Urteil
11 Sa 453/09
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:1126.11SA453.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13. Mai 2009 AZ:4 Ca 2773/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 24. Oktober 2008. 2 Der am ... Mai 1959 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 9. März 1995 bei der Beklagten als Lkw-Fahrer im Werksfernverkehr, eingruppiert in die Lohngruppe E 6 bei einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.200,- € beschäftigt. 3 Am 15. September 2008 beschloss die Geschäftsführung der Beklagten, den werkseigenen Fuhrpark dergestalt zu reduzieren, dass ein zum 30. November 2008 auszumusternder Lkw nicht durch einen neuen ersetzt wird. Dadurch verringerte sich der werkseigene Fuhrpark von 4 auf nur noch 3 Lkw. Tatsächlich erfolgte der Verkauf dieses Lkw Ende November 2008. 4 Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 nebst Anlagen (Bl. 29 ff. d. A.) hörte die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat zum beabsichtigten Ausspruch einer fristgerechten Änderungskündigung wegen des endgültigen Wegfalls des Arbeitsplatzes des Klägers als Kraftfahrer im Werksfernverkehr schriftlich und darüber hinaus auch mündlich an. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 (Bl. 30 f. d. A.) bestätigte der Betriebsrat den Empfang der schriftlichen Mitteilung über die beabsichtigte fristgerechte Änderungskündigung gemäß § 102 BetrVG und teilte der Beklagten mit, dass beabsichtigt sei, keine Stellungnahme abzugeben. 5 Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit - dem Kläger am 25. Oktober 2008 zugegangenen - Schreiben vom 24.Oktober 2008 zum 31. März 2009, verbunden mit dem Angebot der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen ab dem 1. April 2009 (Weiterbeschäftigung im Bereich Fuhrpark/Nahverkehr sowie als Ersatz- und Aushilfsfahrer bei urlaubs- und krankheitsbedingten Fehlzeiten sowie im Lager-Kommissierung bei einer Entlohnung nach Lohngruppe E 6). Der Kläger hat das Änderungsangebot nicht - auch nicht unter Vorbehalt - angenommen. 6 Von einer wiederholenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und stattdessen Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13. Mai 2009, Az. 4 Ca 2773/08 (Bl. 61 ff. d. A.). 7 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 8 festzustellen, dass die Änderungskündigung der Beklagten vom 24. Oktober 2008, zugegangen am 25. Oktober 2008, rechtsunwirksam ist. 9 Die Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. 12 Zur Begründung hat das Arbeitsgericht – zusammengefasst – ausgeführt: Das Arbeitsverhältnis sei durch die ordentliche Änderungskündigung der Beklagten vom 24. Oktober 2008 zum 31. März 2009 wirksam aufgelöst worden, nachdem der Kläger das enthaltene Änderungsangebot nicht angenommen habe. 13 Durch die Vereinbarung der Parteien im Juli 2007 sei der Ausspruch einer Kündigung nicht ausgeschlossen gewesen. Diese Vereinbarung enthalte keine dauerhafte Arbeitsplatzgarantie als Kraftfahrer im Fernverkehr gegen den Verzicht auf Zulagen. Der Ausspruch der Änderungskündigung mehr als ein Jahr nach der vereinbarten Gehaltskürzung im Juli 2007 (nämlich Ende Oktober 2008) sei nicht als treuwidrig im Sinn des § 242 BGB anzusehen. Die Beklagte habe auch nach dem klägerischen Vorbringen kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend erweckt, nicht doch irgendwann zu kündigen. Denn der Kläger habe selbst vorgetragen, dass trotz der mehrfachen Gehaltskürzungsvereinbarungen, die mit den anderen Lkw-Fahrern abgeschlossen worden seien, der Fuhrpark Schritt für Schritt seit 1999 verkleinert worden sei und vor ihm bereits insgesamt 4 andere Kraftfahrer trotz Gehaltskürzungen ihren Arbeitsplatz verloren hätten. Daher seien – selbst nach dem klägerischen Vortrag – durch das Verhalten der Beklagten keine Tatsachen geschaffen worden, aufgrund derer der Kläger darauf hätte vertrauen können, dauerhaft seinen Arbeitsplatz als Lkw-Fahrer im Fernverkehr zu behalten. 