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Beschluss

5 Ta 153/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0107.5TA153.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 30.03.2009 - 2 Ca 523/06 - in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 20.04.2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 563,18 € festgesetzt. Gründe 1 Das Arbeitsgericht Trier hat zunächst durch Beschluss vom 30.03.2009 die im Beschluss vom 20.07.2006 getroffene Zahlungsbestimmung dahin abgeändert, dass der Kläger ab dem 10.04.2009 monatliche Raten in Höhe von 135,00 € zu zahlen hat. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wurde im Hinblick auf nunmehr vorgelegte Unterlagen der Beschwerde teilweise abgeholfen mit der Maßgabe, dass der Kläger nur noch Raten in Höhe von 75,00 € monatlich zu zahlen hat. 2 Gegen diesen Teilabhilfebeschluss hat der Kläger wiederum mit am 12.05.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, zunächst fristwahrend, mit der Ankündigung, dass eine Begründung ggf. nachgereicht werde. 3 Nachdem eine Begründung gleichwohl nicht erfolgte, hat das Arbeitsgericht die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 30.03.2009, soweit ihr nicht bereits abgeholfen wurde, dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. 4 Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 30.03.2009 in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 20.04.2009 ist zulässig, aber unbegründet. 5 Nachdem sich das Arbeitsgericht in der Teilabhilfeentscheidung mit den erstmals mit der sofortigen Beschwerde gemachten Angaben über wirtschaftliche Belastungen und deren Belegen auseinandergesetzt hat, hat der Beschwerdeführer keinerlei Tatsachen vorgetragen oder sonst irgendetwas geltend gemacht, warum die - immer noch - angefochtene Entscheidung fehlerhaft sein könnte. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst. 6 Das "Beschwerdeschreiben" vom 12.05.2009 wurde nicht als weitere sofortige Beschwerde, für die es an der Beschwer gefehlt hätte, bewertet; es wurde so ausgelegt, dass es lediglich deutlich machen sollte, dass an der bereits erhobenen sofortigen Beschwerde auch weiterhin festgehalten werde. 7 Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 9 Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war keine Veranlassung gegeben.