Beschluss
11 Ta 261/09
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:1209.11TA261.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 21. Oktober 2009 wird der Beschluss des Arbeitsgericht Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 15. Oktober 2009 abgeändert: Die Beklagte hat die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu tragen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 15. Oktober 2009, durch den ihm nach Erledigung die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens auferlegt wurden. 2 Der Kläger war seit dem 3. Juli 1995 bei der Beklagten aufgrund des Arbeitsvertrags vom 3. Juli 1995 bei einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von durchschnittlich 2.200,- € beschäftigt. § 1 Ziff. 4 des Arbeitsvertrags lautet: 3 „Durch entsprechende innerbetriebliche Ausbildung soll der Arbeitnehmer längerfristig zum eigenverantwortlich arbeitenden Maschinenbediener an den vorhandenen CNC-Maschinen ausgebildet werden. Er hat jedoch vor, während und auch nach Ausbildung zum Maschinenbediener alle ihm zumutbaren und nach den betrieblichen Bedürfnissen des Arbeitgebers anfallenden Arbeiten zu erledigen.“ 4 Unter dem 24. Mai 2007 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Kündigung aus. Im vom Kläger eingeleiteten Kündigungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau einigten sich die Parteien auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses. Seit der Rückkehr des Klägers an seinen Arbeitsplatz wurde er von der Beklagten an einer Stanzmaschine eingesetzt. 5 Mit Schreiben vom 17. September 2008 kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 28. Februar 2009. 6 Gegen diese Kündigung wandte sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage und begehrte darüber hinaus für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag seine Weiterbeschäftigung „bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Produktionsleiter an der Stanzmaschine zu den bisher geltenden Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus“. Diesen Antrag korrigierte der Kläger im erstinstanzlichen Kammertermin vom 10. März 2009 dahin gehend, dass er nunmehr seine Weiterbeschäftigung als „Produktionsarbeiter an der Stanzmaschine zu den bisher geltenden Bedingungen“ beantragte. 7 Das Arbeitsgericht Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – stellte durch Urteil vom 21. April 2009 (Bl. 128 ff. d. A.) – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. April 2009 (Bl. 139 d. A.) – fest, dass „die Kündigung der Beklagten vom 17.09.2008 das Arbeitsverhältnis weder mit Zugang noch mit Ablauf des 29.02.2009 beendet hat“ . Des Weiteren verurteilte das Arbeitsgericht Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – die Beklagte, 8 den Kläger bis zum Abschluss des Verfahrens als Produktionsarbeiter an der Stanzmaschine zu den bisher geltenden Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus weiterzubeschäftigen. 9 Mit Schriftsatz vom 27. April 2009 beantragte die Beklagte die Berichtigung des Urteilstenors auch dahin gehend, „dass die Beklagte verurteilt wird, den Kläger bis zum Abschluss des Verfahrens als Maschinenarbeiter zu den bisher geltenden Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus weiter zu beschäftigen“. 10 Über diesen Berichtigungsantrag wurde seitens des Arbeitsgerichts bis zum Abschluss des Rechtsstreits nicht entschieden. 11 Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2009 legte die Beklagte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 21. April 2009 ein. Im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht am 24. September 2009 schlossen die Parteien folgenden Vergleich (Bl. 336 d. A.): 12 1. „Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 17.09.2008 zum 28.02.2009 sein Ende gefunden hat. 13 2. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet, unter Berücksichtigung des Anspruchsübergangs auf die Bundesagentur für Arbeit. 14 3. Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt die Beklagte an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 22.500,- € brutto gemäß den §§ 9, 10 KSchG. Die Zahlung erfolgt in zwei gleichen Raten, fällig zum 01.10.2009 und zum 15.11.2009. 15 4. Damit ist der Rechtsstreit erledigt. 16 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.“ 17 Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils wurde der Kläger von der Beklagten nicht an der Stanzmaschine eingesetzt. 18 Bereits mit Schriftsatz vom 26. Mai 2009 beantragte der Kläger gegen die Schuldnerin wegen der nicht erfolgten Beschäftigung des Gläubigers als Produktionsarbeiter an der Stanzmaschine gemäß Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 21.04.2009, Az.: 6 Ca 832/08 ein Zwangsgeld in gesetzlich zulässigem Rahmen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft festzusetzen. Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus, an der Stanzmaschine falle offensichtlich jeden Tag Arbeit an, dementsprechend bestehe eine Einsatzmöglichkeit für ihn an dieser Maschine. Er habe bereits in der Klageschrift beantragt, dass er weiter an der Stanzmaschine eingesetzt werde. Die Beklagte habe sich in erster Instanz nicht gegen diesen Antrag bzw. diese konkrete Weiterbeschäftigung gewandt. 