OffeneUrteileSuche
Urteil

8 Sa 463/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine unklare Bezugnahmeklausel in einem arbeitgeberseitig vorformulierten Arbeitsvertrag ist nach §305c Abs.2 BGB zu Lasten des Verwenders zugunsten des Arbeitnehmers auszulegen. • Wird in einem Arbeitsvertrag das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes "in der jeweils maßgebenden Fassung" einbezogen, kann dies eine dynamische Verweisung auf nachfolgende, von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossene Tarifverträge (Tarifsukzession) umfassen. • Bei einer nachträglichen Spaltung der ursprünglich einbezogenen Tarifgemeinschaft ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung der hypothetische Parteiwille zu ermitteln; regelmäßig ist dann das für den Bereich passende Tarifwerk anzunehmen (hier: TV-L). • Feststellungsbegehren nach §256 ZPO sind zulässig, auch wenn sie sich nur auf die Anwendbarkeit bestimmter Tarifbestimmungen auf das Arbeitsverhältnis beziehen.
Entscheidungsgründe
Unklare Tarifbezugsvereinbarung: Verweisung auf TV-L durch Auslegung und ergänzende Vertragsauslegung • Eine unklare Bezugnahmeklausel in einem arbeitgeberseitig vorformulierten Arbeitsvertrag ist nach §305c Abs.2 BGB zu Lasten des Verwenders zugunsten des Arbeitnehmers auszulegen. • Wird in einem Arbeitsvertrag das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes "in der jeweils maßgebenden Fassung" einbezogen, kann dies eine dynamische Verweisung auf nachfolgende, von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossene Tarifverträge (Tarifsukzession) umfassen. • Bei einer nachträglichen Spaltung der ursprünglich einbezogenen Tarifgemeinschaft ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung der hypothetische Parteiwille zu ermitteln; regelmäßig ist dann das für den Bereich passende Tarifwerk anzunehmen (hier: TV-L). • Feststellungsbegehren nach §256 ZPO sind zulässig, auch wenn sie sich nur auf die Anwendbarkeit bestimmter Tarifbestimmungen auf das Arbeitsverhältnis beziehen. Der Kläger ist seit 01.04.1991 als Altenpfleger bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag vom 28.03.1991 enthielt in Ziffer 14 eine arbeitgeberseitige Bezugnahmeklausel auf "BAT/AVR in der jeweils maßgebenden Fassung". Nach Inkrafttreten des TVöD/TV-L bot die Beklagte dem Kläger an, künftig nach den AVR beschäftigt zu werden; der Kläger lehnte ab. Die Beklagte hielt daraufhin an der Anwendung des BAT in seiner letzten Fassung fest. Der Kläger begehrte vor Gericht die Feststellung, dass auf sein Arbeitsverhältnis abgesehen von vereinbarten Ausnahmen die Bestimmungen des TVöD hilfsweise des TV-L anzuwenden seien; das Arbeitsgericht gab hilfsweise für den TV-L statt. Die Beklagte legte Berufung ein und rügte insbesondere, die Bezugnahme sei nicht auf den TV-L erstreckbar und verweise zugleich auf kirchliche Besonderheiten. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag ist nach §256 ZPO zulässig, weil der Kläger ein rechtliches Interesse an der Klärung der tariflichen Rechtsgrundlage hat. • Unklarheitenregel: Ziffer 14 des Arbeitsvertrags sind arbeitgeberseitige AGB; unklare Verweisungen auf Tarifwerke gehen nach §305c Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten; deshalb ist von einer Bezugnahme auf den BAT auszugehen. • Dynamische Verweisung/Tarifsukzession: Die Formulierung "in der jeweils maßgebenden Fassung" legt nahe, dass spätere von denselben Tarifvertragsparteien getroffene Tarifregelungen mit erfasst sind; BAT und TV-L wurden zwischen denselben Tarifparteien verhandelt, es liegt eine Tarifreform/Tarifsukzession vor. • Ergänzende Vertragsauslegung: Durch das Auseinanderfallen der Tarifgemeinschaft entstand eine Regelungslücke. Bei Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens wäre zugunsten des Klägers angenommen worden, dass die Parteien das für den Bereich der Länder geltende Tarifwerk (TV-L) gewollt hätten, weil die Beklagte regional tätig ist und bisher Vergütungen nach den Ländertabellen angewandt wurden. • Abwägung kirchlicher Einwände: Die Beklagte kann aus ihrem kirchlichen Leitbild nicht ableiten, dass eine Verweisung auf den TV-L ausgeschlossen wäre; die Möglichkeit leistungsorientierter Bestandteile im TV-L steht der Auslegung nicht entgegen. • Kosten- und Rechtsmittelfolge: Die Berufung ist unbegründet zurückzuweisen; die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das erstinstanzliche Teilurteil bestätigt: Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers sind, abgesehen von den im Arbeitsvertrag vereinbarten Ausnahmen, die Bestimmungen des TV-L in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Bezugnahmeklausel als arbeitgeberseitige AGB zugunsten des Arbeitnehmers auszulegen ist und eine dynamische Verweisung auf das Nachfolgetarifwerk (Tarifsukzession) umfasst. Eine ergänzende Vertragsauslegung ergab außerdem, dass bei Entstehung einer Regelungslücke die Parteien nach Treu und Glauben den TV-L für den Bereich der Länder gewollt hätten. Die Beklagte hat daher die Kosten der Berufung zu tragen; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.