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Urteil

8 Sa 445/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:1209.8SA445.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 20.05.2009, Az: 4 Ca 72/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Mobbings. 2 Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen; insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 20.05.2009 (Bl. 49 bis 53 d. A.). 3 Die Klägerin hat beantragt, 4 die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 Prozent Zinsen aus dem noch zu bestimmenden Betrag über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 5 Die Beklagte hat beantragt, 6 die Klage abzuweisen. 7 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.05.2009 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 9 dieses Urteils (= Bl. 54 bis 56 d. A.) verwiesen. 8 Gegen das ihr am 29.06.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.07.2009 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 31.08.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 30.09.2009 begründet. 9 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass das Verhalten ihrer Vorgesetzten ihr gegenüber nach einem bestimmten Muster erfolgt sei. So habe die Leiterin des Kindergartens ihr gegenüber in immer kürzeren Abständen unbegründete Vorwürfe erhoben, die keinen realen Hintergrund gehabt hätten. Allein die Behauptung, einige Kolleginnen hätten vor ihr - der Klägerin - regelrecht Angst, sei ständig wiederholt und trotz entsprechender Aufforderung zu keinem Zeitpunkt konkretisiert worden. Das von ihr geführte Mobbing-Tagebuch habe das Arbeitsgericht ignoriert. Gänzlich unverständlich sei der Umstand, dass das Arbeitsgericht auch ihre Beweisangebote nicht beachtet habe. Eine Durchführung der gebotenen Beweisaufnahme hätte zum Nachweis der schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die den geltend gemachten Schadenersatzanspruch rechtfertigten, geführt. Nicht nachvollziehbar sei im Übrigen die Unterstellung des Arbeitsgerichts, wonach es sich bei den beanstandeten Äußerungen der Leiterin der Kindertagesstätte um "den üblichen Umgangston" handeln solle. 10 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 30.09.2009 (Bl. 82 bis 85 d. A.) Bezug genommen. 11 Die Klägerin beantragt, 12 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 Prozent Zinsen aus dem noch zu bestimmenden Betrag über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. 15 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 02.11.2009 (Bl. 97 bis 99 d. A.) auf den Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe 16 I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen. 17 II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus §§ 280 Abs. 1, 278, 253 Abs. 2 BGB sowie aus §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt des sogen. Mobbings. 18 Mobbing selbst ist kein Rechtsbegriff und bildet auch keine eigenständige Anspruchsgrundlage. Unter Mobbing wird vielmehr ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden. Die rechtliche Besonderheit der als Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen liegt darin, dass nicht eine einzelne, abgrenzbare Handlung, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers führen kann, wobei die einzelnen Teilakte jeweils für sich betrachtet rechtlich wiederum neutral sein können. Rechtlich betrachtet geht es damit zunächst um die Qualifizierung eines bestimmten Gesamtverhaltens als Verletzungshandlung. Die Zusammenfassung der einzelnen Verhaltensweisen erfolgt dabei durch die ihnen zugrunde liegende Systematik und Zielrichtung, Rechte und Rechtsgüter, im Regelfall das Persönlichkeitsrecht und/oder die Gesundheit des Betroffenen zu beeinträchtigen (BAG v. 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 - AP Nr. 5 zu § 611 BGB Mobbing). 19 Zu berücksichtigen ist, dass im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, die sich durchaus auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können, nicht geeignet sind, derartige rechtliche Tatbestände zu erfüllen. Es ist damit das folgenlose sozial- und rechtsadäquate Verhalten aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise gemeint. Dieses ist ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers von der rechtlichen Bewertung auszunehmen. Das bedeutet auch, dass Weisungen, die sich im Rahmen des dem Arbeitgeber zustehenden Direktionsrecht bewegen und denen sich nicht eindeutig eine schikanöse Tendenz entnehmen lässt, nur in seltenen Fällen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen. Zwar können auch das Direktionsrecht überschreitende Weisungen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn den Weisungen sachlich nachvollziehbare Erwägungen des Arbeitgebers fehlen. Darüber hinaus können Verhaltensweisen von Arbeitgebern oder Vorgesetzten nicht in die Prüfung einbezogen werden, die lediglich eine Reaktion auf Provokationen durch den vermeintlich gemobbten Arbeitnehmer