Urteil
10 Sa 394/09
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0114.10SA394.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 5. Mai 2009, Az.: 6 Ca 1400/08, aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten wegen der Beschädigung eines Fahrzeugs beim Ausparken. 2 Der Beklagte ist seit April 1989 im Geschäftsbereich des C, B-Stadt als Arbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TVöD Anwendung. 3 Am 20.08.2008 führte der Beklagte das geländegängige Bundeswehrfahrzeug der Marke Mercedes-Benz Wolf, dass er auf einem Parkplatz abstellte, der sich auf dem Gelände der X. in B-Stadt befindet. Das Fahrzeug zum Transport des Werkzeugs für die Fernmeldetechniker ist mit einem Softtop (Plastikplane) und einem Rückfenster aus Glas ausgestattet. Über das Fenster ist vollflächig ein Lochblech angebracht, um das Glas vor Beschädigung durch auch spitzes Werkzeug zu schützen. Beim Ausparken fuhr der Beklagte gegen 8.30 Uhr mit dem Mercedes rückwärts und stieß gegen ein anderes Dienstfahrzeug der Klägerin, das ebenfalls auf dem Parkplatz abgestellt war. An diesem Fahrzeug (Werkstattwagen der Marke Renault Kangoo) entstand ein Sachschaden im Heckbereich (Tür, Scheibe und Wischer) in Höhe von insgesamt € 867,17. Beide Bundeswehrfahrzeuge sind nicht pflichtversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 PflVG). 4 Die Klägerin nahm den Beklagten mit der Begründung, er habe den Sachschaden am Renault grob fahrlässig verursacht, erstinstanzlich auf Schadensersatz in voller Höhe in Anspruch. 5 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 6 den Beklagten zu verurteilen, an sie € 867,17 nebst Zinsen von 2% über dem Basiszinssatz von 5 % ab 07.11.2008 zu zahlen. 7 Der Beklagte hat beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts vom 05.05.2009 (dort Seite 2 - 5 = Bl. 56 - 59 d. A.) Bezug genommen. 10 Das Arbeitsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 05.05.2009 verurteilt, an die Klägerin € 433,50 nebst Zinsen zu zahlen und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Beklagte habe die Hälfte des Schadens zu ersetzen, weil ihm mittlere Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Das Arbeitsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 5 bis 8 des Urteils (= Bl. 59 - 63 d. A.) Bezug genommen. 11 Gegen dieses Urteil, das ihm am 18.06.2009 zugestellt worden ist, hat der Beklagte mit am 06.07.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 18.09.2009 verlängerten Begründungsfrist am 18.09.2009 begründet. 12 Er trägt vor, er habe den Mercedes mit schleifender Kupplung weit unter Schrittgeschwindigkeit rückwärts bewegt und sich langsam in Richtung der beiden geparkten Fahrzeuge vorgetastet. Kurz bevor er scharf nach rechts habe einschlagen wollen, um an dem links stehenden Renault vorbeizumanövrieren, sei er von der Kupplung abgerutscht. Der Mercedes habe deshalb ruckartig beschleunigt und sich in Fahrtrichtung bewegt. Er habe einen Zusammenstoß mit dem Renault nicht abwenden können. Er habe keineswegs eine unangepasste Geschwindigkeit gewählt. Einen ausreichenden Lenkeinschlag, um an dem Renault vorbeizukommen, habe er erst einnehmen wollen. Das Abrutschen des Fußes vom Kupplungspedal sei ihm nicht vorwerfbar. Insbesondere wenn man ein Fahrzeug rückwärts bewege und hierbei den Oberkörper nach hinten verdrehen müsse, um den rückwärtigen Bereich im Blick zu haben, könne auch der sorgfältigste Fahrer mit dem Fuß vom Kupplungspedal abrutschen. 13 Die Sicht nach hinten sei durch das angebrachte Lochblech nicht versperrt gewesen. Er habe durch das Lochblech sehen können, so dass er sich nicht habe einweisen lassen müssen. Er sei ohne Beifahrer unterwegs gewesen und hätte auch keine Gelegenheit gehabt, einen Einweiser hinzuzuziehen. Im Übrigen hätte auch ein Einweiser den Zusammenstoß mit dem Renault nicht verhindern können. 14 Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 18.09.2009 (Bl. 84-86 d.A.), vom 10.12.2009 (Bl. 112-113 d.A.) und vom 06.01.2010 (Bl. 127-128 d.A.) Bezug genommen. 15 Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich, 16 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 05.05.2009, Az. 6 Ca 1400/08, abzuändern und die Klage abzuweisen. 