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Urteil

10 Sa 394/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kein Schadensersatz nach § 3 Abs.7 TVöD i.V.m. § 78 Abs.1 BBG ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. • Verletzung von Vorschriften (StVO §9 Abs.5, ZDv 43/2) kann objektiv vorliegen, begründet aber nicht automatisch grobe Fahrlässigkeit. • Bei der Abwägung der groben Fahrlässigkeit sind auch subjektive Umstände und die individuelle Leistungsfähigkeit des Fahrers zu berücksichtigen. • Beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz innerhalb einer Dienststelle ist die erhöhte Sorgfaltspflicht gegenüber dem fließenden Verkehr weniger streng zu bewerten.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Arbeitnehmers bei fehlender grober Fahrlässigkeit beim Rückwärtsfahren • Kein Schadensersatz nach § 3 Abs.7 TVöD i.V.m. § 78 Abs.1 BBG ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. • Verletzung von Vorschriften (StVO §9 Abs.5, ZDv 43/2) kann objektiv vorliegen, begründet aber nicht automatisch grobe Fahrlässigkeit. • Bei der Abwägung der groben Fahrlässigkeit sind auch subjektive Umstände und die individuelle Leistungsfähigkeit des Fahrers zu berücksichtigen. • Beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz innerhalb einer Dienststelle ist die erhöhte Sorgfaltspflicht gegenüber dem fließenden Verkehr weniger streng zu bewerten. Der Beklagte, Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bundes mit Anwendbarkeit des TVöD, fuhr am 20.08.2008 ein dienstliches Geländefahrzeug (Mercedes-Benz Wolf) auf einem Kasernenparkplatz rückwärts und stieß dabei gegen einen geparkten Renault Kangoo der K. A.. Am Renault entstand ein Heckschaden von 867,17 €. Das Mercedes-Fahrzeug hatte ein Lochblech vor dem Rückfenster, das die Sicht nach hinten einschränkte; beide Bundeswehrfahrzeuge sind nicht pflichtversichert. Die K. A. machte geltend, der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt und verlangte vollen Schadensersatz; das Arbeitsgericht verurteilte den Beklagten zur Hälfte des Schadens. Der Beklagte behauptete, beim Rückwärtsfahren sei ihm vom Kupplungspedal abgerutscht, er habe langsam und vorsichtig gefahren und habe sich nicht einweisen lassen können oder müssen. Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen die Teilschuldzuweisung durch das Arbeitsgericht. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht und zulässig, da sie vom Erstgericht zugelassen wurde (§§ 64,66 ArbGG i.V.m. ZPO). • Anwendbares Recht: Durch Vereinbarung findet TVöD Anwendung; nach § 3 Abs.7 TVöD i.V.m. § 78 Abs.1 BBG ist Schadensersatz des Beschäftigten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit möglich. • Pflichtverletzung: Der Beklagte hat eine Pflichtverletzung begangen, indem er beim Rückwärtsfahren ein geparktes Dienstfahrzeug beschädigte; er verletzte objektiv § 9 Abs.5 StVO und die ZDv 43/2, weil er sich nicht einweisen ließ trotz eingeschränkter Sicht durch das Lochblech. • Abgrenzung grober Fahrlässigkeit: Grobe Fahrlässigkeit setzt neben objektiver Schwerwichtigkeit ein subjektiv besonders schweres Verschulden voraus; es sind die persönlichen Fähigkeiten und die Vorhersehbarkeit des Erfolgs zu berücksichtigen. • Subjektive Würdigung: Nach den vorgelegten Umständen (Rückwärtsfahren auf Parkplatz, langsame Bewegung, behauptetes Abrutschen vom Kupplungspedal, keine Anhaltspunkte für leichtsinniges Verhalten) konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beklagte grob fahrlässig gehandelt hat. • Rechtsfolge: Fehlt grobe Fahrlässigkeit, greift die Haftungsbeschränkung des § 3 Abs.7 TVöD i.V.m. § 78 Abs.1 BBG und der Anspruch der K. A. entfällt. Die Berufung des Beklagten war erfolgreich; das Landesarbeitsgericht hebt das Urteil des Arbeitsgerichts auf und weist die Klage ab. Die K. A. hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil der Beklagte den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat; die bloße Verletzung von StVO und Dienstvorschrift begründet ohne zusätzliches subjektiv schweres Verschulden keine Haftung. Die K. A. hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.