14 Im Vortrag des Klägers, der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm noch vor Übergabe des Kündigungsschreibens zugesagt, dass erst einmal noch 6 bis 8 Wochen abgewartet und die Lage beobachtet werden solle, sei kein Kündigungsverzicht zu sehen. Ein rechtlicher Bindungswille sei insoweit nicht gegeben. Der Geschäftsführer habe von einer bloßen Absichtserklärung, die Entwicklung zu beobachten, jederzeit wieder Abstand nehmen können. 15 Die ordentliche Kündigung sei aus dringenden betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Dringende betriebliche Erfordernisse, die das Änderungsangebot der Beklagten bedingten, lägen vor. Die Unternehmerentscheidung der Beklagten, den eigenen Fuhrpark für den Fernverkehr um einen auf drei Lkw zu reduzieren, habe zugleich den Wegfall einer Beschäftigungsmöglichkeit für die bisher dort tätigen vier Kraftfahrer bedingt. Diese Unternehmerentscheidung sei auch nicht offensichtlich unsachlich oder willkürlich. Es habe auch keinen gleichwertigen Arbeitsplatz, der in absehbarer Zeit nach der Kündigungsfrist frei würde, gegeben, da der weitere Arbeitnehmer M. den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit vorzeitigem Renteneintritt im Mai 2010 vor Kündigungsausspruch bereits abgelehnt gehabt habe. 16 Die von der Beklagten vorgeschlagene Änderung des Beschäftigungseinsatzes sei auch zumutbar gewesen. 17 Nach den hierzu von der Beklagten gemachten schlüssigen Ausführungen liege eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung im Sinne des § 102 BetrVG vor Ausspruch der Kündigung vor. Der Kläger habe dies auch nicht substantiiert bestritten. 18 Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13. Mai 2009 (Bl. 64 ff. d. A.) Bezug genommen. 19 Das genannte Urteil ist dem Kläger am 29. Juni 2009 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 27. Juli 2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 26. August 2009, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag, in lesbarer Fassung am 27. August 2009 eingegangen, begründet. Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 92 ff. d. A.) zusammengefasst geltend: 20 Ihm sei in einer Besprechung im Juli 2007 im Beisein des Betriebsrates die Weiterbeschäftigung, Sicherung seines Arbeitsplatzes, insbesondere die Beibehaltung des zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Fuhrparks im Gegenzug zu einer für den Kläger mit Gehaltseinbußen verbundenen Vertragsänderung zugesagt worden. 21 Die ausgesprochene Kündigung sei rechtsmissbräuchlich und gegebenenfalls auch unwirksam: Ihm, dem Kläger, sei noch unmittelbar vor Übergabe der Kündigung durch die Geschäftsleitung zugesagt worden, dass er die Änderungskündigung nicht erhalte, sondern man noch 6 bis 8 Wochen das weitere Geschehen beobachten wolle, um dann über die Situation zu sprechen und für alle Beteiligten eine geeignete Lösung zu finden. Hierin sei die ausdrückliche Zusage der Geschäftsleitung zu sehen, vorerst auf den Ausspruch einer Änderungskündigung zu verzichten. Trotzdem habe er die Kündigung erhalten. Diese sei daher nicht mit Wissen und Wollen der Geschäftsleitung erfolgt. Es fehle der Kündigung an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. 22 Der Ausspruch der Kündigung verstoße gegen Treu und Glauben, § 242 BGB. 23 Der Betriebsrat habe ihm, dem Kläger, gegenüber immer wieder erklärt, dass er der Kündigung gerade nicht zugestimmt habe. Die fehlende Zustimmung des Betriebsrats habe zur Folge, dass ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit ein Weiterbeschäftigungsanspruch zustehe. 24 Der Kläger beantragt, 25 unter Abänderung des am 13. Mai 2009 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz, Az. 4 Ca 2773/08, festzustellen, dass die Änderungskündigung der Beklagten vom 24. Oktober 2008, dem Kläger zugegangen am 25.Oktober 2008, rechtsunwirksam ist. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Berufung zurückzuweisen. 