Beschluss
8 Ta 289/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
6mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung bzw. Bemessung von Prozesskostenhilfe ist kostenpflichtig zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für eine niedrigere oder keine Ratenleistung nicht dargetan werden.
• Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit eines unterhaltsverpflichteten Ehegatten ist Kindergeld nur insoweit als Einkommen zu berücksichtigen, als es nicht zur Deckung des notwendigen Unterhalts des Kindes verwendet werden muss (§115 Abs.1 ZPO).
• Der auf Seiten des Ehegatten verbleibende anrechenbare Freibetrag vermindert sich um das dem Kind zuzurechnende Kindergeld; dies kann zu keiner Änderung der sich hieraus ergebenden Ratenhöhe führen.
• Die Klägerin kann zur Leistung von Prozesskostenvorschuss herangezogen werden, wenn ihr ein Durchsetzungsanspruch gegen den unterhaltsverpflichteten Ehegatten zumutbar erscheint.
Entscheidungsgründe
Ratenfestsetzung bei Prozesskostenhilfe trotz Anrechnung von Kindergeld • Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung bzw. Bemessung von Prozesskostenhilfe ist kostenpflichtig zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für eine niedrigere oder keine Ratenleistung nicht dargetan werden. • Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit eines unterhaltsverpflichteten Ehegatten ist Kindergeld nur insoweit als Einkommen zu berücksichtigen, als es nicht zur Deckung des notwendigen Unterhalts des Kindes verwendet werden muss (§115 Abs.1 ZPO). • Der auf Seiten des Ehegatten verbleibende anrechenbare Freibetrag vermindert sich um das dem Kind zuzurechnende Kindergeld; dies kann zu keiner Änderung der sich hieraus ergebenden Ratenhöhe führen. • Die Klägerin kann zur Leistung von Prozesskostenvorschuss herangezogen werden, wenn ihr ein Durchsetzungsanspruch gegen den unterhaltsverpflichteten Ehegatten zumutbar erscheint. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und legte dar, ihr Ehemann sei leistungsfähig; sie rügte, das Kindergeld des Ehemannes sei bei dessen Einkommen herauszurechnen. Das Arbeitsgericht bewilligte PKH unter Anordnung monatlicher Raten von 115,00 Euro. Die Klägerin legte sofortige Beschwerde gegen die Ratenfestsetzung ein. Streitgegenstand ist die Angemessenheit der Ratenhöhe und die Frage, ob das Kindergeld bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens des Ehegatten unberücksichtigt bleiben muss. Das Beschwerdegericht prüfte die rechtliche Bewertung der Einkommensanrechnung und die Zumutbarkeit der Durchsetzung von Kostenvorschussansprüchen gegen den Ehemann. Es folgte der dargelegten Berechnung des Arbeitsgerichts und verwarf die Beschwerde als unbegründet. Es bestand kein Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. • Die sofortige Beschwerde war statthaft und zulässig, in der Sache aber unbegründet (§127 Abs.2 Satz2 ZPO). • Das Gericht übernahm die ausführliche Begründung des Arbeitsgerichts und verweigerte eine erneute umfassende Darstellung gemäß §69 Abs.2 ArbGG, gab jedoch ergänzende Hinweise. • Kindergeld ist nur insoweit als Einkommen zu berücksichtigen, als es nicht zur Deckung des notwendigen Unterhalts eines minderjährigen Kindes verwendet wird; dieser notwendige Bedarf entspricht den Freibeträgen des §115 Abs.1 Satz3 Nr.2 b ZPO (derzeit 276,00 Euro je Kind). • Da das Kindergeld dem Kind zuzurechnen ist, vermindert sich der anzusetzende Freibetrag des Kindes und es erfolgt eine Verrechnung mit dem Freibetrag, wodurch sich die anrechenbaren Beträge ändern können, ohne dass sich die ermittelte Ratenhöhe von 115,00 Euro ändert. • Der Ehegatte verfügte nach korrekter Berechnung über anrechenbares Einkommen (326,70 Euro), das eine monatliche Ratenleistung von 115,00 Euro rechtfertigt; es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine Unzumutbarkeit der Durchsetzung des Kostenvorschussanspruchs der Klägerin gegenüber ihrem Ehemann ergeben. • Mangels Erfolgsaussichten war die Beschwerde mit den Kosten der Beschwerde gemäß §97 Abs.1 ZPO zuzüglich notwendiger Nebenfolgen zurückzuweisen. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht für geboten erachtet; die Entscheidung ist unanfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts, monatliche Raten in Höhe von 115,00 Euro festzusetzen, weil die Berechnung des anrechenbaren Einkommens des Ehegatten unter Berücksichtigung der Kindergeldverrechnung sachgerecht ist und ein anrechenbares Einkommen von 326,70 Euro festgestellt wurde. Es bestehen keine Gründe, die die Klägerin von der Durchsetzung ihres Kostenvorschussanspruchs gegen den Ehemann entlasten würden. Daher bleibt die PKH-Ratenfestsetzung bestehen und die Klägerin trägt die auf ihr entfallenden Kosten der Beschwerde.