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Urteil

11 Sa 417/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:1126.11SA417.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 26. Mai 2009 - Az. 5 Ca 120/08 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 1. Januar 2008 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 903,08 € brutto zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 77,27 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2009 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 77,27 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2007 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 77,27 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2007 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 77,27 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger und die Beklagte zu je ½ zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente. Der am … Juni 1944 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. Februar 1985 bis zum 31. Dezember 2004 bei der Beklagten mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt 6.761,- € beschäftigt. Er war mit der Leitung der zentralen Datenverarbeitung betraut. Gemäß § 6 des Anstellungsvertrages vom 21./27. September 1984 gewährt die Beklagte dem Kläger "anstelle der allgemeinen betrieblichen Versorgungsordnung" "eine Ruhegeld-Einzelzusage auf der Grundlage folgender Bedingungen: 2 „§ 6 3 Anstelle der allgemeinen betrieblichen Versorgungsordnung gewährt die Firma Herrn C. eine Ruhegeld-Einzelzusage auf der Grundlage folgender Bedingungen: 4 a) Gegenstand der Versorgung ist 5 1) eine Altersrente, zahlbar mit Versetzung in den Ruhestand, d. h. nach Vollendung des Lebensjahres, das zum Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt, 6 2) eine Erwerbsunfähigkeitsrente, zahlbar bei voraussichtlich dauernder Erwerbsunfähigkeit, 7 3) eine Witwenrente, zahlbar nach dem Tode von Herrn C. an seine Witwe bis zu einer etwaigen Wiederverheiratung. 8 4) Vollwaise Kinder aus der gemeinsamen Ehe erhalten bis zur Vollendung einer nachzuweisenden, anerkannten Berufsausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, 20 % der Herrn C. zustehenden Alters- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente. 9 b) Die Alters- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag von 5 % des zuletzt gezahlten Brutto-Monatsgehaltes und einem Steigerungsbetrag von je 0,5 % des zuletzt gezahlten Brutto-Monatsgehaltes für jedes vollendete Jahr der Betriebszugehörigkeit, dies mit der Maßgabe, dass die Rente maximal 15 % des zuletzt gezahlten Brutto-Monatsgehaltes betragen kann. 10 Die Witwenrente beträgt 50 % der Herrn C. zustehenden Alters- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente. 11 c) Allgemeine Bedingungen: 12 Sollte Herr C. über die Altersruhegrenze hinaus in den Diensten der Firma bleiben, wird die gezahlte Altersrente auf seine Gehaltsbezüge angerechnet. 13 Für die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit sind für W+D die Grundsätze der Sozialversicherung maßgebend. 14 Witwenrente wird nur gezahlt, wenn die Ehe mindestens zwölf Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles geschlossen war und die Witwe höchstens 15 Jahre jünger ist als der verstorbene Ehemann. 15 Bei Freitod erlischt der Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente. 16 Abtretungen, Verpfändungen und andere Verfügungen über die Versorgungsleistungen dürfen, um den Zweck der Versorgung sicherzustellen, nicht vorgenommen werden. Sie bleiben W+D gegenüber unwirksam. 17 Obwohl W+D die Zuversicht hat, diese Versorgungszusage dauernd uneingeschränkt erfüllen zu können, muss sich die Firma das Recht vorbehalten, die Zusage zu ändern oder außer Kraft zu setzen, wenn sich die wirtschaftliche Lage der Firma nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass der Firma die Aufrechterhaltung dieser Zusage nicht zugemutet werden kann." 18 § 13 des Anstellungsvertrags lautet: 19 „Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Es soll insoweit eine Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben würden, sofern sie den Punkt bedacht hätten.