28 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 28. September 2009 (Bl. 115 ff. d. A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird, als rechtlich zutreffend. Sie trägt im Wesentlichen und zusammengefasst vor: 29 Im Juli 2007 sei dem Kläger keine dauerhafte Arbeitsplatzgarantie als Kraftfahrer im Fernverkehr gegen den Verzicht auf Zulagen erteilt worden. Mit dem allgemeinen Verzicht habe lediglich die Weiterbeschäftigung zum damaligen Zeitpunkt geregelt werden sollen. Der Kläger trage auch nicht konkret namentlich vor, wer ihm eine dauerhafte Arbeitsplatzgarantie gegeben haben solle. 30 Es sei nicht richtig, dass dem Kläger noch unmittelbar vor Übergabe des Kündigungsschreibens zugesagt worden sei, dass er die Änderungskündigung nicht erhalte. Es sei nur darum gegangen, dass der Sohn des Klägers, der einen bis zum 31. Dezember 2008 befristeten Arbeitsvertrag gehabt habe, vielleicht weiterbeschäftigt werden könne. Dies sei abhängig von der Auftragslage. 31 Bei dem Vortrag des Klägers, der Kündigung fehle es am erforderlichen Rechtsbindungswille, handele es sich um eine Spekulation, die als völlig haltlos zurückgewiesen werde. 32 Der Kläger habe das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch der Kündigung nach wie vor nicht substantiiert bestritten. Aus der Rückmeldung des Betriebsrats vom 22. Oktober 2008 sei zu ersehen, dass seitens des Betriebsrats habe keine Stellungnahme abgegeben werden sollen. 33 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 34 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. II. 35 In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Die Kündigung der Beklagten vom 24. Oktober 2008 hat das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2009 beendet. 36 Die Berufungskammer folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und stellt dies hiermit fest. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens sind folgende ergänzenden Ausführungen veranlasst: 37 Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die ordentliche Änderungskündigung der Beklagten vom 24. Oktober 2008, dem Kläger zugegangen am 25. Oktober 2008, mit Ablauf des 31. März 2009 beendet worden, nachdem der Kläger das Änderungsangebot nicht angenommen hat. 38 Erklärt der Arbeitnehmer den Vorbehalt nach § 2 KSchG nicht, ist Streitgegen-stand die Wirksamkeit der Beendigungskündigung. Prüfungsmaßstab ist jedoch die soziale Rechtfertigung der angebotenen Änderungen des Arbeitsverhältnisses. Auch die bei Ablehnung des Änderungsangebots zur Beendigungskündigung gewordene Änderungskündigung ist deshalb sozial gerechtfertigt, wenn für das Änderungsangebot Gründe im Sinn des § 1 KSchG vorliegen und die Änderung dem Arbeitnehmer vor dem Hintergrund des sonst drohenden Arbeitsplatzverlustes zumutbar ist. 39 Die Kündigung vom 24. Oktober 2008 ist durch dringende betriebliche Gründe im Sinn des § 1 Abs. 1 KSchG gerechtfertigt. Betriebliche Bedürfnisse für eine Änderungskündigung liegen unter anderem dann vor, wenn für die bisherige Tätigkeit des Arbeitnehmers kein Bedarf mehr besteht. Aufgrund der Entscheidung der Geschäftsführung vom 15. September 2008, dass der werkseigene Fuhrpark aus betriebswirtschaftlichen Gründen und auch bedingt durch neuere gesetzliche Vorgaben (Erhöhung der Lkw-Maut ab dem 1. Januar 2009) dergestalt reduziert wird, dass ein zum 30. November 2008 auszumusternder Lkw nicht durch einen neuen Lkw ersetzt wird, und den Ende November 2008 tatsächlich erfolgten Verkauf des Lkw ist einer von vier Arbeitsplätzen als Lkw-Fahrer endgültig weggefallen. Die Beklagte hat sich bei vorliegendem dringendem betrieblichem Bedürfnis zur Änderung der Vertragsbedingungen darauf beschränkt, nur solche Änderungen anzubieten, die der Kläger billigerweise hinnehmen musste. Sind überhaupt, bezogen auf die bisherige Tätigkeit, nur minderwertige Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden und bietet der Arbeitgeber diese an, ist die Kündigung nicht wegen Unzumutbarkeit der Änderungsbedingungen unwirksam. Es mag aus der Sicht des Arbeitnehmers berechtigt eine Unzumutbarkeit vorliegen. Hierauf kommt es indessen nicht an, da die Unzumutbarkeit an den Möglichkeiten des Arbeitgebers zu messen ist (ErfK/ Oetker , 10. Aufl. 2010, § 2 KSchG Rn. 54). Die von der Beklagten durchgeführte Sozialauswahl zwischen dem Kläger und den übrigen drei Lkw-Fahrern ist vom Kläger im Ergebnis nicht beanstandet worden. 