19 Die Beklagte ist dem Zwangsvollstreckungsantrag des Klägers entgegengetreten und hat im Wesentlichen ausgeführt, sie habe ihr Direktionsrecht durch die Tenorierung des erstinstanzlichen Urteils nicht gänzlich verloren. Der Kläger sei als Maschinenbediener verpflichtet, nach ihrem Direktionsrecht an jeder Maschine im Betrieb zu arbeiten, wenn dies nach den betrieblichen Bedürfnissen erforderlich sei. Die Stanzmaschine sei derzeit nur tageweise und auch nur einschichtig im Rahmen von Kurzarbeit in Betrieb. Während der Dauer der Kurzarbeit sei die Stanzmaschine nunmehr lediglich einschichtig mit 25-30 Stunden/Woche im Einmannbetrieb tätig. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei ihr eine Beschäftigung des Klägers an der Stanzmaschine nicht möglich. 20 Nach Vergleichsabschluss vor dem Landesarbeitsgericht erklärte der Kläger diesen Vollstreckungsantrag in der Hauptsache für erledigt und beantragte nunmehr, der Beklagten und Schuldnerin die Kosten des Vollstreckungsverfahrens aufzuerlegen. 21 Die Beklagte beantragte in Anbetracht der Einigung vor dem Landesarbeitsgericht, 22 den vom Kläger/Gläubiger mit Schriftsatz vom 26. Mai 2009 gestellten Zwangsgeldantrag zurückzuweisen … und dem Kläger/Gläubiger die Kosten des Vollstreckungsverfahrens aufzuerlegen. 23 Durch Beschluss vom 15. Oktober 2009 hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – entschieden, dass der Kläger die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu tragen hat. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die Beklagte sei nicht notwendig gewesen. Dem Kläger sei – wie er selbst ausführe – seitens der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt worden, an einer anderen Maschine als an der Stanzmaschine zu arbeiten. Der Kläger sei rechtsirrig der Auffassung, dass er aufgrund der Tenorierung im Urteil unter Nr. 2 das Recht habe, bis zum Abschluss des Verfahrens als Produktionsmitarbeiter an der Stanzmaschine zu arbeiten. Im Urteil sei ausdrücklich auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen worden. Damit sei im Urteil auch auf den zu den Gerichtsakten gereichten Arbeitsvertrag Bezug genommen worden. In diesem Arbeitsvertrag vom 3. Juli 1995 sei jedoch vereinbart, dass der Kläger als Maschinenbediener eingesetzt werden solle. Auch wenn der Kläger in den letzten Jahren seiner Beschäftigung ausschließlich an der Stanzmaschine tätig gewesen sei sollte, sei der Kläger aufgrund der arbeitsvertraglichen Bestimmung verpflichtet, unter Beachtung des billigen Ermessens an jedweder Maschine im Betrieb der Beklagten zu arbeiten. Allein aus der Tenorierung könne nicht erkannt werden, dass der Kläger ausschließlich einen Rechtsanspruch gehabt habe, an der Stanzmaschine beschäftigt zu werden. Sofern der Rechtsstreit nicht durch den Prozessvergleich beendet worden wäre, hätte möglicherweise das Gericht „zur Klarstellung“ dem Berichtigungsantrag der Beklagten stattgegeben. 24 Gegen diesen Beschluss, der dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 16. Oktober 2009 zugestellt wurde, wendet sich der Kläger mit seiner am 23. Oktober 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 29. Oktober 2009 (Bl. 364 d. A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 25 Der Kläger ist der Ansicht, die Ziffer 2 des Tenors des erstinstanzlichen Urteils sei nicht auslegungsfähig, weil bereits die Wortlautauslegung eindeutig ergebe, dass die Weiterbeschäftigung als Produktionsarbeiter an der Stanzmaschine zu erfolgen habe. Damit sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens das Direktionsrecht der Beklagten, welches möglicherweise aufgrund der Formulierungen im Arbeitsvertrag bestehe, eingegrenzt. 26 Der Kläger beantragt, 27 unter Aufhebung des Beschlusses vom 15. Oktober 2009, Az. 6 Ca 832/08 die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen. 28 Die Beklagte beantragt, 29 die sofortige Beschwerde des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen. 30 Sie ist der Ansicht, 31 die Tenorierung in Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils räume dem Kläger keinen Rechtsanspruch auf ausschließliche Beschäftigung an der Stanzmaschine ein. Aus dem Tenor könne nicht entnommen werden, dass sie, die Beklagte, auch wenn der Kläger in der Vergangenheit an der Stanzmaschine gearbeitet habe, ihr Direktionsrecht gänzlich verloren habe. 32 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. 33 Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 793, 91 a Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 34 Nach Erledigung des Zwangsvollstreckungsantrags war über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Insoweit waren die Kosten der Zwangsvollstreckung der Beklagten aufzuerlegen, da diese voraussichtlich im Hinblick auf den Zwangsvollstreckungsantrag des Klägers unterlegen wäre. 35 Die Voraussetzungen für eine Vollstreckung gemäß § 888 ZPO lagen vor. Das Urteil vom 21. April 2009 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. April 2009, Az. 6 Ca 832/08 -, aus dem vollstreckt werden sollte, war gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar. Es hat auch einen vollstreckungsfähigen Inhalt, denn es verpflichtet die Beklagte, den Kläger als Produktionsarbeiter an der Stanzmaschine zu den bisher geltenden Bedingungen weiterzubeschäftigen (zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Titels hinsichtlich der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung vgl. nur BAG v. 