“ 20 Daneben existiert bei der Beklagten eine Ruhegeldordnung vom 21. Dezember 1979. Diese lautet in § 6 " Höhe der Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrente ": 21 § 6 Höhe der Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrente 22 (1) Die Rente wird monatlich - auf Wunsch des Rentners auch viertel- oder halbjährlich - gezahlt und besteht aus einer Grundrente und einem Steigerungsbetrag. Der Steigerungsbetrag wird nach der bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens verbrachten anrechnungsfähigen Dienstzeit berechnet. 23 (2) Grundrente und Steigerungsbetrag werden wie folgt festgesetzt: 24 jährliche Grundrente von DM 180,-- jährlicher Steigerungsbetrag für jedes nach dem Zusagezeitpunkt vollendete Beschäftigungsjahr DM 27,-- 25 (3) Teilzeitbeschäftigte, die gemäß §§ 1 und 5 einen Rentenanspruch erworben haben, erhalten eine Teilrente, die im Verhältnis der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zur tariflichen Regelarbeitszeit zu ermitteln ist. Das gleiche gilt für Mitarbeiter, die wechselweise in einem Teilzeit- und Vollbeschäftigungsverhältnis standen (s. beigefügte Beispiele)." 26 § 9 der Ruhegeldordnung " Berechnung der Rente bei vorzeitigem Ausscheiden " lautet: 27 „§ 9 28 Berechnung der Rente bei vorzeitigem Ausscheiden 29 (1) Vor Eintritt eines Versorgungsfalles ausgeschiedene Mitarbeiter erhalten bei Eintritt eines Versorgungsfalles eine betriebliche Altersversorgung, wenn sie bei ihrem Ausscheiden das 35. Lebensjahr vollendet hatten und die Versorgungszusage für sie mindestens 10 Jahre bestanden hat. 30 (2) Für die Berechnung der Höhe gilt § 2 BetrAVG. Danach wird bei Eintritt des Versorgungsfalles der prozentuale Anteil an der im Einzelfall erreichbaren höchstmöglichen Betriebsrente gezahlt, der dem Verhältnis der tatsächlich im Betrieb zurückgelegten Jahre zu den bis zum 65. Lebensjahrs entspricht. 31 (3) Veränderungen der Bemessungsgrundlage für die Versorgungsleistungen bleiben, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eingetreten sind, bei der Berechnung der Höhe der Versorgungsleistungen außer Betracht. 32 (4) Ausgeschiedenen Mitarbeitern ist schriftlich bekanntzugeben, ob sie die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit erfüllen und wie hoch ihre Altersrente bei Erreichen der Altersgrenze sein wird." 33 Der Kläger bezieht nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten aufgrund betriebsbedingter Kündigung seit dem 1. September 2007 eine Altersrente. 34 Bei seinem Austritt verfügte der Kläger über eine Betriebszugehörigkeit von 19,92 Jahren. 35 Mit Schreiben vom 26. Juli 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er ab dem 1. September 2007 eine Betriebsrente in Höhe von € 801,34 habe, mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 korrigierte sie dies dahingehend, dass sich die monatliche Rente des Klägers nach rechtlicher Überprüfung der Berechnung der Betriebsrente auf 828,96 € erhöhe. Für die Monate September bis Dezember 2007 zahlte die Beklagte jeweils 828,96 € brutto Altersrente aus. 36 Von einer wiederholenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und stattdessen Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied, Az. 5 Ca 120/08 (Bl. 101 ff. d. A.). 37 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 38 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit September 2007 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 980,35 € brutto zu zahlen, 39 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 152,09 € brutto nebst 5 % hieraus über den Basiszins seit dem 01.10.2007 zu zahlen, 40 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 152,09 € brutto nebst 5 % hieraus über den Basiszins seit dem 01.11.2007 zu zahlen, 41 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 152,09 € brutto nebst 5 % hieraus über den Basiszins seit dem 01.12.2007 zu zahlen, 42 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 152,09 € brutto nebst 5 % hieraus über den Basiszins seit dem 01.01.2008 zu zahlen. 