40 Die von der Beklagten unter dem 24. Oktober 2008 ausgesprochene Änderungskündigung ist auch nicht gemäß § 102 BetrVG unwirksam. Die Anhörung vor Ausspruch einer Kündigung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung. Daher trägt der Arbeitgeber letztlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört hat. Sache des Arbeitnehmers ist es jedoch, durch ein entsprechendes Bestreiten die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers auszulösen. Die Tatsachengerichte haben zur Überprüfung der Voraussetzungen des § 102 BetrVG erst dann Veranlassung, wenn der Arbeitnehmer die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats geltend macht. Hat der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG im Detail schlüssig dargelegt, so muss der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast deutlich machen, welche der Angabe er aus welchem Grund (weiterhin) bestreiten will. Soweit es um Tatsachen außerhalb seiner eigenen Wahrnehmung geht, kann der Arbeitnehmer sich dabei gemäß § 138 Abs. 4 ZPO auf Nichtwissen berufen; ein pauschales Bestreiten ohne jede Begründung genügt dagegen nicht (BAG vom 16. März 2000 - 2 AZR 75/99 - AP Nr. 114 zu § 102 BetrVG 1972). Diesen Anforderungen an das Bestreiten der ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung genügt der Vortrag der Beklagten nicht. Nachdem die Beklagte unter Vorlage der schriftlichen Anhörung nebst Anlagen vom 16. Oktober 2008 und der Mitteilung des Betriebsrats vom 22. Oktober 2008 vorgetragen hat, der Betriebsrat sei an diesem Tag schriftlich und mündlich zur beabsichtigten Änderungskündigung angehört worden, hat der Kläger lediglich vorgetragen, der Betriebsrat habe ihm gegenüber immer wieder erklärt, er habe der Kündigung gerade nicht zugestimmt. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung war jedoch gemäß § 102 BetrVG vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich, der Betriebsrat musste lediglich angehört werden. Die - vom Kläger behauptete - fehlende Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung machte diese nicht unwirksam. Weitere Unwirksamkeitsgründe hat der Kläger nicht behauptet, den Vortrag der Beklagten hat er darüber hinausgehend nicht im Einzelnen bestritten. 41 Die Kündigung vom 24. Oktober 2008 ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Beklagte im Juli 2007 wirksam auf den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung gegenüber dem Kläger verzichtet hätte. Sowohl bei einer außerordentlichen als auch bei einer ordentlichen Kündigung kann der Kündigungsberechtigte auf ein auf bestimmte Gründe gestütztes und konkret bestehendes Kündigungsrecht verzichten. Der Verzicht kann ausdrücklich oder konkludent durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Kündigungsberechtigten erfolgen (BAG vom 6. März 2003 – 2 AZR 128/02 – NZA 2003, 1388, 1389). Ein derartiger Kündigungsverzicht ergibt sich aber nicht aus dem Vortrag des Klägers, ihm sei in einer Besprechung im Juli 2007 im Beisein des Betriebsrats die Weiterbeschäftigung, die Sicherung seines Arbeitsplatzes, insbesondere die Beibehaltung des zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Fuhrparks im Gegenzug zu einer für den Kläger mit Gehaltseinbußen verbundenen Vertragsänderung zugesagt worden. Aus dem Vortrag des Klägers lässt sich insbesondere nicht entnehmen, wie die Beklagte einen solchen Kündigungsverzicht zum Ausdruck gebracht haben soll und gegebenenfalls für welche Kündigungsart, - gründe und für welchen Zeitraum ein solcher Kündigungsverzicht hätte gelten sollen. Außerdem hat der Kläger selbst vorgetragen, dass auch in den vergangenen Jahren der Fuhrpark der Beklagten immer wieder in kleinen Schritten reduziert worden war, ohne dass er selbst hiervon betroffen gewesen wäre. Allen betroffenen Personen sei versprochen worden, dass mit den zuvor vereinbarten Gehaltskürzungen der Fuhrpark auf Dauer gehalten werden könne. