der vom Kläger zu erbringenden Arbeitsleistung hat. 20 Die Ansicht des Klägers, die Gewährung zusätzlichen übertariflichen Urlaubs betreffe ein „Hauptrecht“ aus dem Arbeitsvertrag, ist rechtsirrig. Die gegenseitigen arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten bestehen in der Arbeitsleistung und in der Zahlung des Arbeitsentgelts. Der „Kern“ des Arbeitsverhältnisses besteht nicht im Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung ist keine Hauptpflicht, weil ihr keine entsprechende Arbeitspflicht des Arbeitnehmers gegenübersteht. Der Urlaubsanspruch ist darauf gerichtet, den Arbeitnehmer für die Dauer des Urlaubs von seinen Arbeitspflichten zu befreien; die Gegenleistung des Arbeitgebers für die Erbringung der Arbeitsleistung besteht dagegen in der Vergütungspflicht. Folglich handelt es sich um eine auf Gesetz beruhende Nebenpflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. DLW/ Dörner, 8. Aufl., Kap. 3 Rn. 2106, m.w.N.). 21 2. Unstreitig ist die vom Kläger behauptete Regelung - wenn überhaupt - nur mündlich vereinbart worden. Dies führt, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, nach § 2 Abs. 3 TV-L zur Unwirksamkeit dieser Vereinbarung, weil die tariflich zwingend vorgeschriebene Schriftform als gesetzliche Schriftform im Sinne des § 126 BGB anzusehen ist. Das Schriftformerfordernis für Nebenabreden gemäß § 2 Abs. 3 TV-L hat seinen Grund darin, dass der öffentliche Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern grundsätzlich nur die Leistungen gewähren darf, zu denen er auch verpflichtet ist. Diese Einschränkungen sind der Tatsache geschuldet, dass der öffentliche Arbeitgeber durch die Anweisung vorgesetzter Dienststellen, Verwaltungsrichtlinien, Verordnungen und gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Haushaltsgesetzgebers wesentlich strenger rechtlich und tatsächlich gebunden ist als ein privater Arbeitgeber. Außerdem wird auf diese Weise die Einheitlichkeit der Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst sichergestellt (BAG vom 04.06.2008 - 4 AZR 421/07 - NZA 2008, 1360). 22 3. Die Berufung auf das Schriftformerfordernis ist hier auch nicht rechtsmissbräuchlich. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Grundsätzlich kann die Unwirksamkeit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung wegen Formverstoßes jederzeit geltend gemacht werden. Sieht eine gesetzliche oder tarifliche Vorschrift zur Wirksamkeit einer Abrede die Einhaltung einer bestimmten Form vor, so gebietet es die Rechtssicherheit, dass die Vorschrift nicht ohne zwingenden Grund unbeachtet bleibt (vgl. BAG Urteil vom 27.10.1988 - 6 AZR 154/87 - dokumentiert in Juris). Die Berufung auf den Formmangel ist nur dann unzulässig, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspräche, einen vertraglichen Anspruch an einem Formmangel scheitern zu lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das unter anderem dann der Fall, wenn nach den Erklärungen und Zusicherungen sowie dem sonstigen Verhalten der Partei, die sich auf die Verletzung der Formvorschrift beruft, der Eindruck erzeugt worden ist, als solle auch ohne Einhaltung der Schriftform erfüllt oder von der Einhaltung der Schriftform überhaupt abgesehen werden. Eine derartige Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben. Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, sollte die Vereinbarung nach dem Vorbringen des Klägers in der Klageschrift noch „in einer der beklagten Partei überlassenen schriftlichen Form fixiert werden“. Haben die Parteien - wie vom Kläger behauptet - eine Formabrede getroffen („das war zwischen den Parteien ebenfalls abgesprochen“), konnte der Kläger aus der „Erleichterung“ der Gesprächsteilnehmer am Ende der Besprechung nicht den Eindruck gewinnen, als solle von der Einhaltung der tariflichen und zusätzlich abgesprochenen Schriftform abgesehen werden. 23 4. Aufgrund der Formunwirksamkeit der behaupteten Zusage, kommt es in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht nicht darauf an, ob - wie das beklagte Land vorträgt - Herr P. von der S.-stelle Personal oder Frau Dr. T. als Direktorin des E. überhaupt befugt bzw. bevollmächtigt waren, den vom Kläger behaupteten zusätzlichen Urlaub von zwölf Arbeitstagen verbindlich zuzusagen. Der Kläger als Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes konnte jedenfalls nicht ohne Weiteres annehmen, die Gesprächsteilnehmer auf Seiten des beklagten Landes seien zur Gewährung einer übertariflichen Vergünstigung berechtigt. Das hat seinen Grund darin, dass öffentliche Arbeitgeber gehalten sind, sich bei der Gestaltung der Arbeitsverhältnisse an die Mindestbedingungen des Tarifrechts und der Haushaltsvorgaben zu halten. Allein aus dem Umstand, dass Frau Dr. T. und Herr P. mit dem Kläger ein Personalgespräch geführt haben, lässt sich jedenfalls nicht herleiten, dass die beiden Personen autorisiert waren, dem Kläger in rechtsverbindlicher Weise übertarifliche Vergünstigungen zuzusagen. III. 24 Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 25 Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.