Urteil
8 Sa 246/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Auffüllerin in einem Selbstbedienungsmarkt erfüllt das Tarifmerkmal "Verkaufen" nicht bereits durch Auskunftserteilung über Warenstandorte oder gelegentliche Beantwortung von Kundenfragen.
• Für die tarifliche Eingruppierung ist die tatsächlich (zeitlich) überwiegende Tätigkeit nach § 9 des Manteltarifvertrages maßgeblich.
• Richtbeispiele in Tarifgruppen sind vorrangig auszulegen; allgemeine Merkmale sind heranzuziehen, wenn die Tätigkeit nicht oder nicht vollständig durch Regelbeispiele erfasst wird.
Entscheidungsgründe
Keine Eingruppierung als Verkäuferin bei überwiegend auffüllenden Tätigkeiten • Eine Auffüllerin in einem Selbstbedienungsmarkt erfüllt das Tarifmerkmal "Verkaufen" nicht bereits durch Auskunftserteilung über Warenstandorte oder gelegentliche Beantwortung von Kundenfragen. • Für die tarifliche Eingruppierung ist die tatsächlich (zeitlich) überwiegende Tätigkeit nach § 9 des Manteltarifvertrages maßgeblich. • Richtbeispiele in Tarifgruppen sind vorrangig auszulegen; allgemeine Merkmale sind heranzuziehen, wenn die Tätigkeit nicht oder nicht vollständig durch Regelbeispiele erfasst wird. Die Klägerin arbeitet seit April 1999 als Auffüllerin in einem SB-Verbrauchermarkt der Beklagten; auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz Anwendung. Bis April 2009 war sie teilzeitlich beschäftigt, seit Mai 2009 vollzeit. Die Beklagte vergütete sie nach Lohngruppe III, die Klägerin fordert Eingruppierung in Gehaltsgruppe II und Nachzahlungen für Dezember 2007 bis November 2008 sowie Feststellung der höheren Eingruppierung ab 01.12.2008. Die Klägerin behauptet, neben Verräumen, Etikettieren und Reinigung auch regelmäßig Kunden zu bedienen, telefonisch Auskünfte zu geben, Kassenanfragen zu beantworten und an verkaufsfördernder Platzierung mitzuwirken. Sie legt tagebuchartige Aufzeichnungen zu Zeiten der Kundenkontakte vor und beruft sich auf das Regelbeispiel "verkaufen" in Gehaltsgruppe II. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht, aber unbegründet. • Tarifrechtliche Maßstäbe: § 9 Manteltarifvertrag bestimmt, dass nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit eingruppiert wird; bei mehreren dauernden Tätigkeiten gilt die zeitlich überwiegende Tätigkeit. • Tarifliche Merkmale: Lohngruppe I enthält u. a. Auffüllen, Etikettieren und Putzarbeiten als Regelbeispiele; Gehaltsgruppe II nennt u. a. "verkaufen" als Regelbeispiel und allgemeines Merkmal einfache kaufmännische/technische Tätigkeiten. • Auslegung von Regelbeispielen: Nach ständiger Rechtsprechung sind Richtbeispiele heranzuziehen, wenn die Tätigkeit diesen entspricht; sonst sind die allgemeinen Merkmale zu prüfen. • Beurteilung der Tätigkeit: Die Klägerin übt überwiegend Verräumen/Auffüllen, Aufräumen, Etikettieren und Reinigungsarbeiten aus, die tariflich Lohngruppe I zuzuordnen sind. • Kundenkontakt und "verkaufen": Die von der Klägerin geschilderten Kundenkontakte betreffen weit überwiegend Auskunft über Warenstandorte und vereinzelt einfache Fragen; dies reicht sprachlich und tariflich nicht als Beratung/Verkauf im Sinne des Gehalttarifvertrages aus. • Zeitlicher Umfang: Selbst wenn man Kundenkontakte als Verkaufstätigkeit qualifizierte, erreichen sie nach Vortrag der Klägerin nicht den nach § 9 erforderlichen zeitlichen Überwiegenheitsanteil (mindestens 50 %). • Sonstige Indizien: Vorschläge zur Warenpräsentation oder gelegentliche Mitwirkung bei Preisnachlässen begründen keine eigenständige Verkäuferstellung, da sie nicht Teil der vertraglich geschuldeten Tätigkeit im relevanten zeitlichen Umfang sind. Die Klage der Klägerin ist unbegründet; sowohl die Zahlungsklage als auch die Feststellungsklage auf Eingruppierung in Gehaltsgruppe II werden abgewiesen. Die tatsächlich überwiegenden Tätigkeiten der Klägerin sind auffüllende und einfache Hilfsarbeiten, die tariflich Lohngruppe I bzw. Lohngruppe III entsprechen und nicht das Regelbeispiel "verkaufen" der Gehaltsgruppe II erfüllen. Auch unter Zugrundelegung der vorgelegten Aufzeichnungen erreichen Kundenkontakte nicht den erforderlichen Zeitanteil für eine höhere Eingruppierung nach § 9 Manteltarifvertrag. Die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen.