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Beschluss

7 Ta 270/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:1217.7TA270.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.11.2009, Az.: 4 Ca 2105/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Klägerin hat am 18.09.2009 beim Arbeitsgericht Mainz eine Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen die Beklagte eingereicht und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe zu Unrecht eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Mainz zunächst gegen unbekannt gestellt und diese sodann auf die Person der Klägerin konkretisiert. Dabei habe die Beklagte die Klägerin fahrlässig verdächtigt und beschuldigt, das Briefgeheimnis verletzt zu haben und Geld gestohlen bzw. unterschlagen zu haben. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen gegen die Klägerin mit Verfügung vom 29.04.2009 eingestellt habe, schulde die Beklagte der Klägerin Schmerzensgeld für eine dreiviertelstündige Hausdurchsuchung in Höhe von 1.000,00 EUR sowie für jedes der beiden Kinder der Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 EUR, zumal diese psychische Beeinträchtigungen bei der Hausdurchsuchung erlitten hätten. Zudem habe die Beklagte Schadenersatz in Höhe von 589,75 EUR zu leisten, zumal die Klägerin gezwungen gewesen sei, anwaltliche Hilfe gegen die zu Unrecht erhobenen Vorwürfe im Ermittlungsverfahren in Anspruch zu nehmen und hierbei Kosten in Höhe von 589,75 EUR angefallen sein. 2 Die Klägerin hat unter anderem beantragt, 3 ihr unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen. 4 Die Beklagte hat auf die Klage im Wesentlichen erwidert, für sie hätten konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Klägerin Briefsendungen mit Bargeld entwendet und das Briefgeheimnis verletzt habe. Mithin beruhe die Erstattung der Strafanzeige nicht bloß auf einer vagen Vermutung. Soweit die Staatsanwaltschaft und der zuständige Ermittlungsrichter eine Hausdurchsuchung angeordnet hätten, sei dies von der Beklagten nicht beeinflussbar gewesen und falle nicht in ihren Verantwortungsbereich. 5 Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 02.11.2009 den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle für die beabsichtigte Rechtsverfolgung an der notwendigen Aussicht auf Erfolg. Nach gängiger Rechtsprechung handele nicht treuwidrig, wer ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren einleite. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld scheide aus, da die Beeinträchtigungen der Klägerin auf staatliche Maßnahmen zurückzuführen seien, deren Rechtmäßigkeit von den zuständigen Organen eigenverantwortlich geprüft worden sei. 6 Die Klägerin, der diese Entscheidung am 04.11.2009 zugestellt worden ist, hat am 10.11.2009 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sei gemäß § 823 BGB nur gerechtfertigt, wenn das Verfahren redlich, gutgläubig und ohne Aufstellung bewusst oder leichtfertig unwahrer Behauptungen eingeleitet werde. Vorliegend habe sich aber die Beklagte nicht hinreichend von der Täterschaft der Klägerin überzeugt. So sei nicht von der Beklagten festgestellt worden, wann die Poststücke zur Zuteilung des Postbezirksbereichs der Klägerin gelangt seien. Des Weiteren habe die Beklagte versäumt zu untersuchen, ob die Schriftstücke nach Einwurf in den gelben Postbriefkasten abhanden gekommen oder auf dem Weg zur Postverteilerstelle verloren gegangen seien. Darüber hinaus könne es sein, dass die Post in der Filiale, in welcher die Klägerin beschäftigt sei, abhanden gekommen sei. 7 Darüber hinaus sei die Klägerin nicht allein für den Postzustellungsbezirk zuständig gewesen. Trotzdem habe die Beklagte die Ermittlungen in fahrlässiger Weise auf die Klägerin begrenzt. 8 Das Arbeitsgericht Mainz hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 10 Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 2, 565 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht Mainz hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu Recht zurückgewiesen, da es für die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung an der gemäß § 114 Satz 1 ZPO notwendigen hinreichenden Aussicht auf Erfolg fehlt. 11 Die Beklagte kann die geltend gemachte Klageforderung nicht auf §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB stützen, da Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld hiernach nur geschuldet ist, wenn eine rechtswidrige Verletzungshandlung vorliegt. Grundsätzlich indiziert ein subjektiv redliches Verhalten in einem gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahren nicht schon durch die Beeinträchtigung von in § 823 BGB geschützten Rechtsgütern gleichzeitig seine Rechtswidrigkeit, da das schadensursächliche Verhalten angesichts seiner verfahrensrechtlichen Legalität zunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit genießt, (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.1992 - VI ZR 257/91 = NJW 1982, 2014 ff.). Von einem subjektiv redlichen Verhalten kann aber nicht ausgegangen werden, wenn jemand bei der Einleitung des Rechtspflegeverfahrens bewusst oder leichtfertig unwahre Behauptungen aufstellt oder offensichtliche, leicht überprüfbare Hinweise auf die Unrichtigkeit seiner Rechtsposition nicht beachtet (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 68. A., § 823 Rz. 37 m.w.N.). 12 Im gegebenen Fall finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei der Einleitung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens unwahre Behauptungen aufgestellt hat. 13 Darüber hinaus gibt es auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte leicht überprüfbare Hinweise auf die Unschuld der Klägerin außer Acht ließ. Denn in dem Zustellbezirk -XX beim Zustellstützpunkt Y, in welchem die Klägerin tätig ist, sind nach Information der Beklagten im Zusammenhang mit der Eheschließung von Frau W am 23.08.2008 mindestens drei Geldbriefe unterschiedlicher Absender mit Bargeld nicht eingegangen. Darüber hinaus sind im gleichen Zustellbezirk drei weitere Geldbriefe, die anlässlich der Beerdigung von Herrn V Mitte Juni 2008 an dessen Sohn gesendet wurden, nicht angekommen. Aufgrund dieser ungewöhnlichen Häufung des Abhandenkommens von Geldsendungen im Zustellbezirk der Klägerin bestand hinreichender Anlass für die Beklagte, ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren einzuleiten und die Klägerin als Tatverdächtige zu benennen. 14 Aufgrund der Vielzahl der in relativ kurzer Zeit abhanden gekommenen Geldsendungen bedurfte es auch nicht der vorherigen Prüfung, wann die Poststücke in den Postbezirksbereich der Klägerin gelangten, ob diese nach Einwurf in die Postbriefkästen abhanden gekommen oder auf dem Weg zur Postverteilerstelle verloren gegangen waren. Auch war nicht zu prüfen, ob die Geldsendungen in der Filiale in welcher die Klägerin beschäftigt ist, abhanden gekommen sind. Denn das Abhandenkommen dieser Geldsendungen wies einen unmittelbaren Bezug zu dem Postzustellungsbezirk der Klägerin auf, hier konzentrierte sich der Geldverlust von Sendungen, die an verschiedenen Postbriefkästen eingeworfen worden waren. 15 Darauf, ob die Klägerin allein in dem Postzustellbezirk tätig war oder dort auch andere Mitarbeiter zu den Zeiten, zu welchen die Geldbriefsendungen abhanden gekommen sind, beschäftigt wurden, kommt es nicht an. In letzterem Fall hätte die Beklagte im Rahmen der zunächst von ihr gegen unbekannt eingereichten Strafanzeige neben der Klägerin auch diese als mögliche Täter benennen können. Dies hätte aber die nachfolgenden staatlichen Ermittlungsmaßnahmen gegen die Klägerin nicht ausgeschlossen. 16 Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 17 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.