darstellen, da es insoweit an der erforderlichen Täter-Opfer-Konstellation fehlt (BAG v. 16.05.2007, a. a. O.; BAG v. 24.04.2008 - 8 AZR 347/07 - AP Nr. 42 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers). Die Beweislast für die Pflichtverletzung trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Arbeitnehmer. Lediglich für die Frage, ob - festgestellte - Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu einem Schaden geführt haben, in der Regel eine Gesundheitsverletzung, und zu den damit verbundenen Entgelteinbußen, kommt eine Beweiserleichterung in Betracht, nämlich wenn zwischen dem "mobbingtypischen" medizinischen Befund und der festgestellten Mobbinghandlung eine Konnexität besteht (BAG v. 16.05.2007, a. a. O.). Dies setzt jedoch zunächst voraus, dass die Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den Arbeitgeber bzw. dessen Erfüllungsgehilfen feststeht. 20 Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass das Vorbringen der Klägerin keinen Anspruch auf Schmerzensgeld unter dem Gesichtspunkt des Mobbings rechtfertigt. 21 Soweit die Klägerin geltend macht, dass ihr im Zusammenhang mit der Reduzierung ihrer Arbeitszeit die Leitung der zuvor von ihr betreuten Kindergartengruppe entzogen worden sei, so bietet dieser Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Dabei kann offen bleiben, ob die betreffende Maßnahme vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt war. Sie beruhte nämlich jedenfalls auf nachvollziehbaren Gründen, da die Beklagte diesbezüglich geltend gemacht hat, es sei erforderlich, dass in einer Einrichtung mit fünf Kindergartengruppen und einer Ganztagsbetreuung die jeweilige Gruppenleiterin in Vollzeit arbeite. Ebenso wenig stellt der Umstand, dass die Klägerin wiederholt - trotz entgegenstehender persönlicher Belange - mit Arbeiten im Rahmen von Veranstaltungen (Bastelabend, Grillabend) sowie mit Hilfstätigkeiten (Kinder umziehen, aufräumen usw.) betraut wurde, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. Die betreffenden Tätigkeiten gehören zweifellos zum Aufgabenbereich einer Erzieherin, so dass deren Übertragung auf die Klägerin vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht gedeckt ist. 22 Auch das Vorbringen der Klägerin bezüglich der ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit ihren Erkrankungen und dem Zeitpunkt ihres Dienstantritts am 08.03.2007 rechtfertigt nicht die Annahme eines systematischen Anfeindens, Schikanierens oder Diskriminierens durch ihre Vorgesetzte. Vielmehr handelt es sich insoweit zwar um unberechtigte Vorhaltungen, denen jedoch noch keinesfalls das Merkmal der Schikane zukommt oder die eine bewusste Herabsetzung der Klägerin darstellen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Äußerung ihrer Vorgesetzten, dass andere Mitarbeiterinnen nicht mehr mit ihr - der Klägerin - zusammen arbeiten wollten und einige regelrecht Angst vor ihr hätten. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die betreffenden Äußerungen ohne jeglichen realen Hintergrund erfolgten und damit dem Zweck der Schikane oder Anfeindung dienten. Bezüglich des ihr gegenüber Vorwurfs, Eltern hätten sich über sie beschwert, räumt die Klägerin mit ihrer Behauptung, es habe sich insoweit um unwesentliche Beanstandungen gehandelt, selbst ein, dass es zu solchen Beschwerden gekommen ist. 23 Die gegenüber der Klägerin am 30.05.2007 im Zusammenhang mit dem Backen von Plätzchen getätigte Äußerung ("hättest Du den Kühlschrank geöffnet, hättest Du den Teig gesehen! Du bist nicht kollegial.") überschreitet zwar u. U. die Grenzen der Höflichkeit. Ein systematisches, schikanöses Anfeinden und Herabsetzen ist mit einer solchen Unhöflichkeit jedoch noch nicht verbunden. Dies gilt auch für alle anderen von der Klägerin vorgetragenen Äußerungen ihrer Vorgesetzten. Schließlich spricht auch die von der Klägerin wiedergegebene Bemerkung ihrer Vorgesetzten, sie - die Vorgesetzte - habe das so nicht gemeint und sie - die Klägerin - nehme immer alles so persönlich, gegen die Annahme des Mobbings. 24 Auch ansonsten bietet das im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils bezüglich des behaupteten Mobbingverhaltens vollständig wiedergegebene Vorbringen der Klägerin - ebenso wie der Inhalt des von der Klägerin geführten Mobbing-Tagebuchs (Bl. 14 bis 22 d. A.) - keine Anhaltspunkte für eine den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch begründende Persönlichkeitsrechtsverletzung. 25 Auch die Gesamtschau der einzelnen Vorfälle ist nicht geeignet, eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu bejahen. Es mag zwar durchaus sein, dass die Klägerin häufig Konflikte mit ihrer Vorgesetzten hatte. Aus deren Verhalten und Äußerungen lässt sich jedoch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin nicht herleiten. 26 III. Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. 27 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird die Klägerin hingewiesen.