43 Die Beklagte hat beantragt, 44 die Klage abzuweisen. 45 Das Arbeitsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. 46 Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt: 47 Dem Kläger stehe nach § 6 des zwischen den Parteien unter dem 21./27. September 1984 geschlossenen Arbeitsvertrags seit September 2007 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 980,35 € zu. Die Altersrente setze sich nach § 6 Buchstabe b des Anstellungsvertrages zusammen aus einem Grundbetrag von 5 % des zuletzt gezahlten Brutto-Monatsgehaltes und einem Steigerungsbetrag von je 0,5 % des zuletzt gezahlten Brutto-Monatsgehaltes für jedes vollendete Jahr der Betriebszugehörigkeit, dies mit der Maßgabe, dass die Rente maximal 15 % des zuletzt gezahlten Brutto-Monatsgehalts betragen kann. Unter Berücksichtigung eines Monatsgehalts von zuletzt 6.761,00 € und einer Betriebszugehörigkeit von 19,92 Jahren ergebe sich danach eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 980,35 €. Die monatliche Betriebsrente des Klägers sei nicht wegen einer etwaigen vorgezogenen Inanspruchnahme durch den Kläger zu kürzen. Denn der Kläger habe seine Betriebsrente nicht vorgezogen in Anspruch genommen. Die monatliche Betriebsrente des Klägers sei auch nicht wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers aus dem Betrieb der Beklagten zum 31. Dezember 2004, also wegen des Ausscheidens des Klägers vor Inanspruchnahme der Altersrente zeitratierlich zu kürzen. Eine Berechtigung zur Kürzung ergebe sich weder aus der Ruhegeldordnung der Beklagten vom 21. Dezember 1979 noch sei die Betriebsrente nach den von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Grundsätzen zu kürzen. Eine solche zeitratierliche Berechnung sei im vorliegenden Fall - wie sich im Wege der Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags ergebe - ausgeschlossen. Der Arbeitsvertrag lasse seinem Wortlaut nach keine Regelung für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens des Klägers erkennen. Insbesondere schließe § 6 Buchst. b des Arbeitsvertrags eine zeitratierliche Berechnung nicht per se aus. Der Ausschluss einer zeitratierlichen Kürzung ergebe sich aber insbesondere aus systematischen und entstehungsgeschichtlichen Gesichtspunkten. Zwar sei bei Arbeitsvertragsschluss nicht über den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers aus dem Unternehmen der Beklagten gesprochen worden, die Beklagte habe dem Kläger aber bewusst "anstelle der allgemeinen betrieblichen Versorgungsordnung" eine "Ruhegeld-Einzelzusage" gewährt. Im Gegensatz zu § 9 der damals schon gültigen Ruhegeldordnung sehe § 6 des Arbeitsvertrags aber gerade keine zeitratierliche Kürzung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden des Klägers vor. Gerade mit Blick auf die bestehende, anderslautende Ruhegeldordnung hätten die Parteien aber, hätten sie eine zeitratierliche Kürzung bei vorzeitigem Ausscheiden des Klägers aus dem Unternehmen gewollt, dies in § 6 des Arbeitsvertrags aufgenommen. Da sie eine solche Regelung nicht aufgenommen hätten, hätten sie sich hinreichend deutlich gegen eine zeitratierliche Kürzung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden entschieden. Es könne daher dahinstehen, ob die vom Bundesarbeitsgericht im Bereich von Versorgungsordnungen aufgestellten Grundsätze auch für Einzelzusagen und bei Fehlen einer festen aber bestimmbaren Altersgrenze gelten. 48 Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 26. Mai 2009 (Bl. 105 ff. d. A.) Bezug genommen. 