17 Die Klägerin beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt. Er habe vorsätzlich gegen die einschlägige Zentrale Dienstvorschrift ZDv 43/2 (Kraftfahrvorschriften für die Bundeswehr - Bestimmungen für den Betrieb und Verkehr von Dienstfahrzeugen) verstoßen. Nr. 616 dieser Dienstvorschriften lautet: 20 „Beim Rückwärtsfahren und Zurücksetzen von Rad- und Kettenfahrzeugen ist der Kraftfahrer vom Beifahrer, von einem Einweiser oder Sicherungsposten einzuweisen oder zu unterstützen, wenn ihm die unmittelbare Sicht nach hinten durch die Bauart oder durch die Beiladung des Dienstfahrzeugs oder durch andere Umstände versperrt oder erschwert ist. Die Beobachtung der Fahrbahn nach hinten alleine durch den Rückspiegel genügt in diesen Fällen nicht.“ 21 Dem Beklagten sei die direkte Sicht nach hinten durch das angebrachte Lochblech versperrt gewesen. Damit hätte er zwingend einen Einweiser hinzuziehen müssen. Er habe sich vorsätzlich gegen die eindeutige Dienstvorschrift hinweggesetzt. 22 Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 12.10.2009 (Bl. 103-107 d.A.) vom 22.12.2009 (Bl. 114-114 d.A.) vom 07.01.2010 (Bl. 124-125 d.A.) sowie vom 11.01.2010 (Bl. 131-132 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 23 Die Berufung des Beklagten ist nach § 64 Abs. 2 lit. a) ArbGG statthaft, weil sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist. Die Berufungskammer ist gemäß § 64 Abs. 4 ArbGG an die Zulassung gebunden. Die Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig. II. 24 Die Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht begründet, weil der Beklagte am 20.08.2008 den Sachschaden mit dem von ihm gelenkten Dienstfahrzeug der Marke Mercedes am geparkten Dienstfahrzeug der Marke Renault nicht grob fahrlässig herbeigeführt hat. 25 Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TVöD Anwendung. Nach § 3 Abs. 7 TVöD finden für die Schadenshaftung der Beschäftigten des Bundes die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes gelten, entsprechende Anwendung. Nach § 78 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) hat ein Beamter, der die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden nur insoweit zu ersetzen, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 26 Zu den allgemeinen Dienstpflichten eines Beamten und auch eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst gehört anerkanntermaßen - und wird als solches vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt - die Verpflichtung, das Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn, welches ihm zur Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben anvertraut oder auch nur schlicht zur Verfügung gestellt worden ist, nicht zu beschädigen. 27 Der Beklagte beging im Sinne der §§ 280 Abs. 1 BGB, 78 Abs. 1 BBG eine Pflichtverletzung, indem er beim Rückwärtsfahren mit dem Dienstkraftfahrzeug gegen ein anderes Fahrzeug der Arbeitgeberin stieß und dies am Heck beschädigte. Er hatte sich nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und darüber hinaus nach den Dienstvorschriften der Bundeswehr zu richten. Nach § 9 Abs. 5 StVO muss sich der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Nach der Zentralen Dienstvorschrift ZDv 43/2 muss sich der Fahrer beim Rückwärtsfahren einweisen oder unterstützen lassen, wenn ihm die unmittelbare Sicht nach hinten durch die Bauart des Dienstfahrzeugs versperrt oder erschwert ist. Der Beklagte hat sich nicht von einer anderen Person einweisen lassen, obwohl aufgrund des angebrachten Lochblechs die Sicht nach hinten, wenn nicht vollständig versperrt, so doch zumindest erheblich eingeschränkt war. Dass es dem Beklagten beim Rückwärtsfahrmanöver gelungen ist, vom Fahrersitz aus durch die Löcher des Lochblechs zu blicken, nimmt ihm die Berufungskammer nicht ab. 28 Jedoch greift die Haftungsbeschränkung nach § 3 Abs. 7 TVöD i.V.m. § 78 Abs. 1 BBG ein. Der Beklagte war unstreitig in Ausübung dienstlicher Aufgaben mit dem Mercedes-Benz Wolf unterwegs. Eine vorsätzliche Beschädigung des geparkten Renaults beim Rückwärtsfahren liegt nicht vor. Das Verschulden muss sich in Fällen privilegierter Haftung des Arbeitnehmers nicht nur auf die Pflichtverletzung, sondern auch auf den Eintritt des Schadens beziehen (vgl. BAG Urteil vom 18.04.2002 - 8 AZR 348/01 - NZA 2003, 37). Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich nach Lage der Dinge auch eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten nicht feststellen, so dass er gemäß § 3 Abs. 7 TVöD i.V.m. § 78 Abs. 1 BBG nicht schadensersatzpflichtig ist. 29 Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zum rein objektiven Maßstab bei normaler Fahrlässigkeit sind bei grober Fahrlässigkeit auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Es kommt also nicht nur darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte, wozu auch gehört, ob die Gefahr erkennbar und der Erfolg vorhersehbar und vermeidbar war; abzustellen ist auch darauf, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte (BAG Urteil vom 18.01.2007 - 8 AZR 250/06 - AP Nr. 15 zu § 254 BGB; BVerwG Urteil vom 12.8.2008 - 2 A 8/07 - Juris; jeweils m.w.N.). 30 Die Berufungskammer teilt die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass dem Beklagten im vorliegenden Fall keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Beklagte objektiv § 9 Abs. 5 StVO und außerdem die Dienstvorschrift ZDv 43/2 verletzt hat, weil er sich beim Rückwärtsfahren trotz eingeschränkter Sicht nicht hat einweisen lassen. 31 Die Klägerin verkennt jedoch, dass grobe Fahrlässigkeit - in Abgrenzung zur normalen Fahrlässigkeit - nicht nur einen objektiv schweren Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt voraussetzt. Hinzu kommen muss ein auch in subjektiver Hinsicht schweres Verschulden im Sinn eines besonders schwer vorwerfbaren Verhaltens. Das gilt auch bei Verletzung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts. Die objektive Schwere eines Verkehrsverstoßes - die Vernachlässigung von für die Vermeidung von Verkehrsunfällen besonders wichtigen Sicherheitsregeln, wozu die Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren gehören - deutet zwar vielfach auf grobe Fahrlässigkeit hin. Doch begründet allein die objektive Schwere eines Verkehrsverstoßes den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht. Aus einem objektiv groben Verkehrsverstoß darf nicht schon allein deshalb auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden geschlossen werden, weil ein solches oft damit einherzugehen pflegt (vgl. BGH Urteil vom 12.01.1988 - VI ZR 158/87 - NJW 1988, 1265). 32 Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, dass sich der Beklagte beim Rückwärtsfahren auf dem Parkplatz des Kasernengeländes nicht hat einweisen lassen. Freilich war seine Sicht nach hinten durch das angebrachte Lochblech objektiv stark eingeschränkt. Das führt zur Vorwerfbarkeit seines Fahrverhaltens, aber nicht von vornherein zur Annahme grober Fahrlässigkeit. Die Berufungskammer vermag, von dem vom Beklagten angeführten Abrutschen vom Kupplungspedal ausgehend, nicht festzustellen, er habe sich grob fahrlässig falsch verhalten. Anhaltspunkte dafür, sein Fahrmanöver sei Ausdruck einer leichtsinnigen Einstellung des Beklagten, sind nicht vorhanden. Eine Bewertung dahin, die Nichthinzuziehung eines Einweisers auf dem Parkplatz beruhe auf einem besonders schweren Verstoß gegen die dem Beklagten obliegende Sorgfaltspflicht, lässt sich jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit treffen. Die Entscheidung des Beklagten, sich in der konkreten Situation beim Rückwärtsfahren auf dem Parkplatz nicht einweisen zu lassen, stellt sich nicht als subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten dar. 33 Die besonderen Sorgfaltsanforderungen beim Rückwärtsfahren (insbesondere die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO) dienen nach allgemeiner Rechtsansicht primär dem Schutz des fließenden Verkehrs (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 17.05.2004 - 1 Ss 182/04 - NJW 2004, 2255, m.w.N.). Der mit dem fließenden Verkehr wegen dessen in der Regel höheren Geschwindigkeit verbundenen erhöhten Unfallgefahr soll durch eine gegenüber der allgemeinen Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO gesteigerte Sorgfaltspflicht des im oder in den fließenden Verkehr rückwärts Fahrenden begegnet werden. Vorliegend ist der Beklagte nicht im oder in den fließenden Verkehr rückwärts gefahren. Er hat sich vielmehr ausschließlich zwischen stehenden Fahrzeugen auf einem Parkplatz innerhalb eines Kasernengeländes rückwärts bewegt und dabei ein geparktes Fahrzeug beschädigt, weil er nach seinem Vorbringen vom Kupplungspedal abgerutscht ist. Den Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit, den die Klägerin nach der Beweislastregel des § 619 a BGB darzulegen und zu beweisen hat, erreicht das Fehlverhalten des Beklagten unter diesen Umständen nicht. III. 34 Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist. 35 Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.