Beschluss
6 Ta 232/09
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:1125.6TA232.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 10.09.2009 - 6 Ca 2268/06 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Eine erste von der Beschwerdeführerin im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren eingelegte Beschwerde führte zur teilweisen Abänderung der mit Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 7.10.2008 - nachträglich getroffenen Zahlungsbestimmung auf verminderte monatliche Raten in Höhe von 37,50 € ab 15.11.2008. Maßgeblich für die Reduzierung war die Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abzahlung von Beerdigungskosten an ein Beerdigungsinstitut und die Stadt, die zu einem damals berücksichtigungsfähigen Einkommen für die Ratenfestsetzung von 250,49 € führte (vgl. Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember 2008 - 6 Ta 215/08 - (Bl. 49 - 51 d. A. d. Beiheftes) Bezug. 2 Das Arbeitsgericht forderte mit Schreiben vom 30.01.2009 zur Erbringung von 38 monatlichen Raten a`37,50 € und einem einmaligen Betrag von 8,78 € auf (Bl. 55 d. A. d. Beiheft). Die Klägerin reagierte nicht - auch nicht auf weitere Aufforderungen des Arbeitsgerichts zur Zahlung der Raten. 3 Mit Beschluss vom 10. September 2009 hob das Arbeitsgericht den Beschluss vom 28. März 2007 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf. 4 Auf den am 16. September 2009 zugestellten Beschluss reagierte die Klägerin mit am 15. September 2009 beim Arbeitsgericht auch zur Parallelbeschwerde (6 Ta 273/09) eingegangenem Schreiben und wies insbesondere auf eine eingetretene Arbeitslosigkeit mit dem Bezug von Arbeitslosengeld hin. 5 Das Arbeitsgericht half mit Beschluss vom 2. Oktober 2009 unter Hinweis auf § 124 Nr. 4 ZPO nicht ab, da sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erst im August 2009 verschlechtert hätten. 6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Stellungnahmen der Beschwerdeführerin, insbesondere auf die Schreiben vom 14. September 2009 und 14. Oktober 2009 Bezug genommen (Bl. 76 ff d. Beiheftes). II. 7 Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. September 2009 - Eingang 15. September 2009 - wurde vom Rechtspfleger zu Recht als statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den zugestellten Prozesskostenhilfeaufhebungsbeschluss gewertet. Die Beschwerdeführerin hat sich in einem zweiten Verfahren (6 Ta 273/09) nämlich zugleich gegen eine Aufhebungsentscheidung des Rechtspflegers gewandt. 8 Die Beschwerde ist nicht begründet. 9 Der Rechtspfleger durfte die mit Beschluss vom 28. März 2007 in Gestalt des Beschlusses vom 30. Dezember 2008 bewilligte Prozesskostenhilfe aufheben. 10 Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht diese Maßnahme treffen, wenn eine Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate in Rückstand ist. Die Aufhebung der Bewilligung bewirkt, dass die Vergünstigungen des § 122 ZPO entfallen und der Hilfebedürftige alle ungedeckten Kosten als Antragsteller der Instanz schuldet (vgl. Zöller-Philippi, ZPO 26. Aufl., § 124 ZPO Rz. 24). 11 Nach dem Sachstand des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Zahlungsaufforderung u. a. unter dem 30. Januar 2009 und in der Folgezeit unter dem 11. Mai 2009 sowie 30. Juni 2009 die verringerte monatliche Rate in Höhe von 37,50 € nicht erbracht. Diese war jedoch ab 5.11.2008 zu zahlen. Die Beschwerdeführerin war damit länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate in Verzug. Die Aufhebungsvoraussetzungen gemäß § 124 Nr. 4 ZPO liegen damit vor. Die von der Beschwerdeführerin aufgeführte Arbeitslosigkeit ist erst im August 2009 eingetreten. 12 Auch aus den weiteren im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen - Kontoauszüge der V R-E eG - ergeben sich Abbuchungen für Pfändungen erst für die Monate ab April 2009 (Bl. 82 ff d. Beiheftes). 13 Aus vorstehenden Gründen hat der Rechtspfleger von dem ihm zustehenden Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. 14 Gründe für die Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor. 15 Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.