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, zeigt schon dieser Umstand, dass in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt seitens der Beklagten eine dauerhafte Arbeitsplatzgarantie abgegeben worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger gegenüber – von der bisherigen Vorgehensweise abweichend – eine feste Arbeitsplatzgarantie abgegeben worden ist, hat der Kläger nicht vorgetragen. Nach der Vertragsänderung im Juli 2007 war zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches am 24. Oktober 2008 auch bereits mehr als ein Jahr vergangen. In diesem Zeitraum hat die Beklagte den Fuhrpark nicht weiter abgebaut. 42 Die Kündigung vom 24. Oktober 2009 stellt sich auch nicht als unzulässige Rechtsausübung dar, da die Beklagte nicht unmittelbar vor Ausspruch der Kündigung durch ihren Geschäftsführer S. auf deren Ausspruch - auch nicht für einen Zeitraum von 6 bis 8 Wochen - verzichtet hat. Aus der vom Kläger behaupteten (von der Beklagten bestrittenen) Zusage des Geschäftsführers S., dass er die beabsichtigte Änderungskündigung nicht erhalte, man vielmehr noch 6 bis 8 Wochen das weitere Geschehen beobachte, die Situation gemeinsam überlege und sich dann nochmals zusammensetze, um für eine alle Beteiligten machbare Lösung zu finden, ergibt sich nicht, dass der Geschäftsführer S. sich dahingehend rechtlich binden wollte, dass eine Kündigung seitens der Beklagten für noch 6 bis 8 Wochen ausgeschlossen sein sollte. Gegen das Vorliegen eines entsprechenden Rechtsbindungswillens spricht, dass kein genauer Zeitraum und kein genauer Umfang des Kündigungsverzichts festgelegt wurden. Eine schriftliche Fixierung eines Kündigungsverzichts erfolgte nicht. Im Übrigen hat der Kläger vorgetragen, die Zusage sei auch in Kenntnis erfolgt, dass der Mitarbeiter K. M. mit 62 Jahren im Mai 2010 in Rente gehe. Die Beklagte hat hierzu - vom Kläger unbestritten - erwidert, mit dem Mitarbeiter K. M. sei vor Ausspruch der Kündigung darüber gesprochen worden, ob dieser vielleicht in den Vorruhestand gehe. Herr M. habe dies jedoch auch noch vor Ausspruch der Kündigung aus finanziellen Gründen abgelehnt. Dieser vom Kläger behauptete Grund für ein weiteres Zuwarten mit dem Ausspruch der Änderungskündigung bestand mithin im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs nicht mehr. 43 Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung ist auch nicht unwirksam, weil sie durch den Prokuristen und Personalleiter Herrn G. ausgesprochen wurde. Als Prokurist und Personalleiter war Herr G. im Außenverhältnis zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt. 44 Die Kündigung vom 24. Oktober 2008 verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Vorschrift des § 242 BGB ist neben § 1 KSchG auf Kündigungen nur in beschränktem Umfang anwendbar. Das KSchG hat die Voraussetzungen und die Wirkungen des Grundsatzes von Treu und Glauben konkretisiert und abschließend geregelt, soweit es um den Bestandsschutz und das Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes geht. Umstände, die im Rahmen des § 1 KSchG zu würdigen sind und die Kündigung als sozialwidrig erscheinen lassen können, kommen deshalb als Verstöße gegen Treu und Glauben nicht in Betracht. Als mögliche Fälle einer treuwidrigen oder ungehörigen Kündigung verbleiben im Wesentlichen nur die Tatbestände des widersprüchlichen Verhaltens des kündigenden Arbeitgebers, des Ausspruchs der Kündigung in verletzender Form und der willkürlichen Kündigung ( Busemann/Schäfer , Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl. 2006, Rz. 195 f.). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Insbesondere ist die Kündigung nicht wegen eines widersprüchlichen Verhaltens der Beklagten treuwidrig. Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger durch die von ihm behauptete Zusage des Geschäftsführers der Beklagten zuzuwarten, zu keinen Dispositionen veranlasst worden ist und von ihm keine Gegenleistung erbracht wurde. Außerdem kann der Aussage des Geschäftsführers S. nicht mittels des Umwegs des widersprüchlichen Verhaltens trotz fehlenden Rechtsbindungswillens eine rechtliche Wirkung beigelegt werden. 45 Die Klage hatte daher keinen Erfolg. III. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.