49 Das genannte Urteil ist der Beklagten am 17. Juni 2009 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 14. Juli 2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 13. Juli 2009 teilweise Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - soweit es die Beklagte zur Zahlung einer Betriebsrente von mehr als 903,08 € brutto monatlich verurteilt und dem Feststellungsantrag für die Zeit vor Januar 2008 stattgegeben hat. 50 Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 116 d. A.) zusammengefasst geltend: 51 Da der Kläger die Rentenzahlungen für die Zeit von September 2008 bis Dezember 2008 beziffert habe, fehle insoweit das besondere Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu 1. 52 Die Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führe vorliegend dazu, dass ein ratierliche Kürzung nach § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG vorzunehmen sei. Von einer festen Altersgrenze von 65 Jahren werde Abstand genommen. Sie sei bereit, sich zugunsten des Klägers an einem maßgeblichen Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres festhalten zu lassen. 53 Durch die Formulierung "Anstelle der allgemeinen betrieblichen Versorgungsordnung gewährt … eine Ruhegeld-Einzelzusage auf der Grundlage folgender Bedingungen" hätten die Parteien nicht eine bestimmte Regelung der Versorgungsordnung ausschließen oder klarstellen wollen, dass alle Regelungen der Versorgungsordnung anders vereinbart werden sollten. Sie hätten lediglich klarstellen wollen, dass es sich um eine Einzelzusage handele. Unzutreffend sei, in diese hinein zu interpretieren, die Parteien hätten bei der Vereinbarung insbesondere § 9 der allgemeinen betrieblichen Versorgungsordnung im Blick gehabt. Die Regelung in § 6 des Anstellungsvertrages sei vielmehr eine solche, die gänzlich anders gefasst sei als die allgemeine betriebliche Versorgungsordnung. 54 Die Parteien hätten gerade keine Vereinbarung getroffen, was das vorzeitige Ausscheiden angehe. Weder in den Gesprächen noch im Vertrag sei auf einzelne Regelungen der Versorgungsordnung Bezug genommen worden, die man habe ausschließen wollen. 55 Aus dem Einleitungssatz könne gerade nicht abgelesen werden, dass die Einzelzusage eine abschließende Regelung habe darstellen sollen. Die Formulierung „auf der Grundlage“ mache bereits deutlich, dass andere Regelungen (gesetzliche Regelungen und Regelungen der Rechtsprechung) noch hinzukommen sollten. Es bestehe keine Notwendigkeit, gesetzliche Regelungen zu wiederholen, daher sei zum Beispiel in § 6 des Anstellungsvertrags auch keine gesonderte Regelung zur Verfallbarkeit enthalten. 56 Eine Auslegung entsprechend der §§ 133, 157 BGB ergebe gerade nicht die Absicht, eine zeitratierliche Kürzung auszuschließen. Da der Kläger nach rechtskundiger Beratung seinerseits die Regelung in § 6 des Arbeitsvertrages vorgegeben habe, komme es auf den Empfängerhorizont der Beklagten an. Für sie sei nicht erkennbar gewesen, dass der Kläger von gesetzlichen Regelungen zur zeitratierlichen Kürzung habe abweichen wollen. 57 Auch, was § 6 des Anstellungsvertrages im Vergleich zu § 9 der betrieblichen Versorgungsordnung angehe, erfolge immerhin eine erhebliche Besserstellung dahingehend, dass die Altersrente auch schon vor Erreichen des regelmäßigen Renteneintrittsalters von 65 verlangt werden könne. Die Neuregelung stelle den Arbeitnehmer ebenfalls in mehreren weiteren Punkten besser, so etwa hinsichtlich der Höhe der Rente. 58 Daneben sei es gerade Sinn der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, für die Fälle, in denen eine alte Versorgungsregelung durch eine neue ersetzt werde, und in letzterer keine Regelung für das vorzeitige Ausscheiden getroffen sei, dem Arbeitgeber eine Kürzungsmöglichkeit zuzugestehen. Eine solche sei gerechtfertigt, wenn, wie vorliegend, in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrund liege, eingegriffen werde, indem die angedachte Betriebszugehörigkeit unterschritten werde. 59 Zum 15. Juni 2007 (Tag der Vollendung des 63. Lebensjahres) ergebe sich eine mögliche Betriebszugehörigkeit, bei deren Erreichen keine Kürzung erfolgt wäre, von 22,37 Jahren. Dem stehe eine erreichte Betriebszugehörigkeit von 19,92 Jahren gegenüber. Eine zeitratierliche Kürzung (6.761,00 € brutto x 0,15 x 19,92/22,37) ergebe einen monatlichen Anspruch des Klägers in Höhe von 903,08 € brutto. Hieraus errechne sich eine Differenz zu den bereits ausgezahlten Beträgen in Höhe von 74,12 € brutto. 