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - NZA 2009, 917, 918 Rz. 16 ff.). 36 Dem so titulierten Anspruch kann die Beklagte im Zwangsvollstreckungsverfahren weder entgegenhalten, dass der Kläger ausweislich des Arbeitsvertrages als Maschinenbediener verpflichtet sei, nach ihrem Direktionsrecht an jeder Maschine im Betrieb zu arbeiten, wenn dies nach den betrieblichen Bedürfnissen erforderlich sei. Weiter kann die Beklagte dem Kläger auch nicht entgegenhalten, dass Kurzarbeit im Betrieb den Einsatz des Klägers an einer anderen Maschine erforderlich mache. 37 Im Einzelnen gilt Folgendes: 38 Durch das erstinstanzliche Urteil wurde die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers „an der Stanzmaschine“ verurteilt. Eine solche Beschäftigung hat sie dem Kläger nicht angeboten. Durch das Angebot einer Weiterbeschäftigung an einer anderen Maschine ist die Beklagte nicht dem Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – nachgekommen. Der Tenor des Urteils kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass durch die Formulierung „als Produktionsarbeiter an der Stanzmaschine zu den bisher geltenden Bedingungen“ der Beklagten die Option offen gehalten werden sollte, dem Kläger im Wege des Direktionsrechts einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen. Insoweit ist der Tenor eindeutig. Etwaige Ungenauigkeiten oder Unrichtigkeiten eines Tenors können nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren korrigiert werden. Aufgabe des Vollstreckungsverfahrens ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber worin diese besteht (BAG v. 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - NZA 2009, 917, 918; v. 28. Februar 2003 - 1 AZB 53/02 - NZA 2003, 516, 517 m. w. N.). Bei der Zwangsvollstreckung aus einem Titel wird nicht geprüft, ob der dem Titel zu Grunde liegende Anspruch bestanden hat oder noch besteht. Soweit das Arbeitsgericht darauf verweist, „möglicherweise“ sei dem (zweiten) Berichtigungsantrag der Beklagten vom 27. April 2009 stattgegeben worden, ergibt sich nichts anderes. Eine Berichtigung ist nicht erfolgt. Ihr stünde im Übrigen entgegen, dass nach § 319 ZPO nur „Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen“, berichtigt werden können. Eine solche offenbare Unrichtigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus einem Widerspruch zwischen der Ziffer 2 des Tenors und den Entscheidungsgründen, in denen lediglich ausgeführt ist, dass sich der Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers aus der Entscheidung des großen Senats des BAG vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 ergibt. 39 Auch die von der Beklagten vorgetragene Kurzarbeit im Betrieb stand der Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Beklagte nicht entgegen. Zwar ist die Vollstreckung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Arbeitnehmers zu den ausgeurteilten Bedingungen nicht mehr möglich ist (vgl. nur LAG Schleswig-Holstein v. 13. März 2009 – 6 Ta 39/09 – Rz. 22, zitiert nach juris m. w. N.; v. 2. Juni 2005 - 2 Ta 133/05 - Rz. 6 f., zitiert nach juris ; Leydecker/Heider , BB 2009, 2703, 2707). Ist dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Arbeitnehmers objektiv unmöglich, etwa weil der Arbeitsplatz inzwischen weggefallen ist, so hängt die Vornahme der geschuldeten Handlung nicht mehr allein vom Willen des Arbeitgebers ab. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der zur Weiterbeschäftigung verurteilte Arbeitgeber substantiiert darlegt, warum ihm die Beschäftigung des Arbeitnehmers objektiv unmöglich ist. Denn die Unmöglichkeit der Leistungserbringung stellt einen Einwand dar, für dessen tatsächliche Voraussetzungen der Schuldner in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig ist (LAG Schleswig-Holstein v. 13. März 2009 – 6 Ta 39/09 – Rz. 22, zitiert nach juris m. w. N.). Die objektive Unmöglichkeit, den Kläger an der Stanzmaschine weiterzubeschäftigen, hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert dargelegt. So wird die Stanzmaschine nach dem Vortrag der Beklagten auch während der Kurzarbeit zumindest zeitweise im Einmannbetrieb eingesetzt. Dass die Beklagte statt des Klägers möglicherweise dessen Kollegen an einer anderen Maschine einsetzen muss, begründet keine Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung im Sinn des § 888 ZPO, sondern ist Konsequenz aus dem allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nach einer unwirksamen Kündigung. 40 Die Beklagte war hinsichtlich der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung des Klägers als Produktionsarbeiter an der Stanzmaschine auch nicht schutzlos gestellt. Es war ihr unbenommen, nach Berufungseinlegung gemäß § 719 und § 707 ZPO in Verbindung mit § 62 Abs. 1 S. 2 und 3 ArbGG vorzugehen und geltend zu machen, die Zwangsvollstreckung führe zu einem nicht zu ersetzenden Nachteil. 41 Auf die sofortige Beschwerde des Klägers war daher der angefochtene Beschluss abzuändern. Die Kosten der Zwangsvollstreckung waren der Beklagten aufzuerlegen 42 Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien der §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigt, besteht nicht.