60 Die Beklagte beantragt, 61 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. Mai 2009, Az: 5 Ca 120/08 Koblenz teilweise abzuändern, und wie folgt neu zu fassen: 62 - Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit Januar 2008 eine monatliche Betriebsrente i. H. v. 903,08 EUR brutto zu zahlen. - Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i. H. v. 77,27 EUR brutto nebst Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2007 zu zahlen. - Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i. H. v. 77,27 EUR brutto nebst Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2007 zu zahlen. - Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i. H. v. 77,27 EUR brutto nebst Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2007 zu zahlen. - Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i. H. v. 77,27 EUR brutto nebst Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu zahlen. - Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 63 Der Kläger beantragt, 64 die Berufung zurückzuweisen. 65 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 4. September 2009, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 153 f. d. A.) als rechtlich zutreffend. 66 Die Rente sei weder wegen etwaiger vorgezogener Inanspruchnahme durch den Kläger seitens der Beklagten kürzbar, da die Betriebsrente nicht vorgezogen in Anspruch genommen worden sei, noch habe die Beklagte die Berechtigung, eine zeitratierliche Kürzung der Betriebsrente aufgrund der Ruhegeldordnung vom 21. Dezember 1979 vorzunehmen, da diese auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung finde. Die Betriebsrente sei vorliegend auch nicht nach den von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Grundsätzen zu kürzen: Die gemäß Ruhegeldeinzelzusage vereinbarte Betriebsrente steige mit jedem Jahr der Betriebszugehörigkeit bis zu einer Maximalgrenze. Desto früher der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheide, desto weniger Betriebsrente bekomme er im Endeffekt. Insofern werde über diesen Wege bereits eine zeitratierliche Kürzung vorgenommen, so dass die tatsächliche Betriebszugehörigkeit auch in der Ruhegeldeinzelzusage Berücksichtigung finde und ein weiteres Korrektiv weder von Nöten noch von den Parteien bei Vertragsschluss gewünscht gewesen sei. 67 Die vereinbarte Ruhegeldeinzelzusage sei eine bewusste Abwendung von der zu diesem Zeitpunkt bestehenden allgemeinen betrieblichen Versorgungsordnung gewesen. 68 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 69 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. II. 70 In der Sache hatte die Berufung der Beklagten Erfolg. 71 1. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1. hinsichtlich der Monate September bis Dezember 2007 unzulässig. Ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) hinsichtlich dieser Monate ist nicht gegeben, da der Kläger die von ihm begehrte Altersrente für diese Monate – soweit von der Beklagten noch nicht geleistet - mit den Klageanträgen zu 2. bis 5. im Wege der vorrangigen Leistungsklage verfolgt. Dagegen ist das Feststellungsinteresse des Klägers hinsichtlich der Zeit ab Januar 2008 gegeben, da die Parteien über die Höhe der von der Beklagten für diesen Zeitraum zu zahlenden Altersrente streiten und zu erwarten ist, dass die Beklagte einem Feststellungsurteil nachkommt. 72 2. Die Klage ist - soweit sie zulässig ist - nur teilweise begründet. 73 2.1 Sie hat hinsichtlich des Klageantrags zu 1) nur teilweise Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit ab dem 1.Januar 2008 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von (lediglich) 903,08 € brutto zu zahlen. 74 Gemäß § 6 Buchst. a Ziff. 1 des Arbeitsvertrags hat der Kläger einen Anspruch auf die Zahlung einer Altersrente, nachdem er das Lebensjahr vollendet hat, das zum Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt. 75 Ausgehend von einem zuletzt gezahlten Bruttogehalt in Höhe von 6.761,- € ergibt sich eine maximal erreichbare Rente in Höhe von 15 % dieses zuletzt gezahlten Brutto-Monatsgehaltes, das heißt in Höhe von 1.014,15 € brutto. Diese ist wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers zeitratierlich zu kürzen. 76 Zwar sieht § 6 des Anstellungsvertrages keine ausdrückliche Kürzungsmöglichkeit vor. 77 Eine Kürzung des Ruhegehaltes ergibt sich auch nicht aus der Ruhegeldordnung vom 21. Dezember 1979. Diese Ruhegeldordnung findet auf die dem Kläger gemachte Einzelzusage keine Anwendung. In § 6 des Anstellungsvertrages heißt es insoweit ausdrücklich „anstelle der allgemeinen betrieblichen Versorgungsordnung“. Hieraus ergibt sich, dass die Vorschriften der Ruhegeldordnung für die dem Kläger gemachte Einzelzusage nicht anwendbar sein sollten. 78 Eine ratierliche Kürzung der Betriebsrente auf Grund der fehlenden Betriebstreue folgt jedoch aus den Grundsätzen des § 2 BetrAVG. Eine abweichende Regelung im Sinn des § 2 BetrAVG ist zwischen den Parteien nicht getroffen worden. 79 In § 2 BetrAVG ist geregelt, mit welchem Wert die Versorgungsanwartschaft mindestens aufrecht zu erhalten ist, wenn der Arbeitnehmer nach dem Eintritt ihrer Unverfallbarkeit aus den Diensten des Arbeitgebers ausscheidet. Der Wert ergibt sich im Wege des Quotierungsverfahrens nach der Berechnungsformel erreichte Betriebszugehörigkeit / erreichbare Betriebszugehörigkeit. Die bei Betriebstreue bis zu festen Altersgrenze erreichbare Vollrente ist nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG zeitratierlich, das heißt entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zur festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Damit wird die nicht erbrachte Betriebstreue berücksichtigt (BAG vom 12. Dezember 2006 – 3 AZR 716/05 – NZA-RR 2007, 434). Dem Arbeitnehmer wird eine Rente gesichert, die dem Verhältnis der erbrachten Betriebstreue zu der rechtlich möglichen Betriebstreue entspricht. 80 Auf den Grund des Ausscheidens kommt es dabei nicht an ( Schaub/Vogelsang , Arbeitsrechts-Handbuch, 13. Aufl. 2009, § 83 Rn. 125). Insbesondere ist nicht entscheidend, ob der Arbeitnehmer die „fehlende Betriebstreue“ zu verantworten hat oder – wie im vorliegenden Fall – auf Grund einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber ausgeschieden ist (vgl. BAG vom 12. März 1985 – 3 AZR 450/82 – NZA 1986, 135, 136). 81 Diese Grundwertungen sind auch dann heranzuziehen, wenn für die vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente durch bis zum Versorgungsfall betriebstreue Arbeitnehmer eine aufsteigende Berechnung vorgesehen, aber keine eigenständige Regelung für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens enthalten ist (BAG vom 12. Dezember 2006 – 3 AZR 716/05 – NZA-RR 2007, 434, 437 Rn. 36 für eine Versorgungsordnung) und der Arbeitnehmer bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der konkreten Versorgungsordnung bereits die Höchstrente verdient hat (BAG vom 2. März 1985 – 3 AZR 450/82 – NZA 1986, 135 f., Schaub/Vogelsang , Arbeitsrechts-Handbuch, 13. Aufl. 2009, § 83 Rn. 125). 82 Vom Quotierungsverfahren kann zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, es kann also vereinbart werden, dass für den Arbeitnehmer eine günstigere Berechnungsmethode zur Anwendung kommt oder auf eine Kürzung vollständig verzichtet wird ( Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Bock/Pühler , BetrAVG, 3. Aufl. 2008, § 2 Rn. 18). Die abweichende Vereinbarung, für deren Vorliegen der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig ist (BAG vom 12. März 1985 – 3 AZR 450/82 – NZA 1986, 135; BGH vom 13. Januar 2003 – II ZR 254/00 – NJW 2003, 2908, 2909; Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Bock/Pühler , BetrAVG, 3. Aufl. 2008, § 2 Rn. 18) muss deutlich (BAG vom 4. Oktober 1994 – 3 AZR 216/94 – NZA 1995, 788, 789; Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Bock/Pühler , BetrAVG, 3. Aufl. 2008, § 2 Rn. 18), nicht aber unbedingt ausdrücklich getroffen werden. Eine derartige zu Gunsten des Arbeitnehmers vom „Mindestschutz“ des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung abweichende Vereinbarung unterliegt als privatautonome Gestaltung grundsätzlich keinen erhöhten Anforderungen (BGH vom 13. Januar 2003 – II ZR 254/00 – NJW 2003, 2908, 2909). Im Zweifel gilt aber die gesetzliche Regelung ( Förster/Rühmann/Cisch , Betriebsrentengesetz, 12. Aufl. 2009, § 2 Rn. 1). Dabei sind Verträge nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Es ist zu ermitteln, was vernünftige Parteien mit der Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände zum Ausdruck bringen. Es ist auszugehen vom Wortlaut der Erklärung. Weiter zu berücksichtigen sind die Begleitumstände, beispielsweise Äußerungen der Parteien bei den Vertragsverhandlungen, der Zweck des Vertrags, die bestehende Interessenlage, Treu und Glauben und die Verkehrssitte, das heißt die im Arbeitsleben herrschende tatsächliche Übung. Bei der Auslegung einer einzelvertraglichen Vereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung sind sowohl die Zusammenhänge zwischen dieser Vereinbarung und einer allgemein für das Unternehmen geltenden Versorgungsordnung als auch der Sprachgebrauch und die Systematik des Betriebsrentenrechts zu berücksichtigen (BAG vom 4. Oktober 1994 – 3 AZR 215/94 – NZA 1995, 788, 789). 83 Die Parteien haben nicht ausdrücklich vereinbart, dass keine Kürzung der Betriebsrente erfolgen soll, wenn der Kläger vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. 84 Über die Frage, was bei einem Ausscheiden des Klägers aus dem Unternehmen vor dem Eintritt des Versorgungsfalls gelten sollte, haben die Parteien auch nicht gesprochen. 85 Eine von dem Quotierungsverfahren abweichende Regelung ist auch nicht darin zu sehen, dass die Parteien im Einleitungssatz des § 6 des Anstellungsvertrages formuliert haben: „anstelle der allgemeinen betrieblichen Versorgungsordnung gewährt die Firma Herrn C. eine Ruhegeld-Einzelzusage auf der Grundlage folgender Bedingungen“. Aus dieser Formulierung kann nicht entnommen werden, dass – anders als in § 9 der Ruhegeldordnung vorgesehen – keine Kürzungsmöglichkeit gegeben sein soll. 86 Auch in der Vereinbarung der aufsteigende Berechnung der Alters- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente, jedoch ihrer Kappung bei 0,15 % (§ 6 Buchst. b S. 1 des Anstellungsvertrags) – ist nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall keine ausdrückliche Regelung des Falls des vorzeitigen Ausscheidens zu sehen. 87 Diese Bestimmung regelt lediglich, wie hoch die Rente des Arbeitnehmers höchstens ist, wenn er mit dem Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet: Soweit der Kläger mit dem Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, berechnet sich die Rente entsprechend der aufsteigenden Berechnung. Dieser Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls konnte - aus vorausschauender Betrachtung - vor oder erst nach dem Erreichen der höchstmöglichen Rente (bei einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren) liegen. Zwar hat der Kläger erst nach der maximal zu zahlenden Rentenhöhe von 15 % das Lebensjahr vollendet, das zum Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt (§ 6 Buchst. a Ziff. 1 des Anstellungsvertrages). Der Versorgungsfall der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit (§ 6 Buchst. a Ziff. 2 des Anstellungsvertrags) oder seines Todes (§ 6 Buchst. a Ziff. 3 und 4 des Anstellungsvertrags) hätte jedoch auch vor Erreichen einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren eintreten können. 88 Demgegenüber ist nicht festgelegt, ab welcher Betriebszugehörigkeit ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Ausscheidens die Höchstrente erreicht wird. Aus § 6 Buchst. b S. 1 des Anstellungsvertrages ergibt sich also nicht, dass die Höchstrente unabhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens zu zahlen ist. 89 Unerheblich ist schließlich, ob die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung mit dazu beitragen sollte, den Kläger zum Abschluss des Anstellungsvertrages zu bewegen. Es liegt nahe, dass der Arbeitgeber versucht, einen für das Unternehmen wichtigen Bewerber durch finanzielle Anreize, die auch in einer Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bestehen können, an das Unternehmen zu binden, und er ihn davon abhalten will, vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Deshalb hat der Arbeitgeber keinen Anlass, bei fehlender Betriebstreue über das rechtlich Notwendige hinaus zusätzliche Leistungen zu gewähren. Das in § 2 Abs. 1 BetrAVG enthaltene Quotierungsprinzip trägt dem Umfang der Betriebstreue Rechnung, ohne die Arbeitnehmerinteressen zu vernachlässigen (vgl. BAG vom 4. Oktober 1994 – 3 AZR 215/94 – NZA 1995, 788). 90 Nichts anderes folgt aus der Regelung des § 13 des Anstellungsvertrags, wonach – sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen – insoweit die Regelung gelten soll, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben würden, sofern sie den Punkt bedacht hätten. Zwischen den Parteien ist gerade streitig, ob sie eine Kürzungsregelung für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens aufnehmen wollten. 91 Die Altersrente des Klägers ist danach wie folgt zu berechnen: 92 Zunächst ist nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BetrAVG unter Berücksichtigung der dort vorgesehenen Veränderungssperre die fiktive Vollrente zu berechnen. Diese beträgt 1.014,15 € brutto. Sie ist im Verhältnis von 19,92 Jahren tatsächlicher Betriebszugehörigkeit zu 22,37 Jahren möglicher Betriebszugehörigkeit zeitratierlich entsprechend den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu kürzen. Das ergibt einen Betrag von 903,08 € brutto. Hierbei war hinsichtlich der möglichen Betriebszugehörigkeit - entsprechend den Berechnungen der Beklagten in der Berufungsbegründung - von dem Zeitraum 1. Februar 1985 bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs des Klägers als Zeitpunkt der Vollendung des Lebensjahres, das zum Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt, auszugehen. 93 Dem Klageantrag zu 1. war daher nur insoweit stattzugeben, als mit ihm die Feststellung begehrt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 1. Januar 2008 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 903,08 € brutto zu zahlen. Im Übrigen war der Klageantrag zu 1. abzuweisen. 94 2.2 Die Klageanträge zu 2. bis 5. sind nur begründet, soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Differenzbetrages in Höhe von jeweils 77,27 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus für die Monate September 2007 (Klageantrag zu 2.), Oktober 2007 (Klageantrag zu 3.), November 2007 (Klageantrag zu 4.) und Dezember 2007 (Klageantrag zu 5.) begehrt. 95 Da die Voraussetzungen für den Anspruch auf Zahlung der ratierlich gekürzten Altersrente bereits zum 1. September 2007 vorlagen, hatte der Kläger gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Zahlung von Altersrente für die Monate September bis Dezember 2007 in Höhe von monatlich 903,08 € brutto. Diesen Anspruch hat die Beklagte unstreitig teilweise durch monatliche Zahlungen in Höhe von 828,96 € brutto erfüllt. Hieraus ergibt sich ein noch offener Zahlungsbetrag in Höhe von jeweils 74,12 € brutto für die Monate September, Oktober, November und Dezember 2007. Da die Beklagte mit ihrer Berufung jedoch nur ihre erstinstanzliche Verurteilung in einer 77,27 € brutto monatlich übersteigenden Höhe angegriffen hat, war sie – wie von ihr beantragt – zur Zahlung von 77,27 € brutto monatlich zu verurteilen. 96 Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr, 1, 288 Abs. 1 BGB. 97 Im Übrigen waren die Klageanträge 2 bis 5 abzuweisen. III. 98 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.